Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.02.2026 – 1 LA 6/25
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2026:0206.1LA6.25.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 22. Januar 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem sogenannten Sommer- bzw. Ferienhaus bebauten Grundstücks … im Gemeindegebiet der Beigeladenen, das Bestandteil der in den 1960er Jahren entstandenen, aus 38 Gebäuden bestehenden Kersig-Siedlung ist und für das ein Bebauungsplan nicht existiert.
Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Abbruch und Neubau eines Wohnhauses“ die Erteilung eines Bauvorbescheides zu folgender Frage: „Ist das hier dargestellte Vorhaben, hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung, mit einer Erdgeschoß Grundfläche von 85 qm, einer Kellergeschoß Grundfläche von 105 qm und einer Firsthöhe von 8,50 m planungsrechtlich zulässig?“
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage abgewiesen. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht ein. Als nähere Umgebung hat das Verwaltungsgericht 35 der 38 Wohngebäude der Kersig-Siedlung angesehen. Von diesen 35 Gebäuden seien vier Gebäude nicht maßstabsbildend. Die Gebäude mit größeren Grundflächen, größerer Firsthöhe und einem höheren Bruttorauminhalt blieben als Fremdkörper für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper unberücksichtigt. Dies betreffe zum einen die beiden Gebäude auf den Grundstücken Nielsglaat 6 mit 89,34 m² Grundfläche und Lorenz-de-Hahn-Wai 14 mit 98,02 m² Grundfläche. Bei diesen beiden Gebäuden beruhe die Vergrößerung der Grundfläche lediglich auf dem Anbau eines eingeschossigen Wintergartens. Zum anderen betreffe dies die Gebäude Nielsglaat 3 und 7. Diese Neubauten stünden aufgrund ihrer viel größeren Grundfläche in auffälligem Kontrast zu den maßgeblichen Gebäuden der Kersig-Siedlung. Das Gebäude Nielsglaat 3 habe eine Grundfläche von etwa 127 m² und das Gebäude auf dem Grundstück Nielsglaat 7 eine Grundfläche von 115,99 m². Auch die Gebäude mit einer Firsthöhe über 8,0 m seien als Fremdkörper auszusondern; dies betreffe das Gebäude auf dem Grundstück Nielsglaat 3. Auch seien die Gebäude mit mehr als etwa 300 m³ Bruttorauminhalt auszusondern. Dies gelte für die beiden Gebäude Nielsglaat 6 und Lorenz-de-Hahn-Wai 14, wobei dies auf den jeweiligen Wintergarten zurückzuführen sei, sowie für die Gebäude auf den Grundstücken Nielsglaat 3 und 7. Das Vorhaben sei auch nicht als rahmenüberschreitend zulässig, weil es ein Planungsbedürfnis nach sich ziehe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache, deren grundsätzlicher Bedeutung sowie dem Abweichen des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts begründet wird.
II.
Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Vorbringen, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (stRspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30. Juni 2025 – 1 LA 76/24 –, juris Rn. 2 m. w. N.). Das Zulassungsvorbringen weckt solcherlei Zweifel jedenfalls im Ergebnis nicht.
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die Eingrenzung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht als rechtsfehlerhaft bewertet (S. 4 – 6 der Zulassungsbegründung).
aa) Im Einzelnen beanstandet er zunächst, dass das Verwaltungsgericht die nähere Umgebung auf „35 weitgehend baugleiche reetgedeckte Sommerhäuser der „Kersig-Siedlung“ aus den 1960er Jahren beschränkt“ habe (Ziffer 1.1.1 der Zulassungsbegründung) und dass „drei Gebäude im nordöstlichen Bereich sowie mehrere deutlich größere Neubauten durch das erstinstanzliche Gericht vollständig ausgeklammert“ würden (Ziffer 1.1.2 der Zulassungsbegründung). Inhaltlich begründet er seine Kritik sodann damit, dass sich das Verwaltungsgericht in der Folge nicht von dem tatsächlich Vorhandenen, sondern von dem ursprünglich planerisch Gewollten bzw. dem historischen Ursprungszustand habe leiten lassen.
Das ist keine schlüssige Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat nur 35 der 38 Gebäude der Kersig-Siedlung als nähere Umgebung zugrunde gelegt, weil es drei Gebäude als das Vorhabengrundstück nicht prägend angesehen hat, da diese „deutlich abgesetzt nordöstlich des Grünen Tals belegen“ seien (S. 11 des Urteils). Dagegen ist nichts zu erinnern. Hierbei handelt es sich offenbar um die Gebäude „Pidder-Lüng-Wai“ 1, 2 und 3. Diese liegen optisch und geographisch deutlich abgegrenzt von der übrigen historischen Kersig-Siedlung. Das grüne Tal bildet insoweit eine Zäsur. Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit zwar, obgleich es offenbar vor Ort mündlich verhandelt hat, weder im Protokoll noch durch in der Akte befindliche Lichtbilder dokumentiert. Hiergegen richtet sich das Zulassungsvorbringen allerdings nicht. Auch ist die Örtlichkeit durch öffentlich zugängliche Luftbilder im DigitalenAtlasNord und bei Google Maps dokumentiert. Auch bei Google Street View sind die drei Gebäude von der Rantumer-Straße aus in zweiter Reihe erkenn- und als Bestandteile der ursprünglichen Kersig-Siedlung identifizierbar. Letztlich führt das Nichteinbeziehen dieser drei Gebäude auch zu keiner für den Kläger ungünstigeren Beurteilung der Zulassungsfähigkeit seines Vorhabens. Denn bei allen drei Gebäuden handelt es sich erkennbar nicht um solche mit größerer Grundfläche oder Höhe, auf die sich der Kläger als Referenzobjekt beziehen könnte.
