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Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2016 – 1 LA 2/16

Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung nach Versiegelung der Baustelle und Untersagung weiterer Bauarbeiten mittels Ersatzvornahme
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSH:2016:0425.1LA2.16.0A
Normenkette
§ 59 Abs. 3 BauO SH 2009, § 113 Abs. 2 Nr. 5 VwG SH

Orientierungssatz

Die Versiegelung einer Baustelle unter gleichzeitiger Untersagung weiterer Bauarbeiten steht allein einer Fortsetzung der unzulässigen Bauarbeiten entgegen, entfaltet aber keine "Sperrwirkung" in Bezug auf eine nachfolgende Beseitigungsanordnung, deren Befolgung durch den Bauherrn oder ihren Vollzug im Wege der Ersatzvornahme.(Rn.11)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts 8. Kammer, Einzelrichter vom 09.11.2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

1.734,35 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid vom 04.03.2014 über die Erstattung von Kosten einer am 16.09.2013 durchgeführten Ersatzvornahme zur Beseitigung eines Holzständer-Bauwerks in Höhe von 1.743,35 Euro.

Randnummer 2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.11.2015 abgewiesen und zur Begründung i. w. ausgeführt, der Anfechtungsantrag sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Die angefochtenen Bescheide seien nicht nichtig. Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig. Da der Kläger das Verbot, weiter zu bauen und auch die Stilllegungsanordnung missachtet habe, sei es gerechtfertigt gewesen, die angedrohte Ersatzvornahme durchzuführen. Die Beseitigungsanordnung sei vollziehbar gewesen. Die Höhe der Kosten sei nicht rechtswidrig. Ein Nichtigkeitsgrund, insbesondere nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH, liege nicht vor. Der Zweck der Versiegelung erledige sich mit der Beseitigung des rechtswidrigen Bauwerks. Der vom Kläger konstruierte Widerspruch zwischen der Versiegelung und der Beseitigung in Form der Ersatzvornahme bestehe nicht.

Randnummer 3

Seinen dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung stützt der Kläger auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klagefrist sei nicht versäumt, zumindest sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Leserlichkeit des auf dem Briefumschlag vermerkten Zustellungsdatums nicht ihm anzulasten sei. Nachdem der Beklagte die Baustelle versiegelt habe, habe er nicht mehr Adressat einer Beseitigungsanordnung sein können. Diese sei gem. § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH nichtig, denn er hätte, um der Beseitigungsanordnung zu folgen, den objektiven Tatbestand eines Siegelbruchs begehen müssen. Infolge der Versiegelung sei ihm die Sachherrschaft über das Bauvorhaben entzogen worden. Die Ersatzvornahme sei auch unverhältnismäßig, da als milderes Mittel das Zwangsgeld zur Verfügung gestanden hätte und zudem ein vollständiger Substanzverlust vermeidbar gewesen wäre; es hätte genügt, die Schrauben des Holzbauwerks an den Punktfundamenten zu lösen.

II.

Randnummer 4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die zu seiner Begründung dargelegten Gründe lösen keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus.

Randnummer 5

Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass ihm (auf seinen Antrag vom 13.08.2014) Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren ist. Aus dem Zulassungsantrag ist auch dann kein Ansatzpunkt zu entnehmen, der die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klagabweisung ernstlich in Zweifel zieht. Der Kläger kann die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 04.03.2014 und vom 20.05.2015 nicht beanspruchen.

Randnummer 6

Dem Einwand des Klägers, nach der Anordnung der Versiegelung der Baustelle vom 31.07.2013 habe gegen ihn keine Beseitigungsanordnung mehr ergehen können, ist nicht zu folgen.

Randnummer 7

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger im vorliegenden Verfahren, das allein die Kosten der Ersatzvornahme betrifft, noch Einwände gegen die Beseitigungsanordnung vom 05.08.2013 vorbringen kann. Die gegen jene Anordnung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 09.11.2015 VG 8 A 18/15 abgewiesen; zuvor sind die Eilrechtsschutzbegehren des Klägers dagegen erfolglos geblieben (Beschl. des VG vom 26.08.2013, VG 2 B 31/13; Beschl. des Senats v. 09.09.2013, 1 MB 24/13).

Randnummer 8

Unabhängig davon steht die Anordnung der Versiegelung der Baustelle der späteren Beseitigungsanordnung und ihrem Vollzug nicht entgegen.

