Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.12.2014 – 2 O 30/14
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2014:1217.2O30.14.0A
Orientierungssatz
Relevant für die Streitwertberechnung sind nur die Fahrerlaubnisklassen A, B und BE, da die mit ihnen verbundenen Berechtigungen, wie sich aus § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 4 FeV i.V.m. der Anlage 3 zur FeV ergibt, die Berechtigungen aus übrigen Fahrerlaubnisklassen mit umfassen.(Rn.2)
Tenor
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts 3. Kammer, Einzelrichterin vom 14. November 2014 wird geändert. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sind in Fahrerlaubnisentzugsverfahren die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthaltenen Vorschläge heranzuziehen. Im vorliegenden Fall ist der am 27. Februar 2012 erteilte Führerschein für die Klassen A, BE, M, L und S entzogen worden. Nach der Anlage 3 Ziffer II (zu § 6 Abs.6) zur Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht die Fahrerlaubnisklasse A den Fahrerlaubnisklassen A, A2, A1 und AM, die Fahrerlaubnisklasse BE den Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE und L, die Fahrerlaubnisklasse M der Fahrerlaubnisklasse AM, die Fahrerlaubnisklasse L der Fahrerlaubnisklasse L und die Fahrerlaubnisklasse S der Fahrerlaubnisklasse AM. Relevant für die Streitwertberechnung sind nur die Fahrerlaubnisklassen A, B und BE, da die mit ihnen verbundenen Berechtigungen, wie sich aus § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 4 FeV i.V.m. der Anlage 3 zur FeV ergibt, die Berechtigungen aus den übrigen Fahrerlaubnisklassen, die der Kläger inne hat, mit umfassen. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 15. November 2013) sieht in Abschnitt II Nr. 46.1 für die Fahrerlaubnisklasse A den Auffangwert und unter Nr. 46.3 für die Fahrerlaubnisklasse B, BE ebenfalls den Auffangwert vor. Der Auffangwert beträgt nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000 €. Damit ergibt sich ein Streitwert von 10.000 €.
Zitierte Vorschriften
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