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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.08.2017 – 2 M 64/17

Nachbarklage gegen Baugenehmigung; § 34 Abs. 1 BauGB; Einstufung einer baulichen Anlage als Fremdkörper bzw. Ausreißer
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2017:0807.2M64.17.0A

Leitsatz

1. Die Unbeachtlichkeit von sog. Fremdkörpern, auch als "Ausreißer" bezeichnet, bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabs im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss als Ausnahme auf diejenigen Fälle beschränkt bleiben, in denen ein bestimmtes Vorhaben in besonders krassem Widerspruch zu der sonstigen, im wesentlichen homogenen Bebauung steht und außerdem dieses Vorhaben keine größeren städtebaulichen Auswirkungen auf seine Umgebung hat; soweit das nicht der Fall ist, müssen auch Vorhaben berücksichtigt werden, die städtebaulich unerwünscht sind, weil sie von der sonstigen Bebauung abweichen und städtebauliche Spannungen hervorrufen. (Rn.10)

2. Die Einstufung einer baulichen Anlage als Fremdkörper bzw. "Ausreißer", die sich besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheidet, kommt in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche etwa dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper (vgl. OVG SH, Urt. v. 23.09.2010 1 LB 3/10 -, juris, RdNr. 20. m.w.N.). (Rn.11)

3. Zur erdrückenden Wirkung eines Gebäudes.(Rn.15)

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen

erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines viergeschossigen

Neubaus eines Wohngebäudes auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt,

Flur A, Flurstück 101, das sich in Hanglage befindet. Im

Kellergeschoss, das sich auf dem Niveau der Straße "(V.)" befindet

und zur Straße einen Abstand von 1,10 m bis ca. 2 m einhält, sollen

eine Garage mit acht PKW-Stellplätzen und Zufahrt zur Straße sowie

Abstell- und weitere Nebenräume eingerichtet werden. In den oberen

drei, gegenüber dem Kellergeschoss zurückspringenden Geschossen, die

einen Abstand zur Straße von ca. 8,50 m bis 9,50 m einhalten, sollen

sechs Wohneinheiten entstehen.

Randnummer 2

Der Antragsteller, der Eigentümer eines auf der

gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks ist, erhob

gegen die der Beigeladenen am 02.03.2017 erteilte Baugenehmigung am

07.04.2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Seinen

Antrag, die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen,

hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt

und zur Begründung u.a. ausgeführt: Das Vorhaben füge sich im Sinne

von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung

ein und verstoße nicht gegen das planungsrechtliche

Rücksichtnahmegebot. Das Straßengeviert sei gekennzeichnet durch

unregelmäßige Bebauung in Bezug auf die Bautiefe. Die dort zu

betrachtenden Grundstücke wiesen eine teils höhere, teils geringere

Bautiefe auf. Das westlich an das Grundstück des Antragstellers

angrenzende Grundstück (Flurstück 89) sei mit direkt an die Straße

angrenzenden Garagen bebaut. Auch das mehrgeschossige Wohngebäude

auf dem Flurstück 64 habe lediglich einen Abstand von ca. 5 m zur

Straße. Im östlichen Verlauf der Straße befänden sich mehrere

Gebäude ((V.) 35 – 37), die ebenfalls einen geringen Abstand der

Wohnbebauung zur Straße aufwiesen. Allein aufgrund der abstrakten

Bautiefe lasse sich daher noch keine Missachtung des

Rücksichtnahmegebots herleiten. Mit einer Höhe von 12,74 m und einer

Breite von 22,2 m habe das Gebäude auch nicht die vom Antragsteller

geltend gemachte erdrückende Wirkung.

II.

Randnummer 3

A. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers

hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten

Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen

Entscheidung.