Randnummer 9

Das ergibt sich bereits daraus, dass die Versiegelung gem. § 59 Abs. 3 LBO SH erfolgt ist, um die Fortsetzung unzulässiger (Weiter-)Bauarbeiten zu verhindern, nachdem die sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung vom 25.10.2012 ungeachtet des erstinstanzlichen Beschlusses vom 08.12.2013 VG 2 B 3/13 - , einer Zwangsgeldfestsetzung und einer Zwangsgeldandrohung missachtet worden war. Die Zielrichtung der Versiegelung Verhinderung der Forstsetzung von unzulässigen Bauarbeiten ergibt sich mit deutlicher Klarheit sowohl aus dem Bescheid des Beklagten vom 31.07.2013 als auch aus der ergänzenden Kundgabe

Randnummer 10

"Versiegelte Baustelle ! Weitere Bauarbeiten untersagt !",

Randnummer 11

die deutlich lesbar auf der Baustelle angebracht worden ist. Die Versiegelung stand somit nur einer Fortsetzung der unzulässigen Bauarbeiten entgegen, eine "Sperrwirkung" in Bezug auf eine nachfolgende Beseitigungsanordnung oder deren Befolgung durch den Kläger kommt ihr nicht zu. Das gilt auch im Hinblick auf die Strafbewehrung einer Verletzung des angebrachten Siegels; ein strafbarer Siegelbruch liegt nur vor, wenn die obrigkeitliche Anordnung, die in der Siegelanlegung ausgedrückt wird, missachtet wird (vgl. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 2014, § 136 Rn. 18).

Randnummer 12

Der Beklagte hat überdies mit dem Erlass der späteren Beseitigungsanordnung vom 05.08.2013 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Versiegelung der Bausteller einer Befolgung dieser Anordnung nicht entgegenstehen sollte. Wenn der Kläger dies leugnen will, versperrt er sich böswillig einer für jedermann offensichtlichen Erkenntnis.

Randnummer 13

Die Annahme, die Beseitigungsanordnung vom 05.08.2013 sei gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH nichtig, weil ihre Befolgung durch den Kläger den objektiven Tatbestand des § 136 StGB verletze, ist rechtlich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass mit der Versiegelung nur das Verbot, an dem rechtswidrigen Bauwerk weiterzubauen, "verstärkt" worden ist (S. 7 u. des Urt.-Abdr.); die Versiegelung steht einer Befolgung der später erlassenen Beseitigungsanordnung durch den Kläger ebenso wenig entgegen wie die Durchführung der Ersatzvornahme. Von einem Entzug der "Sachherrschaft" über das rechtswidrige Bauvorhaben kann keine Rede sein.

Randnummer 14

Die in der Begründung des Berufungszulassungsantrags (z. T.) wiederholten Einwände gegen die Verhältnismäßigkeit der durchgeführten Ersatzvornahme bleiben ohne Erfolg. Soweit der Kläger meint, als milderes Mittel sei ein Zwangsgeld anzusehen, muss schon die Ernsthaftigkeit seines Vorbringens in Frage gestellt werden, nachdem vorherige Zwangsgeldbescheide ihren Beugezweck verfehlt hatten. Abgesehen davon hätte es der Kläger in der Hand gehabt, der angedrohten Ersatzvornahme durch einen Abbau des rechtswidrigen Holzbauwerks in Eigenleistung zuvorzukommen. Auf diese Möglichkeit hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 09.09.2013 1 MB 24/13 zu II.4 (Rn. 25) hingewiesen.

Randnummer 15

Zur Höhe der Ersatzvornahmekosten folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 7 des Urt. Abdr.). Soweit die vom Kläger rechtswidrig errichtete Holzkonstruktion im Zuge der Ersatzvornahme zerlegt und nicht wie es der Kläger für richtig hält lediglich von den Punktfundamenten abgeschraubt worden ist, kann das Material gleichwohl für einen rechtmäßigen Bau an anderer Stelle weiter verwendet werden. Ein vollständiger Substanzverlust liegt nicht vor.

Randnummer 16

Die Zulassung der Berufung kann nach alledem gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht beansprucht werden. Andere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht dargelegt.

Randnummer 17

Der Zulassungsantrag ist damit abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Randnummer 18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 19

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 113 LVwG SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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