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Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2026 – 2 M 114/26

Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Pflichten - Baurecht - Zwangsvollstreckungsrecht -
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2026:1021.2M114.26.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle 2. Kammer vom 30. September 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 35.650 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller ist Eigentümer unter anderem des Gebäudes U-Straße … in H-Stadt, das mit einem als Einzeldenkmal geschützten sowie in einem Denkmalbereich belegenen Mehrfamilienwohnhaus bebaut ist. Zu Beginn des Jahres 2026 ließ der Antragsteller es zu, dass ohne zuvor eine bau- und denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen durch eine künftige Mieterin umfangreiche Eingriffe im Bereich des hofseitigen Daches dieses Gebäudes vorgenommen wurden. Unter anderem wurde das Dach (Dachpappe) abgedeckt, Dachbalken durchgesägt und das Dach zum Teil angehoben. Ein Teil des Außenmauerwerks und die Mauerkronen an beiden Dächern wurden hofseitig entfernt. Ein vollständiger Verschluss der so entstehenden Lücken erfolgte bislang nicht. In der Folge war das Gebäude Witterungseinflüssen ausgesetzt, es kam zur Durchfeuchtung von Teilen des Daches und zu Feuchtigkeitsschäden auch in den darunterliegenden Wohnungen. Im Zuge der Bauarbeiten fiel Bauschutt in den Innenhof. Eine Sicherung der Baustelle erfolgte nicht. Zu den Einzelheiten wird auf die Protokolle der Ortsbesichtigungen und umfangreichen Lichtbilddokumentationen im beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Randnummer 2

Nachdem ein zunächst mündlich und am 10. Februar 2026 (Bl. 16 Gerichtsakte 2 B 359/26 HAL) schriftlich verfügter Baustopp (Einstellung der Bauarbeiten und fachgerechte provisorische Schließung der offenen Dachbereiche mittels Plane/Folie) nicht eingehalten wurde, erließ die Antragsgegnerin am 7. April 2026 eine bauordnungsrechtliche und denkmalrechtliche Verfügung mit Androhung von Zwangsgeldern. Darin gab sie dem Kläger unter anderem auf, zur Beseitigung der von dem Gebäude U-Straße ... ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Randnummer 3

1. alle defekten Backsteinziegel an der oberen Mauerwerkslage zu entfernen sowie alle absturzgefährdeten Ziegel, lockere Mörtel- und Holzteile an der hofseitigen Mauerwerks- und Dachfläche im Bereich U-Straße ... mittels Vermörtelns zu sichern. Die notwendige Baustellensicherung ist eigenständig durchzuführen,

Randnummer 4

2. die unter Ziffer 1 genannten Ausführungsarbeiten von Beginn an während ihrer Dauer hofseitig (umlaufend) und straßenseitig gegen herabfallende Materialien, z.B. durch ein Fangnetz abzusichern,

Randnummer 5

3. die ordnungsgemäße Regen- und Niederschlagswasserabführung durch Reinigung der Dachrinnen und Dachflächen von losen Bauteilen zu gewährleisten,

Randnummer 6

4. nach Abschluss dieser Maßnahmen die Entfeuchtung des gesamten Dachgeschosses, z.B. durch das Inbetriebnehmen von Bautrocknern, einzuleiten,

Randnummer 7

5. nach bisheriger Materialart und dem bisherigen Mauerwerksverband umlaufend die Außenwände aufzumauern und mit abschließender dichter Arbeitsfuge zwischen Dach und Wand zu versehen,

Randnummer 8

6. die tragenden Dachbalken und Dachschalen im Dachgeschoss zu untermauern,

Randnummer 9

7. die alten Holzverbindungen im Dachstuhl auf Zusammenhalt und Festigkeit zu prüfen,

Randnummer 10

8. fachgerecht die gesamte Dachhaut inklusive aller Anschlüsse von Dachdurchführungen zu schließen, insbesondere die Schornsteine, die Wand-Dach-Anschlüsse, die Dachabschlüsse und Rinneneinlaufseiten dichtig einzufassen.

Randnummer 11

Zu Nr. 1 und 3-8 setzte sie dem Antragsteller eine Frist von „unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Verfügung“ und ordnete unter Nr. 10 des Bescheides die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-8 an. In Nummern 11, 12, 15 und 16 drohte sie für den Fall, dass den Anordnungen zu Nrn. 1, 2, 5 und 6 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen werde, Zwangsgelder an. In Nummern 13, 14, 17 und 18 drohte sie für den Fall, dass den Anordnungen zu Nrn. 3, 4, 7 und 8 nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen werde, ebenfalls Zwangsgelder an. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 15. April 2026 setzte die Antragsgegnerin hierfür Kosten i.H.v. 454,11 € fest. Unter dem 15. Mai 2026 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein.

Randnummer 12

Nachdem eine Kontrolle am 21. Mai 2026 ergeben hatte, dass den Verfügungspunkten nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen wurde, setzte die Antragstellerin mit Bescheid vom 29. Mai 2026 die angedrohten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 26.400 € und mit Kostenfestsetzungsbescheid gleichen Datums Kosten hierfür i.H.v. 404,47 € fest. Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 1. Juli 2026 Widerspruch ein.

