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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2026 – 4 L 87/26

Zur Anwendung der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, wenn die sachliche Beitragspflicht für einen Straßenausbaubeitrag erst nach einem Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks entsteht, die Vorteilslage i.S.d. § 13b Satz 1 KAG LSA aber schon vorher gegeben war. - Straßenausbaubeitragsrecht -
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2026:1006.4L87.26.00
Normenkette
§ 13b KAG ST, § 13b S. 1 KAG ST, § 18 Abs. 2 KAG ST

Leitsatz

Voraussetzungen für den Ausschluss der Abgabenfestsetzung sind nach § 13b Satz 1 KAG LSA lediglich der Eintritt der Vorteilslage sowie der Ablauf der 10-Jahresfrist; die (Entstehung der) sachliche(n) Beitragspflicht spielt keine Rolle.

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 13b KAG LSA nicht (auch) den Fall regeln wollte, dass ein Grundstück vom Zeitpunkt der Entstehung der Vorteilslage bis zum Ablauf der Fristen der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA ein gemeindeeigenes Grundstück war und die sachliche Beitragspflicht für Verkehrsanlagen deshalb nicht entstehen konnte, bestehen nicht.

Ob es ausgeschlossen ist, dass Gemeinden die Beträge, die sie aufgrund der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG nicht mehr erheben dürfen, bei der Festsetzung des Kaufpreises berücksichtigen dürfen, bedarf ebenso wenig einer Erörterung wie die Frage, ob eine Gemeinde hinsichtlich der Zahlung rückständiger Anliegerbeiträge zivilrechtliche Ansprüche aus entsprechenden Abreden in dem Kaufvertrag geltend machen kann.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg

2. Kammer zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.037,76 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Annahme der vorgetragenen Zulassungsgründe gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO zu rechtfertigen.

Randnummer 2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht die Beklagte nicht in hinreichender Weise geltend.

Randnummer 3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 1 BvR 2011/10 -, juris, Rdnr. 19).

Randnummer 4

Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.

Randnummer 5

Die Klägerin ist Eigentümerin eines 33.601 m² großen Grundstücks im Stadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück erwarb die Klägerin von der Beklagten im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung mit Kaufvertrag vom … 2023. Der Kaufvertrag enthält die Feststellung, dass zuzüglich zum Kaufpreis neben den Vermessungskosten auch die rückständigen Anliegerbeiträge zu zahlen seien und diese mit gesondertem Bescheid festgesetzt würden. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am … 2024. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 zog die Beklagte die Klägerin für die Verbesserung der Teileinrichtung Beleuchtung der angrenzenden Verkehrsanlage zu einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 3.037,76 € heran. Andere an die Verkehrsanlage angrenzende Grundstücke, die nicht in ihrem Eigentum standen, hatte die Beklagte bereits im Jahr 2000 herangezogen, da nach ihrer Darstellung die sachliche Beitragspflicht für die Verbesserung grundsätzlich am 8. Juli 1998 entstanden ist. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 22. April 2025 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eine Anfechtungsklage erhoben.

Randnummer 6

Das Gericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2026 den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Die Ausschlussfrist der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA für die Erhebung des Straßenausbaubeitrags sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 8. Oktober 2024 bereits abgelaufen gewesen, weil die Vorteilslage im Sinne von § 13b Satz 1 KAG LSA unstreitig spätestens im Jahr 1998 eingetreten sei. Eine erweiternde Auslegung der Regelung des § 13b Satz 1 KAG LSA dahingehend, dass zum Ablauf der Frist auch die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sein dürfte, komme nicht in Betracht.

Randnummer 7

Die gegen diese Auslegung des § 13b Satz 1 KAG LSA erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht durchgreifend.

Randnummer 8

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich schon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, dass Voraussetzungen für den Ausschluss der Abgabenfestsetzung lediglich der Eintritt der Vorteilslage (vgl. zu dem Begriff OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. November 2024 4 L 254/23 -, juris, Rdnr. 39) sowie der Ablauf der 10-Jahresfrist sind, die (Entstehung der) sachliche(n) Beitragspflicht hingegen keine Rolle spielt. Denn gem. § 13b Satz 1 KAG LSA ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen.

