Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2026 – 4 P 135/26
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2026:1013.4P135.26.00
Leitsatz
Eine höhere Beanspruchung aufgrund der notwendigen Einarbeitung in eine neue berufliche Tätigkeit und damit einhergehender verpflichtender Fortbildungen rechtfertigt nicht ohne Wei-teres die Entbindung des ehrenamtlichen Richters auf dessen Antrag wegen eines besonderen Härtefalls nach § 24 Abs. 2 VwGO
Tenor
Der Antrag des ehrenamtlichen Richters bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg,
Herr H..,
ihn von der weiteren Ausübung seines Amtes zu entbinden, wird abgelehnt.
Gründe
Der gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers ist nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO) abzulehnen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGO kann ein ehrenamtlicher Richter in besonderen Härtefällen von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass äußere Umstände die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9. September 2026 2 F 228/26 -, juris, Rn. 3 m. w. N.). Das ist insbesondere bei Vorliegen einer unzumutbaren seelischen oder körperlichen Belastung durch das Ehrenamt der Fall, etwa bei Gebrechlichkeit oder einer außerordentlichen beruflichen oder familiären Beanspruchung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2022 2 F 278/22 -, juris, Rn. 1; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. März 2021 13 PS 76/21 -, juris, Rn. 9 m. w. N.). Wegen der besonderen Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist an das Vorliegen eines besonderen Härtefalls ein strenger Maßstab anzulegen und muss die Entbindung des ehrenamtlichen Richters nach § 24 Abs. 2 VwGO engen Ausnahmefällen vorbehalten bleiben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2010 1 P 46/10 -, juris, Rn. 2 m. w. N.).
Gemessen daran reichen die vom Antragsteller für seinen Antrag auf Entbindung angeführten Gründe nicht aus, um einen besonderen Härtefall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGO anzunehmen. Der Seiteneinstieg als Lehrer an einer Gemeinschaftsschule, der nach dem Vorbringen des Antragstellers gerade in der Anfangsphase mit einer intensiven Einarbeitung, verpflichtenden Fortbildungen sowie einem erheblichen Vor- und Nachbereitungsaufwand verbunden sei, sowie die Verantwortung für die Betreuung und Unterrichtung der Schüler stellen keine Umstände dar, die eine außergewöhnliche Sondersituation des Antragstellers gerade auch nicht im Vergleich zu anderen, ebenfalls beruflich stark belasteten ehrenamtlichen Richtern zu begründen vermögen, welche die Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter als unzumutbar erscheinen lässt. Ehrenamtliche Richter an den Verwaltungsgerichten werden erfahrungsgemäß nur wenige Male im Jahr herangezogen, so dass sich die zusätzliche Belastung des Antragstellers durch dieses Ehrenamt in Grenzen hält. Außerdem ist die vom Antragsteller geltend gemachte gestiegene berufliche Belastung nach seinem Vorbringen vor allem auf die anfänglich notwendige Einarbeitung in die neue Tätigkeit zurückzuführen und damit lediglich vorübergehender Natur.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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