Randnummer 13

Nachdem weitere Vor-Ort-Kontrollen der Antragsgegnerin ergaben, dass weiterhin den Anordnungen im Bescheid vom 7. April 2026 nicht oder nicht vollumfänglich nachgekommen worden war, setzte sie mit Bescheiden vom 14. Juli 2026 weitere Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 52.800 € und Kosten hierfür i.H.v. 383,47 € fest. Hiergegen legte der Kläger unter dem 4. August 2026 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung bzw. einstweilige Einstellung der Vollstreckung.

Randnummer 14

Unter dem 15. Juli 2026 stellte der Antragsteller einen Bauantrag zur Änderung des Seitenflügels und Errichtung einer Balkonanlage, der im vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht enthalten ist. Unter dem 6. August 2026 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Verfügung zu 7. (Prüfung der alten Holzverbindungen im Dachstuhl auf Zusammenhalt und Festigkeit) erfüllt sei. Die übrigen Verfügungspunkte seien jedoch weiterhin nicht, nicht korrekt oder nicht vollständig erfüllt. Zusätzlich lagere eine größere Menge Abbruchschutt auf der Holzdecke. Mit Bescheid vom 11. August 2026 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 4. August 2026 zur Aussetzung der Vollziehung bzw. einstweiligen Einstellung der Vollstreckung ab.

Randnummer 15

Mit weiterem Bescheid vom 17. August 2026 setzte die Antragsgegnerin ein drittes Zwangsgeld in Höhe von nunmehr 61.400 € fest.

Randnummer 16

Am 8. September 2026 beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsrecht Halle,

Randnummer 17

der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vollstreckung aus den Bescheiden vom 29. Mai 2026, 14. Juli 2026 und 17. August 2026 einstweilig einzustellen und ihr aufzugeben, die aufgrund dieser Bescheide ausgebrachten Pfändungen seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, Forderungen und Rechte gegen die Saale Sparkasse unverzüglich für unwirksam zu erklären und einstweilig aufzuheben.

Randnummer 18

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, schon der Ausgangsbescheid vom 7. April 2026 sei zu unbestimmt und lasse nicht hinreichend deutlich erkennen, welche Maßnahmen im Einzelnen die Antragsgegnerin von ihm fordere. Gleiches gelte in der Folge für die bei den unangekündigten und ohne seine Zustimmung erfolgten Ortsbesichtigungen festgestellten Mängel. Es sei für ihn nicht erkennbar, was die Antragsgegnerin noch von ihm verlange. Er habe das Dach in einen hinreichend sicheren Zustand versetzt. Da er inzwischen auch eine Baugenehmigung und denkmalschutzrechtliche Genehmigung beantragt habe, müsse der Antragsgegnerin bewusst sein, dass vorläufige Sicherungsmaßnahmen, die seinem Bauvorhaben entgegenstünden, von ihm nicht verlangt werden könnten.

Randnummer 19

Nach Abtrennung seines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung festgesetzter Zwangsgelder im Wege der Kontenpfändung (Beschluss des VG Halle vom 16. September 2026) wendet sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren noch gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2026, 14. Juli 2026 und 17. August 2026 sowie gegen die darin jeweils erfolgte Androhung weiterer Zwangsgelder. Die Kontopfändungen aufgrund der Zwangsgeldfestsetzungen sind Gegenstand der Verfahren 2 M 113/26 (2 B 367/26 HAL) und 2 M 119/26 (2 B 381/26 HAL). Die Tenorierung des Beschlusses vom 16. September 2026 beruht auf dem seinerzeitigen Erkenntnisstand, dass die Antragsgegnerin nur eine Pfändung ausgebracht hätte. Tatsächlich hat sie nach den im Verfahren 2 M 113/26 auszugsweise vorgelegten Verwaltungsvorgängen zwischenzeitlich acht Pfändungen bei verschiedenen Banken sowie dem Dienstherrn des Antragstellers ausgebracht.

Randnummer 20

Mit Beschluss vom 30. September 2026 (2 B 359/26 HAL) hat das Verwaltungsgericht u.a. beschlossen:

Randnummer 21

„Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die zweite Zwangsgeldfestsetzung vom 14. Juli 2026 (52.800,00 Euro) wird angeordnet.

Randnummer 22

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dritte Zwangsgeldfestsetzung vom 17. August 2026 (61.400,00 Euro) wird angeordnet.

Randnummer 23

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nr. 9 bis 16 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2026 (Androhung weiterer Zwangsgelder) wird angeordnet.