Es trifft deswegen nicht zu, wenn das Zulassungsvorbringen meint, das Verwaltungsgericht versäume es, andere (mithin keine klassischen Sommerhäuser aus den 1960er Jahren) und insbesondere räumlich eng benachbarte und genehmigte Gebäude – zum Teil direkt gegenüber dem klägerischen Grundstück – einzubeziehen (S. 5, Ziffer 1.1.4 der Zulassungsbegründung). Insoweit bezieht sich die Zulassungsbegründung nämlich auf die Gebäude auf den Grundstücken Nielsglaat 3, 6 und 7 sowie Lorenz-de-Hahn-Wai 14. Diese Gebäude hat das Verwaltungsgericht indes in die nähere Umgebung einbezogen. Es hat sie lediglich – in einem zweiten Schritt – als nicht maßstabsbildend angesehen. Diese Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden; sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats.
b) Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die nähere Umgebung bestehe aus den Gebäuden entlang der Straßen Nielsglaat und Lorenz-de-Hahn-Wie sowie Greth-Skrabbel-Wei 2, 4, 6, 7, 8, 9 und 11 unterliegt keinen dargelegten ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
Maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Mit „Umgriff“ oder auch „Umkreis“ ist mithin der räumliche Bereich umschrieben, innerhalb dessen die tatsächlich vorhandene städtebauliche Situation nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB jeweils zu bewerten ist. Welcher räumliche Bereich hiernach die „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, lässt sich nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 4 BN 13.25 –, juris Rn. 5). Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung „in der Regel“ enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris Rn. 2 m. w. N.).
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar begründet, dass die nähere Umgebung aus insgesamt 38 Hauptgebäuden besteht, wobei 35 dieser Hauptgebäude als so genannte Kersig-Siedlung in den 1960er Jahren nach einem einheitlichen Muster errichtet worden sind. Es hat diese Bebauung als im Westen durch die Nordsee und im Osten durch das besagte Grüne Tal begrenzt angesehen. Im Norden hat es festgestellt, dass sich eine Bebauung anschließt, die durch größere Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser geprägt ist, während sich die Bebauungsstruktur im Süden zu einer weniger dicht bebauten Fläche mit kleineren Sommerhäusern ändert (S. 10 des Urteils). Dagegen ist vor dem Hintergrund der dargestellten Maßstäbe nichts zu erinnern. Insbesondere ist eine Begrenzung der näheren Umgebung auf das unmittelbare räumliche Umfeld des klägerischen Grundstücks, wie dies erstinstanzlich aber auch bereits vorprozessual vertreten worden ist, nicht geboten.
c) Jedenfalls im Ergebnis ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass sich das Vorhaben in die so bestimmte nähere Umgebung in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nicht einfügt. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Abzustellen ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris Rn. 20 m. w. N.).
aa) Hiervon ausgehend bilden die Gebäude auf den Grundstücken Nielsglaat 6, 7 und Lorenz-de-Hahn-Wai 14 schon keine geeigneten Referenzobjekte; dies legt das Zulassungsvorbringen auch nicht ausreichend dar. Alle drei Gebäude verfügen zwar über eine größere Grundfläche als das klägerische Vorhaben, nämlich 89,34 m², 115,99 m² und 98,02 m². Alle drei Gebäude weisen nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, die das Zulassungsvorbringen nicht angreift, aber keine über 8,00 m hinausgehende Höhe auf. Danach bedarf es des Aussonderns dieser drei Gebäude als Fremdkörper nicht.
bb) Das Gebäude auf dem Grundstück Nielsglaat 3 hat das Verwaltungsgericht zutreffend als Fremdkörper ausgesondert. Aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung können solche Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines „Unikats“ umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als „Fremdkörper“ ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2025 – 4 B 2.25 –, juris Rn. 14).