Randnummer 4

1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht sei in

tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das

Straßengeviert durch unregelmäßige Bebauung in Bezug auf die

Bautiefe gekennzeichnet sei. Dies treffe allenfalls auf die Bebauung

nördlich der Straße (V.) zu, nicht jedoch auf die südlich der Straße

vorhandene Bebauung, zu dem sein Wohnhaus gehöre. Da die westlich an

sein Grundstück angrenzenden Garagen nicht zum Wohnen geeignet seien

und im Übrigen auch optisch einen baufälligen Charakter aufwiesen,

hätten diese als bloße Nebengelasse bei der Betrachtung

unberücksichtigt zu bleiben. Unabhängig davon dürfte auch das auf

dem Flurstück 64 befindliche mehrgeschossige Wohngebäude keine

prägende Wirkung haben, weil es Bestandsschutz genieße und quasi als

"Ausreißer" aus der näheren Umgebung deutlich herausrage. Insoweit

sei zu berücksichtigen, dass sich dieses Mehrfamilienhaus und die

Garagen auf ein und demselben Grundstück befänden, so dass ein

Nachbarschaftsverhältnis nicht gegeben sei. Selbst wenn der in

Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 12 der

Stadt A. keine bindende Wirkung entfalten könne, seien dessen

Vorgaben doch in irgendeiner Form in die Betrachtung einzubeziehen.

Damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

Randnummer 5

Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner näheren

Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich ihm in der Regel

auch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, sofern es nicht

ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der

unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG,

Urt. v. 15.12.1994 – BVerwG 4 C 13.93 –, BRS 56 Nr. 61, RdNr. 17 in

juris, m.w.N.). Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale,

nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung

einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen

(BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – BVerwG 4 B 172.97 –, BRS 59 Nr. 79,

RdNr. 5 in juris). Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen

Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick

zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist.

Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt

jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das

Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen

werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als

Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche

baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild

(Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart

der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht

oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009 – BVerwG

4 B 50.08 –, BRS 74 Nr. 95, RdNr. 6 in juris).

Randnummer 6

1.1. Hiernach ist für die Beurteilung der Frage, ob sich

das Vorhaben der Beigeladenen nach der überbaubaren

Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,

letztlich unerheblich, ob sich die "Bebauungstiefe" auch südlich der

Straße "(V.)" als "uneinheitlich" darstellt. Entscheidend ist

vielmehr, ob sich das Vorhaben in Bezug auf die zu überbauende

Grundstücksfläche im Rahmen der vorhandenen Bebauung der gesamten

näheren Umgebung hält.

Randnummer 7

1.2. Der auf der Südseite der Straße (V.) errichteten ca.

6 m breiten und 17,5 m tiefen Garagenanlage kann in Bezug auf das

Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche eine prägende Kraft nicht

schon deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht der Wohnnutzung

dient. Auch wenn Baulichkeiten, die nicht dem ständigen Aufenthalt

von Menschen dienen, sowie Nebengebäude keinen im Zusammenhang

bebauten Ortsteil bilden können, weil es ihnen insoweit an einer

prägenden und damit maßstabsbildenden Kraft fehlt, rechtfertigt dies

allein noch nicht den Schluss, dass sie auch nicht in der Lage sind,

in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil die Eigenart der näheren

Umgebung zu prägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 – BVerwG 4 C

7.15 –, NVwZ 2017, 717 [718], RdNr. 13).

Randnummer 8

1.3. Nicht stichhaltig ist der Einwand des

Antragstellers, das Wohngebäude auf dem Flurstück 64 (gemeint ist

das Wohngebäude mit der Hausnummer 64) habe keine prägende Wirkung,

weil es Bestandsschutz genieße. Wie oben bereits dargelegt, kommt es

für die Frage des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB

gerade auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an.

Randnummer 9

1.4. Seine Auffassung, bei diesem Gebäude handele es um

einen nicht zu berücksichtigenden "Ausreißer", hat der Antragsteller

nicht schlüssig begründet.