Randnummer 24

Im Übrigen – soweit es Nr. 1 bis 8 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2026 betrifft – wird der Antrag abgelehnt.“

Randnummer 25

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, mit dem Bescheid vom 7. April 2026 liege ein vorläufig vollstreckbarer Verwaltungsakt vor. Der Antragsteller habe bisher keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 15. Mai 2026 gegen diesen Bescheid gestellt. Die Festsetzung des 1. Zwangsgelds mit Bescheid vom 29. Mai 2026 in Nr. 1-8 dieses Bescheides sei auch zurecht erfolgt. Das Zwangsgeld sei mit Bescheid vom 7. April 2026 angedroht worden. Der Bescheid sei nicht zu unbestimmt, insbesondere sei es zulässig, dass die Behörde in einer Sicherungsverfügung allgemeine Begriffe wie z.B. „fachgerecht“ oder „vollständig“ verwende und die konkrete Art der Ausführung dem Pflichtigen überlasse. Die Höhe des 1. Zwangsgeldes sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Summe der acht einzelnen festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 26.400 € (zu Nr. 1 der Verfügung vom 7. April 2026 1000 €, zu Nr. 2 2500 €, zu Nr. 3 2200 €, zu Nr. 4 2000 €, zu Nr. 5 3000 €, zu Nr. 6 2500 €, zu Nr. 7 1200 € sowie zu Nr. 8 12.000 €) sei zwar durchaus beachtlich, gleichwohl verhältnismäßig, da der Antragsteller die Ausbaumaßnahmen im Dachbereich des denkmalgeschützten Gebäudes ohne denkmal- oder baurechtliche Genehmigung begonnen habe und seit Anfang des Jahres trotz entsprechender Aufforderungen durch die Antragsgegnerin keine nennenswerten Maßnahmen zur Beseitigung des Zustandes ins Werk gesetzt habe. Seine gegenteilige Behauptung sei durch nichts untersetzt. Nach den im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbildern, insbesondere der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 7. August 2026 aufgenommenen, könne keine Rede davon sein, dass die ihm mit der Sicherungsverfügung vom 7. April 2026 aufgegebenen Maßnahmen erfüllt seien. Dort seien herabgefallene Bauteile auf dem Dach, eine Öffnung im Dachbereich sowie Öffnungen zwischen Außenmauer und Dachbereich und eine Unterbrechung der Dachrinnenentwässerung deutlich zu erkennen. Ebenfalls erkennbar sei, dass einzelne Balken mit neuen Holzteilen verschraubt worden seien. Die inzwischen unstreitige Erfüllung der Anordnung Nr. 7 der Grundverfügung vom 7. April 2026 sei erst nach der Festsetzung des 1. Zwangsgeldes erfolgt.

Randnummer 26

Die 2. und 3. Zwangsgeldfestsetzung vom 14. Juli und 17. August 2026 hingegen seien voraussichtlich ermessensfehlerhaft, weil die für die jeweils aufgegebenen Einzelmaßnahmen angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder in ihrer Summe unverhältnismäßig hoch seien. Bei der Ermessensausübung habe die Antragsgegnerin das Übermaßverbot zu beachten. Die Beeinträchtigung durch die Maßnahme dürfe nicht außer Verhältnis zu dem durch sie angestrebten Erfolg stehen. Zu berücksichtigen sei die Härte des Eingriffs in die Freiheitssphäre und Belastbarkeit des Pflichtigen im Verhältnis zum Gewicht des durchzusetzenden Anspruchs unter Beachtung der Wirksamkeit des Mittels für diesen Zweck, wobei auch das zu erwartende Verhalten des Vollstreckungsschuldners eine Rolle spiele. Zu berücksichtigen sei, welche (wirtschaftliche) Bedeutung die Nichtbefolgung der Aufforderung zu einem bestimmten Tun für den Belasteten habe. Zudem sei auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen bei der Bemessung des Zwangsgeldes ein maßgeblicher Gesichtspunkt.

Randnummer 27

Gemessen daran übersteige die Höhe der Zwangsgelder von insgesamt 52.800 € und 61.400 € das dem Pflichtigen zumutbare Maß. Zwar stehe die Sicherung des Dachbereichs eines voll vermieteten Wohngebäudes, aus dem der Antragsteller Mieteinkünfte erziele, in Rede. Die Verdoppelung des schon mit dem 1. Zwangsgeldbescheides nicht zu gering angesetzten Zwangsgeldes sei aber weder aus Gründen der Effektivität noch durch die Funktion des Zwangsgeldes als Beugemittel zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen zu rechtfertigen. Die Antragsgegnerin habe nicht begründet, dass dieser Sprung nach Lage der Dinge gerechtfertigt wäre. Auch wenn eine angemessene Erhöhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Handlungsgebotes grundsätzlich zulässig sei, sei hier nicht zu erkennen, dass dies insbesondere in Ansehung des schon nicht geringen 1. Zwangsgeldes geboten gewesen wäre. Es sei nicht erkennbar, dass das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der nicht fristgerechten Befolgung der Handlungsgebote nach der 1. Zwangsgeldfestsetzung mit einem Betrag von über 50.000 € zu bemessen wäre. Vielmehr dürfte dieses Interesse einen erheblich niedrigeren wirtschaftlichen Wert gehabt haben.

Randnummer 28

Erweise sich danach die 2. Zwangsgeldfestsetzung vom 14. Juli 2026 einschließlich der Androhung weiterer, noch höherer Zwangsgelder voraussichtlich als rechtswidrig, gelte dies erst recht für die 3. Zwangsgeldfestsetzung. Auch die Androhung der 2. Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom einen 20 Mai 2026 sei voraussichtlich rechtswidrig.

II.