Randnummer 9

Die Auslegung des Verwaltungsgerichts wird durch den Sinn und Zweck der Norm sowie deren Entstehungsgeschichte gestützt. Mit den §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA soll den Vorgaben aus dem in Art. 20 GG verankerten Gebot der Belastungsklarheit und

Randnummer 10

-vorhersehbarkeit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 1 BvR 2457/08 -, juris; Beschluss vom 29. Juni 2020 1 BvR 1866/15 -, juris; Beschluss vom 1. Juli 2020 1 BvR 2838/19 -, juris) Rechnung getragen werden. Dieses Gebot verpflichtet den Gesetzgeber, sicherzustellen, dass Beiträge, die einen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils schaffen sollen, zeitlich nicht unbegrenzt festgesetzt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 1 BvR 2457/08 -, juris, Rdnr. 45; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 9 B 10.17 -, juris, Rdnr. 6). Der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt hat durch die zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und der Einzelnen an Rechtssicherheit andererseits hinreichend berücksichtigt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. Februar 2026 4 L 51/25 -, juris, Rdnr. 37, m.w.N.). Dabei hat er aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit allein auf den Zeitpunkt der Entstehung der Vorteilslage und den Ablauf einer Frist abgestellt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Neuregelung sicherstellen soll, dass es eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Erhebung von Abgaben gibt, ohne dass es einer Prüfung bedarf, ob bzw. seit wann die erforderlichen sonstigen (rechtlichen) Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht, wie vorliegend die Übertragung des Eigentums an einem gemeindeeigenen Grundstück an einen privaten Dritten, vorlagen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 6/3419 vom 10. September 2014, S. 23) wird zu § 13b Satz 1 KAG LSA ausdrücklich ausgeführt: „Im Ergebnis steht die Neuregelung einer Beitragserhebung in den Fällen entgegen, in denen aus welchen Gründen auch immer ein Beitragsanspruch noch 10 Jahre nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage nicht entstanden ist oder nicht geltend gemacht wurde.“ Diese Bezugnahme ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf bestimmte Gründe beschränkt. Eine solche pauschalierende Regelung ist auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, das dem Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum zubilligt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 1 BvR 2457/08 -, juris, Rdnr. 46; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 9 B 10.17 -, juris, Rdnr. 6).

Randnummer 11

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 13b KAG LSA nicht (auch) den Fall regeln wollte, dass ein Grundstück vom Zeitpunkt der Entstehung der Vorteilslage bis zum Ablauf der Fristen der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA ein gemeindeeigenes Grundstück war und die sachliche Beitragspflicht für Verkehrsanlagen deshalb nicht entstehen konnte, bestehen nicht. Selbst wenn Anlass für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Fälle waren, in denen private Grundstückeigentümer aufgrund des Fehlens entsprechender Regelungen nicht in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen konnten, ob und in welchem Umfang sie die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen mussten, folgt daraus nicht, dass der Gesetzgeber keine sämtliche Grundstücke bzw. sämtliche Grundstückseigentümer einbeziehende Lösung schaffen wollte. Zudem wäre nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung völlig offen, welche absolute zeitliche Grenze für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht, wenn wie hier das Grundstück im Eigentum einer Gemeinde steht und erst nach Ablauf der Frist des § 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA veräußert wird. Soweit die Beklagte anscheinend davon ausgeht, dass in solchen Fällen lediglich eine dreißigjährige Verjährungsfrist zum Tragen kommt, gibt es dafür nicht nur keine Hinweise im Gesetz oder dessen Entstehungsgeschichte, sondern würde dies ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen und wäre auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar.

Randnummer 12

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Käufer eines gemeindeeigenen Grundstücks sei nicht als schutzwürdiger Schuldner i.S.d. § 13b KAG LSA anzusehen und gerade die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt im Unklaren darüber gewesen, dass für das streitbefangene Grundstück noch Beiträge anfallen. Der Kenntnisstand des jeweiligen Käufers und dessen konkrete Schutzwürdigkeit ist für die Anwendung des § 13b Satz 1 KAG LSA ohne Belang. Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, dass es vor einer Beitragserhebung zu(r) Weiterveräußerung(en) kommt und der Kenntnisstand und die Schutzwürdigkeit späterer Erwerber anders zu beurteilen ist.