Randnummer 10

Die Unbeachtlichkeit von sog. Fremdkörpern, auch als

"Ausreißer" bezeichnet, bei der Bestimmung des sich aus der

vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabs muss als Ausnahme auf die

diejenigen Fälle beschränkt bleiben, in denen ein bestimmtes

Vorhaben in besonders krassem Widerspruch zu der sonstigen, im

wesentlichen homogenen Bebauung steht und außerdem dieses Vorhaben

keine größeren städtebaulichen Auswirkungen auf seine Umgebung hat;

soweit das nicht der Fall ist, müssen auch Vorhaben berücksichtigt

werden, die städtebaulich unerwünscht sind, weil sie von der

sonstigen Bebauung abweichen und städtebauliche Spannungen

hervorrufen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 32,

m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

(grundlegend: Urt. v. 15.02.1990 – BVerwG 4 C 23.86 –, BVerwGE 84,

322 [326], RdNr. 15 f. in juris) können Anlagen aus der Bestimmung

der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar

quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach

ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren

Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich

dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem

auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen

insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch

äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung

einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" umso

eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich

genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und

ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung

bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder

weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden

Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei

der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als

"Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer

Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung

letztlich nicht beeinflussen können. Ausschlaggebend kann insoweit

erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche

Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung,

Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten,

dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer

abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung

ihrerseits tonangebend wirken.

Randnummer 11

Die Einstufung einer baulichen Anlage als Fremdkörper

bzw. „Ausreißer“, die sich besonders deutlich von der übrigen

Bebauung in der näheren Umgebung unterscheidet, kommt in Bezug auf

die überbaubare Grundstücksfläche etwa dann in Betracht, wenn der zu

beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz

erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper (vgl. OVG

SH, Urt. v. 23.09.2010 – 1 LB 3/10 –, juris, RdNr. 20. m.w.N.). Eine

solche Fallkonstellation liegt hier aber nach den vorliegenden

Lageplänen nicht vor. Soweit der Antragsteller geltend macht, das

Wohngebäude auf dem Grundstück (V.) 64 sprenge auch wegen der vier

Vollgeschosse, der Dachaufbauten und der Gesamthöhe den Rahmen der

übrigen Bebauung, kann er damit eine Fremdköpereigenschaft in Bezug

auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht

begründen.

Randnummer 12

Genügende Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude auf dem

Grundstück (V.) 64 in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung völlig

aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden

Bebauung herausfällt und es deshalb hinsichtlich dieses Merkmals die

Umgebungsbebauung nicht prägen kann, lassen sich dem

Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Der Antragsteller trägt in

diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die an der Straße (V.)

liegenden Grundstücke Nr. 51, 57 bis 60 und 64 bis 66 in die

Betrachtung einzubeziehen seien und das Gebäude auf dem Grundstück

(V.) 64 nach seinen Abmessungen den (von der dort vorhandenen

Bebauung vorgegebenen) Rahmen sprenge. Angesichts der in Bezug auf

das Maß der baulichen Nutzung wenig homogenen Bebauung in der

näheren Umgebung des Baugrundstücks dürfte dies nicht genügen, um

das Gebäude auf dem Grundstück (V.) 64 als aus der Betrachtung

auszuscheidenden Fremdkörper ansehen zu können.

Randnummer 13

1.5. Soweit sich der Antragsteller auf Vorgaben eines

sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans beruft, den die

Stadt A. nach den Angaben des Antragsgegners nicht mehr

weiterverfolgt, verfängt dies schon deshalb nicht, weil es – wie

dargelegt – nach der gefestigten Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.12.2016, a.a.O., RdNr. 10) maßgeblich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankommt. Für

die Frage, ob sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in

die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind zwar auch solche

baulichen Anlagen zu berücksichtigen, die nach den Vorgaben eines

(noch) nicht in Kraft getretenen Bebauungsplans errichtet wurden.