Randnummer 29

Die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, geben im Ergebnis keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Randnummer 30

1. Die Antragsgegnerin führt aus, dass Rechtsbehelfe gegen die selbständige Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 53 Abs. 4 S. 1 SOG LSA keine aufschiebende Wirkung haben, sodass eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung nur dann in Betracht komme, wenn das Rechtsmittel gegen die Zwangsgeldfestsetzung oder Zwangsgeldandrohung offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg habe. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners komme nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei ihm zu einem irreparablen Schaden führen würde. Gemessen daran hätte vorliegend die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfallen müssen, weil das öffentliche Vollzugsinteresse sein privates Aussetzungsinteresse nach summarischer Prüfung insofern überwiege, als die Zwangsgeldfestsetzungen rechtmäßig seien und ihn nicht in seinen Rechten verletzten. Sämtliche festgesetzten Zwangsgelder entsprächen sowohl einzeln als auch in ihrer Summe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Randnummer 31

Zwangsgelder seien so zu bemessen, dass der Pflichtige voraussichtlich veranlasst werde, seine Pflicht zu erfüllen. Die Umstände des Einzelfalls, auch die Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit und das bisherige Verhalten des Pflichtigen seien zu berücksichtigen. Mehrere Verpflichtungen seien jeweils einzeln, sozusagen „pflichtenscharf“ durchzusetzen. Die Höhe des Zwangsgelds habe sich daran zu orientieren, welches wirtschaftliche Interesse der Pflichtige an der Nichtbefolgung der Handlung des Handlungsgebotes habe. Ein zu geringes Zwangsgeld entfalte kaum die erforderliche Anschubwirkung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sei umfassend zu berücksichtigen, wobei die Möglichkeit der Ratenzahlung bestehe.

Randnummer 32

Diesen Grundsätzen werde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle nicht gerecht. Dem Antragsteller seien mit der Verfügung vom 7. April 2026 neun Anordnungspunkte auferlegt worden, die unterschiedliche Handlungspflichten begründeten und der Gefahrenabwehr dienten. Zu jeder Handlungspflicht seien einzelne Zwangsgelder in unterschiedlicher Höhe angedroht worden, ebenso in den Zwangsgeldfestsetzungsbescheiden vom 29. Mai 2026, 14. Juli 2026 und 17. August 2026. Das Verwaltungsgericht verkürze die Prüfung in unzulässiger Weise, wenn es die Ausarbeitung der einzelnen Zwangsgeldandrohung und Festsetzungen auf die summierte Höhe des Betrages reduziere. Eine auch nur oberflächliche Auseinandersetzung mit den einzelnen festgesetzten Zwangsgeldern sei dem Beschluss nicht zu entnehmen. Damit verkenne das Verwaltungsgericht, dass die einzelnen Festsetzungen sich allesamt am unteren Ende der möglichen Höhe befänden und im Einzelnen verhältnismäßig seien. Dann könne aber auch für die Summe der Zwangsgelder nichts Anderes gelten. Wenn Zwangsgelder pflichtenscharf angedroht und festgesetzt werden müssten, könne für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsgelder nichts Anderes gelten, sodass die gesamte Höhe keine taugliche Grundlage für die Überprüfung sei. Nicht erkennbar sei, welche einzelnen Zwangsgelder der Zwangsgeldandrohung und Festsetzung für unverhältnismäßig gehalten würden. Das Gericht führe auch nicht aus, welche Verstöße gegen die bauordnungsrechtliche Verfügung vom 7. April 2026 so gering seien, dass sie die festgesetzten Zwangsgelder nicht rechtfertigen würden.

Randnummer 33

Eine Gesamtbetrachtung aller festgesetzten Zwangsgelder unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit begünstige solche Bauherren, die viele Rechtsverstöße begingen und demnach viele (zwangsgeldbewehrte) Handlungsgebote erhielten gegenüber jenen, die nur wenige Gebote umzusetzen und demnach auch nicht eine hohe Summe von Zwangsgeldern zu gewahren hätten. Dies führe zu der Ansicht, generell viele Gesetzesverstöße vorzunehmen, da die Addition der Zwangsgelder zu deren Unverhältnismäßigkeit führen werde. Das entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers und sei auch nicht gerecht.

Randnummer 34

Die Verdoppelung des Zwangsgeldes im 2. Zwangsgeldbescheid sei nach Lage der Dinge verhältnismäßig gewesen. Nachdem der Antragsteller das 1. Zwangsgeld (unter Protest) ohne den Eindruck einer Anschubwirkung entrichtet habe, könne keine Rede davon sein, dass bis zum 29. Mai 2026 die geforderten Arbeiten durchgeführt worden wären. Das 1. Zwangsgeld habe demnach offenbar keine Beugefunktion erfüllt.

Randnummer 35

Im Rahmen des Verfahrens habe sie ermittelt, dass der Antragsteller allein im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Eigentümer mehrerer Liegenschaften mit Mehrfamilienhäusern sei, die sich vorwiegend im P-Viertel, mithin einer gehobenen Wohnlage, befänden. Neben dem Wert der Immobilien und den erzielten Mieterträgen beziehe der Antragsteller auch eine Pension von 5.337,42 € monatlich, sodass von seiner Solvenz auszugehen sei und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen des Ermessens zutreffend berücksichtigt worden sei. Auch für ihn bestehe die Möglichkeit der Ratenzahlung.