Randnummer 13

Dass der Lauf der Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA nach § 13b Satz 2 KAG LSA i.V.m. den §§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA, § 171 AO in Sonderfällen gehemmt ist, führt nicht zu einer analogen Anwendung dieser Regelung. Die Beklagte legt schon nicht dar, welcher der in § 171 AO genannten Fälle insoweit hinreichend vergleichbar ist.

Randnummer 14

Die von der Beklagten genannte Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA zur Beseitigung der Ungewissheit über Beitragspflichtige bezieht sich auf die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO, sodass sie für die Auslegung des § 13b Satz 1 KAG LSA keine Rolle spielt.

Randnummer 15

Soweit die Beklagte auf die „unerträglichen finanziellen Folgen“ für sich verweist und geltend macht, es ruhten „Beiträge noch in ca. 400 Fällen auf gemeindeeigenen Grundstücken mit einem Gesamtvolumen von ca. 300.000,00 €“, ist diese Feststellung rechtlich unzutreffend. Solange die Grundstücke im Eigentum der Beklagten stehen, können von vornherein keine sachlichen Beitragspflichten entstehen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. August 2007 4 L 125/07 -, juris, Rdnr. 6) und es können mit dem Ablauf der Frist des §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA auch keine Beitragsansprüche erlöschen. Da die Straßenausbaubeiträge erst mit einem Verkauf an einen Dritten entstehen könnten, ist also in vielen Fällen offen, ob der Beklagten überhaupt jemals ein finanzieller Schaden entstehen wird. Im Übrigen geben eventuelle finanzielle Einbußen des Abgabengläubigers schon deshalb keinen Anlass zu einer anderen Auslegung der §§ 13b Satz 1 18 Abs. 2 KAG LSA als derjenigen des Verwaltungsgerichts, weil der Sinn und Zweck dieser Regelungen gerade in der zeitlichen Begrenzung der Abgabenfestsetzung und entsprechenden Einnahmeausfällen liegt.

Randnummer 16

Ob es ausgeschlossen ist, dass Gemeinden die Beträge, die sie aufgrund der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG nicht mehr erheben dürfen, bei der Festsetzung des Kaufpreises berücksichtigen dürfen, bedarf ebenso wenig einer Erörterung wie die Frage, ob die Beklagte hier hinsichtlich der Zahlung rückständiger Anliegerbeiträge zivilrechtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen die Klägerin geltend machen kann.

Randnummer 17

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Beklagte nicht auf.

Randnummer 18

Von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (so BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 2 BvR 350/18 -, juris, m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. November 2010 4 L 213/09 -, juris, m.w.N.).

Randnummer 19

Nach Auffassung der Beklagten sei folgende Rechtsfrage klärungsbedürftig:

Randnummer 20

„Welche Verjährungsfrist bzw. welche zeitliche Obergrenze gilt für die Erhebung von Straßenausbau- und Erschließungsbeiträgen für gemeindeeigene Grundstücke, bei denen auf Grund von Eigentumswechsel das Beitragsschuldverhältnis erst nach der Festsetzungsverjährung von 4 Jahren bzw. nach Ablauf der Frist des § 13b KAG LSA entstehen kann?“

Randnummer 21

Es fehlt schon an Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit dieser Frage in dem vorliegenden Rechtsstreit. Die Beklagte legt nicht konkret dar, in welcher Weise sich die Beantwortung der Frage auf die streitige Anfechtungsklage auswirken würde. Darüber hinaus lässt sich die Frage wie oben dargelegt ohne weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden dahingehend beantworten, dass auch auf gemeindeeigene Grundstücke die §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA ohne Einschränkung anwendbar sind. Die Beklagte hat wie ausgeführt auch nicht dargelegt, weshalb ihre Auslegung dieser Regelungen gegenüber derjenigen des Verwaltungsgerichts vorzugswürdig sei.

Randnummer 22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Randnummer 23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 13b KAG-LSA, § 18 KAG-LSA, § 13 KAG-LSA, § 52 GKG-LSA, § 66 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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