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Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.03.2024 – 1 KN 14/18

Streitwertfestsetzung bei der Normenkontrolle eines Bebauungsplan der Innenentwicklung; Wohnungseigentum; individuelle und gemeinschaftsbezogene Rechte
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSH:2024:0319.1KN14.18.00
Normenkette
§ 13a Abs 1 S 2 Nr 1 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 15 BauGB, § 19 Abs 2 BauNVO, § 19 Abs 4 S 1 BauNVO, § 52 Abs 1 GKG ... mehr

Orientierungssatz

1. Stellt eine Person einen Normenkontrollantrag in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer von Wohnungen und macht dabei individuelle Abwehrrechte geltend, ist ein Betrag von 10.000 EUR als Streitwert anzusetzen.(Rn.1)

2. Werden hingegen im Wesentlichen gemeinschaftsbezogene Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht, ist ein am Gebäude und nicht an der Zahl der Wohnungen ausgerichteter Streitwert von pauschal 40.000 EUR festzusetzen. (Rn.1)

Tenor

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 380.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats in baurechtlichen Streitverfahren. Danach wird der Streitwert bei Normenkontrollverfahren in der Regel, soweit das Verfahren der Erlangung bzw. Erhaltung von Baurecht dient, wie im entsprechenden Baugenehmigungsverfahren, anderenfalls, soweit die Abwehr von Beeinträchtigungen von Wohnhäusern bzw. Wohnungen in Rede steht, wie bei sog. Nachbarklagen festgesetzt. Sowohl die Errichtung einer Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus als auch die begehrte Abwehr von Beeinträchtigungen zu Gunsten einer solchen Wohnung wird bei der Streitwertbemessung danach regelmäßig mit 10.000,-- Euro in Ansatz gebracht. Ausgehend davon, dass die Antragsteller zu 2. bis 4. ihre Normenkontrollanträge in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer der jeweiligen Wohnungen verfolgt und individuelle „Abwehrrechte“ geltend gemacht haben, ergibt sich für sie ein jeweils an der Wohnungszahl orientierter Betrag von 10.000,-- Euro je Wohnung (4 Wohnungen der Antragsteller zu 2. und 2 mal je eine Wohnung der Antragsteller zu 3. und 4.). Die Antragstellerin zu 1. hat demgegenüber im Wesentlichen gemeinschaftsbezogene Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht. Insofern ist vom Senat nicht ein an der Gesamt-Wohnungszahl orientierter Streitwert in Ansatz gebracht worden, sondern ein „am Gebäude“ ausgerichteter Streitwert, der für die insgesamt acht Häuser der Gemeinschaft jeweils pauschal mit 40.000,-- Euro je Gebäude bemessen wurde. Für die zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Garagen ist dabei kein den Gesamtstreitwert erhöhender eigener Wert berücksichtigt worden.

Randnummer 2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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