Randnummer 36

Nicht nachvollziehbar sei, worauf das Verwaltungsgericht die Annahme stütze, der wirtschaftliche Wert der nicht fristgerechten Befolgung der Handlungsgebote sei mit weniger als 50.000 € zu bemessen. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Anordnungspunkten und den daran anknüpfenden wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers finde nicht statt. Nahezu die Hälfte des insgesamt festgesetzten Zwangsgeldes entfalle auf die Vornahme des Handlungsgebotes der Nr. 8 der Verfügung vom 7. April 2026, sodass auch die Verdoppelung dieses Betrages erheblich ins Gewicht falle. Die Verdoppelung niedrigerer Zwangsgelder etwa von 1000 € auf 2000 € stelle hingegen eine deutlich niedrigere Belastung dar, was erneut die Erforderlichkeit einer differenzierten Einzelfallbetrachtung unterstreiche. In Anbetracht der angeordneten Maßnahmen und der derzeitigen Preise für Arbeitsgeräte, Arbeitskräfte und Materialkosten sowie potentielle Entsorgungskosten und der sich fortlaufend verschlechternden Bausubstanz des Gebäudes erschienen die Zwangsgelder keineswegs unverhältnismäßig. Die fachkundigen Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde, die die Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt hätten, könnten den Wert der durchzuführenden Maßnahmen grob abschätzen.

Randnummer 37

Zu berücksichtigen sei auch die besondere Dringlichkeit der Maßnahmen. Das betroffene Gebäude sei zur Wohnnutzung vollständig vermietet. Die Wohnung bilde regelmäßig für die Mieter den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz und sei wichtige Grundlage für die Sicherung der persönlichen Freiheit und Entfaltung der Persönlichkeit. Eine auch nur vorübergehende zwangsweise Aufgabe der Wohnung habe daher regelmäßig weitreichende Folgen für die persönliche Lebensführung. Die bei den zahlreichen Ortsbesichtigungen festgestellten, durch die ungenehmigten Baumaßnahmen hervorgerufenen ganz erheblichen Schäden und Mängel an dem Gebäude, insbesondere die unzureichende Sicherung gegen witterungsbedingten Feuchtigkeitseintritt führten zur Schädigung des Dachstuhls und auch zu substantiellen Durchfeuchtungen in den darunterliegenden bewohnten Wohneinheiten. Die Mieter hätten Eimer im Dachgeschoss aufstellen müssen, um eindringendes Wasser aufzufangen. Gleichwohl seien deutliche Wasserschäden in den Wohneinheiten erkennbar. Ein Voranschreiten des Feuchtigkeitseintritts könne zur Unbewohnbarkeit des Gebäudes führen. Durch das ungesicherte Dach könnten auch Tiere eindringen und es sei besonders wichtig, dass vor Beginn der kalten und nassen Jahreszeit die dem Antragsteller gegenüber angeordneten Maßnahmen umgesetzt würden. Hiermit habe das Verwaltungsgericht sich nicht auseinandergesetzt.

Randnummer 38

Das Verwaltungsgericht habe auch das Verhalten des Antragstellers unzureichend gewürdigt. Zwar sei festgestellt worden, dass seinen Ausführungen, alle ihm auferlegten Maßnahmen erfüllt zu haben, jede Glaubhaftigkeit fehle. Das Verwaltungsgericht berücksichtige jedoch nicht, dass der Antragsteller offenbar uneinsichtig sei, da er zum einen der Antragsgegnerin den Zutritt zum Gebäude verweigern wolle und zum anderen glaube, allen Auflagen nachgekommen zu sein. Dies spreche eher dafür, dass die festgesetzten Zwangsgelder noch zu niedrig bemessen gewesen seien. Hierzu werde auch auf den Schriftsatz vom 23. September 2026 Bezug genommen.

Randnummer 39

Sei danach weder von einer hohen Wahrscheinlichkeit noch gar Offenkundigkeit des Erfolgs des Rechtsmittels in der Hauptsache auszugehen, und lägen auch keine atypischen Umstände in Form eines irreparablen Schadens vor, sei aufgrund der gesetzgeberischen Wertung eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeit des Antragstellers hinsichtlich des Zwangsgeldes grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Randnummer 40

2. Diese Darlegungen führen nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Randnummer 41

a) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Im gegebenen Fall haben gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA i.V.m. § 9 AG VwGO LSA Rechtsbehelfe, die sich gegen die selbständige Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, d.h. Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, richten, keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Randnummer 42

Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgs-aussichten der Klage führen jedoch nicht dazu, dass eine Interessenabwägung entbehrlich wäre (Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Dies gilt unter Beachtung der insoweit gegebenen gesetzgeberischen Entscheidung insbesondere auch für den Fall, dass ein Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 – juris [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1.94 – und Beschluss vom 6. September 2005 – 1 VR 2.95 – jeweils juris). Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O.).

Randnummer 43

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1975 – V ER 300.75 – und Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 – jeweils juris).