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Gebäude auf dem Grundstück Nielsglaat 3 diese Voraussetzungen erfüllt. Es stellt mit einer Grundfläche von 127 m² und einer durch das Verwaltungsgericht geschätzten Höhe von mehr als 8,00 m – das Zulassungsvorbringen greift dies nicht an – einen auffälligen Kontrast zu den übrigen Gebäuden in der näheren Umgebung dar. Das ergibt sich gerade vor dem Hintergrund der Einheitlichkeit der übrigen Bebauung. Der Beklagte hat in seinem ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid, den das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils insoweit wiedergegeben hat, beschrieben, dass die Kersig-Siedlung drei Gebäude verschiedener Varianten aufweise, die als Sommerhäuser Typ I, Typ IIIA und Typ IV tituliert worden seien. Bei dem Typ I, von dem es 13 Sommerhäuser gebe, handele es sich um ein reetgedecktes Gebäude mit einer Grundfläche von 70,32 m² und einer Firsthöhe von 7,30 m. Bei dem Typ IIIA, von dem es 11 Sommerhäuser gebe, handele es sich um ein reetgedecktes Gebäude mit einer Grundfläche von 68,97 m² und einer Firsthöhe von 7,40 m. Bei dem Typ IV, von dem es 14 Sommerhäuser gebe, handele es sich um ein reetgedecktes Gebäude mit einer Grundfläche von 69,89 m², einer Firsthöhe von 8,00 m (S. 4 des Urteils). Der Einordnung als Fremdkörper steht nicht entgegen, dass der Kläger meint, diese Abweichung sei nicht erheblich und zudem in der tatsächlichen Siedlungsstruktur nicht isoliert oder ungewöhnlich. Das trifft für das Gebäude auf dem Grundstück Nielsglaat 3 nicht zu. Die Grundfläche von 127 m² liegt deutlich über derjenigen aller übrigen Gebäude in der näheren Umgebung; das zeigen auch die Luftbilder.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; zum Maßstab vgl. Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2024 – 1 LA 17/23 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Es handelt sich vielmehr um eine typisch gelagerte baurechtliche Angelegenheit. Abgesehen davon beruhen die Ausführungen unter Ziffer 3.1 auf der gleichen Fehldeutung des Urteils, wie die insoweit dargelegten ernstlichen Richtigkeitszweifel (vgl. 1. a) aa)). Soweit das Zulassungsvorbringen besondere rechtliche Schwierigkeiten darin sieht, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen eines rahmenüberschreitenden Vorhabens nicht angenommen habe (Ziffer 3.2 der Zulassungsbegründung), setzt es sich mit der nachvollziehbaren Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander (S. 13 des Urteils).
3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind. Im Antrag auf Berufungszulassung sind die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage sowie Gründe, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte, substanziiert darzulegen. Dabei ist erforderlich, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts dargetan wird, aus welchen Gründen dessen Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird; nicht ausreichend ist es, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine Neubewertung verlangt (stRspr. des Senats, jüngst Beschluss vom 16. September 2025
– 1 LA 2/24 –, juris Rn. 46 m. w. N.).
Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage,
„ob in einem ursprünglich einheitlichen strukturierten Siedlungsgebiet genehmigte, sichtbar vorhandene Neubauten mit abweichendem Maß der baulichen Nutzung bei der Prüfung des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB als prägend berücksichtigt werden müssen, oder ob sie als sogenannte Fremdkörper generell auszuscheiden sind“,
zeigt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Senats ist geklärt, dass insoweit maßgeblich die tatsächlich vorhandene Bebauung ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 16. Dezember 2025
– 4 BN 13.25 –, juris Rn. 5 und vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 –, juris Rn. 6; Urteil des Senats vom 19. Februar 2024 – 1 LB 6/23 –, juris Rn. 32). Auch die Voraussetzungen, unter denen Fremdkörper auszusondern sind, sind geklärt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. November 2025 – 4 B 2.25 –, juris Rn. 14 m. w. N.; Urteile des Senats vom 18. November 1993 – 1 L 105/92 –, juris Rn. 34 und vom 19. Februar 2024 – 1 LB 6/23 –, juris Rn. 32). Gerade im Hinblick auf das Gebäude auf dem Grundstück Nielsglaat 3 mag der Kläger zu Recht eine uneinheitliche Genehmigungspraxis beanstanden. Dies verleiht der Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz nicht (Beschlüsse des Senats vom 13. September 2017 – 1 LA 60/16 –, juris Rn. 13 und vom 2. April 2025
– 1 LA 78/22 –, juris Rn. 27). Gemessen daran liegt keine Divergenz vor. Das Verwaltungsgericht hat die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der näheren Umgebung sowie deren Eigenart zutreffend wiedergegeben, einschließlich der Rechtsprechung, wonach auf das tatsächlich Vorhandene abzustellen ist (S. 10 des Urteils mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 B 18.20 –, juris Rn. 4). Auch das im Zulassungsantrag genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 (Az. 4 C 7.15, juris) hat das Verwaltungsgericht zitiert (S. 9 des Urteils), dieses Zitat allerdings ergänzt um die im Folgesatz genannte jüngere Entscheidung gleichen Inhalts vom 22. Oktober 2020. Ein Abweichen auf abstrakter Rechtssatzebene liegt nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG Schleswig-Holstein in 1 LA 6/25 entschieden?“