Dies bedeutet andererseits aber nicht, dass andere (bereits zuvor

errichtete) bauliche Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen,

unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Randnummer 14

1.6. Im Übrigen hat § 34 Abs. 1 BauGB nicht stets und

generell drittschützende Wirkung (vgl. Söfker, in:

Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 141). Ein Nachbar, der

sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im

unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur

durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im

Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme

verstößt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann

vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner

Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine

Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen

Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner

unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ein Verstoß

gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein

Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung,

seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in

die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Drittschutz wird gewährt,

wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf

schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises

Dritter Rücksicht zu nehmen ist (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v.

05.12.2013 – BVerwG 4 C 5.12 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.). Für eine

Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein

Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält,

der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss

objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung

bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein

Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es

die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren

Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v.

13.11.1997 – BVerwG 4 B 195.97 –, BRS 59 Nr. 177, RdNr. 6 in juris;

Beschl. v. 06.12.1996 – BVerwG 4 B 215.96 –, BRS 58 Nr. 164, RdNr. 8

in juris).

Randnummer 15

2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des

Antragstellers, das Vorhaben der Beigeladenen verletzte ihm

gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme, weil es eine erdrückende

bzw. optisch bedrängende Wirkung auf sein Grundstück habe.

Randnummer 16

Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden

Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge

sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur

Nachbarbebauung. Voraussetzung einer erdrückenden Wirkung ist, dass

das genehmigte Gebäude nach Höhe, Länge und Volumen erheblich größer

ist als das Nachbargebäude (Beschl. d. Senats v. 24.11.2016 – 2 M

105/16 –, juris, RdNr. 11, m.w.N.). Eine erdrückende Wirkung durch

Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise

angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem

Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen

Gebäude (BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – BVerwG 4 C 1.78 –, juris RdNr. 38). Der VGH Baden-Württemberg hat eine erdrückende Wirkung

angenommen bei einem 3bis 4-geschossigen Gebäude mit einer

Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m

gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster

zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m

von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden

Tiefgaragenzufahrt entfernt lag (VGH BW, Beschl. v. 08.11.2007 – 3 S

1923/07 –, juris).

Randnummer 17

Die hier gegebenen baulichen Verhältnisse sind mit

diesen Fallkonstellationen nicht vergleichbar. Das geplante Gebäude

mit einer Höhe von 12,74 m überragt das 7,98 m hohe Wohnhaus des

Klägers um lediglich 4,76 m, also etwa um eine Geschosshöhe. In den

oberen drei Geschossen hält es zum Grundstück des Antragstellers

einen Abstand von ca. 16 m und zum Wohngebäude des Antragstellers

einen Abstand von 22 m ein. Zu berücksichtigen ist auch, dass das

Vorhaben dem Wohngebäude nicht direkt gegenüberliegt, sondern etwas

versetzt errichtet wird. Zwar beträgt der Abstand zwischen dem

untersten Geschoss und dem Grundstück des Klägers nur etwa 9 m und

zum Wohngebäude ca. 15 m. Aber auch dies begründet noch keine

erdrückende Wirkung des Vorhabens. Eine optisch bedrängende oder gar

einmauernde Wirkung durch die ca. 22 m breite Vorderfront des

Kellergeschosses vermag der Senat bei diesen Gegebenheiten ebenfalls

nicht festzustellen. Die Angabe des Antragstellers, der Abstand

zwischen der Garagenmauer und seinem Grundstück betrage nur 5,57 m,

vermag der Senat nach den vorliegenden Plänen nicht

nachzuvollziehen.

Randnummer 18

3. Soweit der Antragsteller auf sein Vorbringen im

erstinstanzlichen Verfahren verweist, genügt dies nicht den

Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich

die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen

muss (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/07 –, juris,

RdNr. 10, m.w.N.).

Randnummer 19

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162

Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3

VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für

erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt hat

und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO

ausgesetzt hat.

Randnummer 20

C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2

Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des

Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung

der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen

Änderungen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 47 GKG-LSA, § 53 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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