Randnummer 44

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeberwie hier gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA, § 9 AG VwGO LSA für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Ein Antragsteller hat daher die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005, a. a. O.; zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 1 M 110/22 – juris Rn. 2 5).

Randnummer 45

Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie der Festsetzung von Zwangsgeldern, kommt zudem selbst bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, mit Blick auf den gegebenenfalls nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Mai 2016 2 M 6/16 juris Rn. 32).

Randnummer 46

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe des angedrohten Betrages ist in der Regel verhältnismäßig, sofern kein konkreter Anlass für eine Reduzierung besteht; nur neue oder außergewöhnliche Umstände, wie z.B. ein teilweise rechtstreues Verhalten des Pflichtigen, können deshalb im Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung zu berücksichtigen sein (SächsOVG, Urteil vom 26. Februar 2026 – 1 A 178/24 – juris Rn. 43). Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten. Allenfalls das Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall kann oder muss der Behörde Anlass geben, von der Zwangsgeldfestsetzung abzusehen oder eine verhältnismäßig geringere Höhe festzusetzen (OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2023 – 5 B 1087/22 – juris Rn. 9). So ist das Zwangsgeld als ungeeignetes Beugemittel unzulässig, wenn von vornherein feststeht, dass der Pflichtige zur Zahlung nicht in der Lage ist, da das Zwangsgeld seine Beugefunktion nur erfüllen kann, wenn der Pflichtige bei realistischer Betrachtung auch zu dessen Zahlung in der Lage ist (OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 – 19 A 971/09 – juris Rn. 3, m.w.N.). Mit dem bloßen Hinweis des Pflichtigen auf seine Einkommensverhältnisse werden aber noch keine besonderen Umstände aufgezeigt. Die Höhe des Zwangsgelds hat sich daran zu orientieren, welches wirtschaftliche Interesse die Nichtbefolgung der Aufforderung zu einem bestimmten Tun gerade für den dergestalt Belasteten hat. Hierbei sind zwar auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, allerdings auch der Umstand, dass der Belastete gegebenenfalls die Möglichkeit hat, im Rahmen der Beitreibung Ratenzahlung zu beantragen (OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2023, a.a.O., Rn. 13; Beschluss des Senats vom 7. März 2024 – 2 M 5/24 – juris Rn. 2), Erst durch die Beitreibung kann bei dem Vollstreckungsschuldner ein Schaden in Gestalt einer Vermögenseinbuße oder Existenzgefährdung entstehen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 28. Dezember 2012 – 4 B 171/12 – juris Rn. 10).

Randnummer 47

b) In Anlegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide vom 14. Juli 2026 und 17. August 2026 insgesamt und gegen den Bescheid vom 29. Mai 2026 hinsichtlich der Androhung weiterer Zwangsgelder angeordnet.

Randnummer 48

Dabei kann hier ausnahmsweise dahinstehen, ob der Antragsteller und Vollstreckungsschuldner hinreichende Umstände vorgetragen hat, die ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlichen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit aufgrund seiner höchstpersönlichen Umstände tragen. Er hat soweit erkennbar dazu lediglich, wenn auch nachvollziehbar, vorgebracht, die festgesetzten weiteren Zwangsgelder, anders als das erste festgesetzte Zwangsgeld, das er gezahlt hat, nicht ohne weiteres zahlen zu können. Er müsse, was angesichts der Höhe von insgesamt über 110.000 € nachvollziehbar erscheint, hierfür Immobilien beleihen oder verkaufen, was innerhalb der gesetzten Fristen nicht möglich erscheine. Die Antragsgegnerin hat diesen Vortrag jedenfalls nicht substantiiert bestritten. Allein der Verweis im Beschwerdeverfahren auf das offenbar umfassende Immobilienvermögen, wobei das Eigentum nichts über die mögliche Belastungssituation der einzelnen Objekte besagt, und die nicht geringe Pension, deren Betrag aber ebenfalls nichts über die möglichen damit zu begleichenden Belastungen sagt, genügen hier in Ansehung der festgesetzten und beizutreibenden erheblichen Zwangsgelder nicht.

Randnummer 49

Dies kann jedoch dahinstehen, da gegen die angedrohten und festgesetzten 2. und 3. Zwangsgelder durchgreifende Bedenken bestehen und die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe hiergegen positiv zu beurteilen sind. Denn die Zwangsgelder sind jedenfalls auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vertieften Ausführungen unverhältnismäßig hoch.

Randnummer 50

Insofern kann der Senat auch offenlassen, ob alle von der Antragsgegnerin für vollstreckbar gehaltenen Verfügungspunkte tatsächlich vollstreckbar sind. Bedenken könnten hier insofern bestehen, als zu Nr. 3 der Verfügung vom 7. April 2026 angeordnet wurde, die ordnungsgemäße Regen- und Niederschlagswasserabführung durch Reinigung der Dachrinnen und Dachflächen von losen Bauteilen zu gewährleisten. Zur Begründung der Festsetzung des Zwangsgelds wird jedoch darauf verwiesen, die Regen- und Niederschlagswasserabführung sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt, das anfallende Regenwasser müsse weiterhin teilweise mit Folien und Eimern durch die Mieter aufgefangen und entleert werden. Es bestehe eine fehlende Schornsteinabdichtung und ein verkehrt eingebautes Gefälle der Leitung, sodass die darunterliegende Fassade massiv durchfeuchtet werde inklusive der Fensteröffnungen der darunterliegenden Mieter. Hier erscheint zweifelhaft, ob die ordnungsgemäße vollständige Herstellung der Niederschlagswasserableitung von der zwangsgeldbewehrten Festsetzung im Bescheid vom 7. April 2026 umfasst ist.

Randnummer 51

Zu Nr. 4 des Bescheides vom 7. April 2026 wurde dem Antragsteller aufgegeben, „nach Abschluss der Maßnahmen nach Nr. 1-3 dieses Bescheides […], längstens jedoch nach 4 Wochen, die Entfeuchtung des gesamten Dachgeschosses, z.B. durch das In-BetriebNehmen von Bautrocknern, einzuleiten“. Bedenken könnten hier bestehen insofern als nach Auffassung der Antragsgegnerin, die sie durch zahlreiche Lichtbilder aus den Besichtigungsterminen nachvollziehbar untersetzt, die Maßnahmen zu Nrn. 1-3 noch nicht abgeschlossen sind, vor allem die Sicherung aller absturzgefährdeten Ziegel, lockeren Mörtel- und Holzteile an der hofseitigen Mauerwerks- und Dachfläche mittels Vermörtelns fraglich sein dürfte. Hierbei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die Aufstellung von Bautrocknern, die die Antragsgegnerin beispielhaft vorgeschlagen hat, erst dann sinnhaft sein dürfte, wenn der Gebäudeteil geschlossen ist. Wie aber ein vollständiger Verschluss erfolgen soll, ist in dem Bescheid nicht klar erkennbar.

Randnummer 52

Insofern ist darauf hinzuweisen, dass Diskrepanzen bestehen zwischen einerseits den Anordnungen in Nr. 5 des Bescheides vom 7. April 2026, wonach die Außenwände nach bisheriger Materialart und dem bisherigen Mauerwerksverband umlaufend aufzumauern und mit abschließender dichter Arbeitsfuge zwischen Dach und Wand zu versehen seien sowie Nr. 6, nach der die tragenden Dachbalken und Dachschalen im Dachgeschoss zu untermauern seien. Andererseits jedoch weist die Antragsgegnerin auf Seite 18 des Bescheides vom 7. April 2026 unter der Überschrift „Hinweise“ darauf hin, dass der „vor dem Eingriff vorhandene bauliche Bestand eingehalten bzw. wiederhergestellt werden muss, insbesondere Höhe der Räume, Größe der Räume. Diese Verfügung stellt keine Baugenehmigung für das mit den aktenkundigen Eingriffen verfolgte Bauvorhaben dar.“ Wenn aber der Antragsgegnerin auch darin beizupflichten ist, dass ohne die erforderliche bau- und denkmalrechtliche Genehmigung der Antragsteller verpflichtet sein dürfte, den ordnungsgemäßen Ursprungszustand im Ergebnis wiederherzustellen, wäre die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer lediglich zur akuten Gefahrenabwehr erfolgenden, im Ergebnis aber abschließenden und vollständig fachgerechten Herstellung des (derzeit offenbar angehobenen) Daches zu stellen. Gleiches dürfte für den unter Nr. 8 angeordneten fachgerechten Verschluss der gesamten Dachhaut inklusive aller Anschlüsse von Dachdurchführungen, insbesondere der Schornsteine, der Wand-Dach-Anschlüsse, der Dachabschlüsse und der dichtigen Einfassung der Rinneneinlaufseiten gelten.

Randnummer 53

Ob sich daneben Bedenken hinsichtlich der Verwirkung der Zwangsgelder jeweils in der vollen zuvor angedrohten Höhe auch daraus ergeben, dass zwischen den einzelnen Festsetzungen offenbar ein gewisser „Baufortschritt“ erkennbar war, und die Antragsgegnerin nicht zu allen Punkten ein Zwangsgeld auch für den Fall angedroht hatte, dass der Verfügung „nicht vollständig“ nachgekommen werde, kann ebenso dahinstehen.

Randnummer 54

c) Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Androhung und Festsetzung des 2. Zwangsgeldes und erst recht des 3. Zwangsgeldes gegen das Übermaßverbot verstößt.

Randnummer 55

Die Antragsgegnerin weist zurecht daraufhin, dass Zwangsgeldern ein Beugecharakter zukommen müsse. Sie dienen dazu, Handlungsverpflichtete dazu anzuhalten, ihrer Pflicht nachzukommen. Anhaltspunkte für die Bemessung des Zwangsgeldes können daher die Kosten sein, die der Pflichtige spart, wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt oder der Nutzen, den er daraus zieht. Weitere Anhaltspunkte sind das wirtschaftliche Leistungsvermögen des Pflichtigen, aber auch die Dringlichkeit der Umsetzung der angeordneten Maßnahme, insbesondere, wenn durch die Säumigkeit des Pflichtigen Dritte in ihren Rechten betroffen werden. Schließlich ist auch das Verhalten des Pflichtigen zu berücksichtigen, ob er etwa nachvollziehbare und durchgreifende entschuldigende Gründe für seine Säumnis vorbringen kann.

Randnummer 56

Innerhalb dieses Rahmens sind Zwangsgelder grundsätzlich pflichtenscharf anzudrohen und festzusetzen, ohne dass dabei aber aus dem Blick geraten darf, wie sich die Summe der einzelnen Zwangsgelder für den Pflichtigen auswirkt. Insbesondere dann, wenn wie vorliegend die vom Pflichtigen geforderten Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren sehr kleinteilig gefasst werden, ist es geboten, auch die Summe der angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder in den Blick zu nehmen. Denn auch wenn das einzelne Zwangsgeld für sich genommen und auf die einzelne Maßnahme bezogen angemessen sein mag, so kann doch bei einer Vielzahl angeordneter Maßnahmen und hierauf bezogener Zwangsgelder der Effekt eintreten, dass die Summe der Zwangsgelder nicht mehr die gewünschte Anschubwirkung zeitigt, sondern vielmehr das wirtschaftliche Leistungsvermögen des Pflichtigen soweit einschränkt, dass er seinen Pflichten nicht mehr nachzukommen vermag. Ein Widerspruch zwischen der pflichtenscharfen Zwangsgeldfestsetzung und der Betrachtung der Auswirkungen sämtlicher Zwangsgelder besteht insofern nicht.

Randnummer 57

Soweit die Antragsgegnerin auf das Risiko hinweist, dass bei einer Gesamtbetrachtung solche Bauherren begünstigt würden, die viele Rechtsverstöße begingen und gegen die folglich viele Zwangsgelder festgesetzt würden, wodurch das Risiko steige, dass generell viele Gesetzesverstöße vorgenommen würden, folgt der Senat dem nicht. Die Antragsgegnerin übersieht dabei, dass die Unverhältnismäßigkeit des 2. und 3. Zwangsgeldes vorliegend zum einen darauf zurückzuführen ist, dass schon das 1. angedrohte Zwangsgeld eine erhebliche Höhe hatte und für die zweite Festsetzung schlicht verdoppelt wurde, und zum anderen die dem Antragsteller auferlegten Handlungspflichten in neun Verfügungspunkten kleinteilig ausformuliert waren. Es geht vorliegend folglich nicht um zahlreiche Gesetzesverstöße, sondern um zahlreiche Handlungspflichten. Mithin liegt es in der Gestaltungsmacht der Antragsgegnerin, wie sie die einzelnen Handlungspflichten formuliert. Ebenso ist ihre Aufgabe, dem jeweiligen einzelnen Handlungsgebot ein angemessenes Zwangsgeld gegenüberzustellen, sodass auch hierüber die Steuerung der Gesamthöhe möglicher festzusetzender Zwangsgelder in der Hand der Antragsgegnerin liegt.

Randnummer 58

Daher dringt die Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich mit den einzelnen festgesetzten Zwangsgeldern und deren Höhe nicht auseinandergesetzt, vorliegend nicht durch. Denn darauf kommt es dann nicht an, wenn jedenfalls der Gesamtbetrag eine offenkundig das Leistungsvermögen des Pflichtigen überlastende und damit dem Ziel der effizienten Gefahrenabwehr entgegenstehende Wirkung entfaltet. Denn Ziel der Zwangsvollstreckung ist nicht primär, den Willen des Pflichtigen zu brechen, sondern die Gefahrenabwehr zügig voranzutreiben, jedenfalls dann, wenn worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist Rechte Dritter unmittelbar gefährdet sind.

Randnummer 59

Nicht überzeugend ist der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, das 1. Zwangsgeld habe offensichtlich nicht die gewünschte Anschubwirkung erzielt, weil der Antragsteller es wenn auch unter Protest bezahlt habe, seinen Pflichten aber dann trotzdem nicht in der von ihr geforderten Weise nachgekommen sei. Denn denkbar ist insofern auch, dass der Pflichtige das Zwangsgeld bezahlt hat, um die von der Antragsgegnerin ausgebrachte Kontenpfändung abzuwehren. Dass er damit gleichsam zum Ausdruck gebracht habe, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten als Eigentümer der Immobilie und Vermieter gleichgültig sei, ist daraus nicht zwangsläufig abzuleiten. Darauf lässt auch schließen (ohne dass ihn dies exkulpieren soll), dass er noch vor Erhalt des 2. Zwangsgeldbescheides offenbar einen Bauantrag für die bereits begonnene Baumaßnahme gestellt hat.

Randnummer 60

Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erstmals ausführlicher vorgetragen, sodass davon auszugehen ist, dass sie bei der Festsetzung und Androhung der Zwangsgelder noch nicht Blick hatte, wie solvent der Antragsteller möglicherweise ist. Der Hinweis auf die Ratenzahlung führt insoweit nicht weiter, da eine solche zwar möglich ist, aber dem Beugecharakter des Zwangsgelds zuwiderläuft.

Randnummer 61

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 62

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.1 GKG. Der Senat schließt sich der Bemessung des Streitwerts durch die Vorinstanz an.

Randnummer 63

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 53 SOG LSA, § 47 GKG-LSA, § 53 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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