Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.10.2026 – 1 L 86/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2026:1007.1L86.26.00
- Normenkette
- § 69 SOG ST, § 8 SOG ST, § 9 FischGDV ST
Leitsatz
1. Von dem tatbestandlichen Erfordernis der Inanspruchnahme gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA ist auch unter Berücksichtigung der Pflicht des Fischereiausübungsberechtigten zur unverzüglichen Beseitigung toter Fische im Falle eines Fischsterbens gemäß § 9 Abs. 2 DVO-FischG LSA nicht abzusehen.
2. Der Fischereiausübungsberechtigte ist im Falle eines Fischsterbens als Zustandsverantwortlicher gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SOG LSA anzusehen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle 3. Kammer vom 17. Juli 2026 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 418,72 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle 3. Kammer vom 17. Juli 2026 hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 [m. w. N.]). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 13 LA 160/18 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 12 S 2789/18 -, juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Gemessen daran begründen die von dem Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne.
a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm stehe ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 69 Abs. 1 SOG LSA nicht zu, da er nicht im Zusammenhang mit einer konkreten gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahme des Beklagten, sondern eigenmächtig tätig geworden sei. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA nicht vorliegen, da es an einer Inanspruchnahme des Klägers fehlt. Dass der Beklagte den Kläger gezielt zum Abfischen und Entsorgen der toten Fische aufgefordert hätte, wird mit der Zulassungsbegründung bereits nicht geltend gemacht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat die Vorinstanz die Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA nicht zu eng ausgelegt. Dem tatbestandlichen Erfordernis der Inanspruchnahme kommt eine den Entschädigungsanspruch begrenzende Wirkung zu. Eine Inanspruchnahme setzt eine zielgerichtete hoheitliche Verpflichtung voraus. Ein zufälliges Betroffensein genügt nicht. Erleidet der Nichtverantwortliche durch eine unbeabsichtigte, faktische bzw. mittelbare Folge rechtmäßigen polizeilichen Handelns einen Schaden oder wird er durch fehlgeleitetes rechtmäßiges polizeiliches Handeln geschädigt, sind die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage nicht erfüllt (vgl. Gamp, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Auflage 2026, Kapitel 11 Rn. 26).
Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, vorliegend sei angesichts seiner fischereirechtlichen Pflicht zum unverzüglichen Handeln ein Absehen von dem Erfordernis der Inanspruchnahme angezeigt, da andernfalls ein Wertungswiderspruch entstünde, verkennt die Zulassungsbegründung die Regelungssystematik des polizei- und ordnungsrechtlichen Schadensausgleichs. Diese ist geprägt von einem im Wesentlichen zweigeteilten System. Einerseits werden für rechtswidriges staatliches Handeln Ersatzleistungen im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Haftung gewährt (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA). Andererseits wird eine Ausgleichsbzw. Entschädigungspflicht für rechtmäßiges Handeln des Staates zugesprochen, wenn Rechtsgüter des Einzelnen durch den Staat in Anspruch genommen werden, um Staatsbzw. Gemeinwohlaufgaben Rechnung zu tragen, und dabei die Grenzen der staatsbürgerlichen Lastentragungspflicht überschritten werden (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA). Diese beiden Säulen dienen mithin unterschiedlichen Zwecken. Während ein Entschädigungsanspruch infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme auf dem Aufopferungsgedanken basiert, nach dem ein Betroffener zu entschädigen ist, wenn ihm rechtmäßig ein besonderes Opfer zum Wohle der Allgemeinheit abverlangt wird, das schon aus Gründen der Gleichbehandlung einer Kompensation bedarf, ist der aus einem rechtswidrigen Handeln resultierende Ersatzanspruch vorrangig als staatliche Unrechtshaftung einzuordnen (vgl. zum Ganzen Gamp, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Auflage 2026, Kapitel 11 Rn. 26; zur im Wortlaut identischen Vorschrift § 63 HSOG Stein, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Möstl/Bäuerle, 39. Edition, Stand: 01.07.2026, § 64 Rn. 14, 25). Vor diesem Hintergrund sind die unterschiedlichen Begrifflichkeiten für das jeweils anspruchsauslösende Verhalten auszulegen und voneinander zu trennen. Eine rechtswidrige Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA ist weit zu verstehen und erfasst jedes behördliche Handeln, da sich der Haftungsgrund - und insbesondere die Haftungsgrenze aus der Rechtswidrigkeit selbst ergibt, ohne dass es auf einen engen finalen Eingriff ankommen kann. Demgegenüber ist der Inanspruchnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA als anspruchsauslösendes Verhalten haftungsbeschränkend ein enges Finalitätsverständnis zugrunde zu legen, da das Gesetz bereits per se davon ausgeht, dass dem Nichtstörer ein Sonderopfer auferlegt wird, ohne dass es auf die Überschreitung einer bestimmten Schwere der Beeinträchtigung ankommt (vgl. dazu im Einzelnen Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 492 ff; Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Auflage 2026, Kapitel 11 Rn. 10 ff., 26; Stein, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Möstl/Bäuerle, 39. Edition, Stand: 01.07.2026, § 64 Rn. 17 f.).
Besteht im Lichte dessen schon kein sachlicher Grund für eine Übertragung des weiten Begriffs der Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA auf den Tatbestand der Inanspruchnahme des Nichtstörers gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA (vgl. dazu Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 494), ist wie von der Zulassungsbegründung geltend gemacht ein gänzliches Absehen von dem Tatbestandsmerkmal ebenso wenig rechtlich geboten.
Der insoweit von der Zulassungsbegründung erhobene Einwand, es entstehe ein Wertungswiderspruch, wenn ein Fischereiausübungsberechtigter, der zunächst eine behördliche Verfügung abwarte, unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA einen Ausgleich erhalten könne, während derjenige, der seiner gesetzlichen Pflicht unverzüglich nachkomme, allein wegen des Fehlens einer vorherigen behördlichen Verfügung von jedem Ausgleich ausgeschlossen sei, bleibt ohne Erfolg. Im Rahmen dieser Argumentation verkennt die Antragsschrift den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA. Ungeachtet der Frage, welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme zu stellen sind, erfasst die Regelung ausschließlich Entschädigungsansprüche des Nichtverantwortlichen im Sinne von § 10 SOG LSA.
Der Kläger ist in der hier zu beurteilenden entschädigungsrechtlichen Konstellation indes kein gänzlich unbeteiligter Dritter, sondern gesetzlich Verpflichteter. Als Fischereiausübungsberechtigter ist er für die Beseitigung toter Fische aus dem seinem Fischereiausübungsrecht unterliegenden Gewässer auch nach seinem eigenen Vorbringen bereits gemäß § 9 Abs. 2 DVO-FischG verantwortlich. Danach sind nachhaltig geschädigte Fische vom Fischereiausübungsberechtigten unverzüglich zu töten, tote Fische aus dem Gewässer zu räumen und unschädlich zu beseitigen, soweit eine Nutzung unzulässig ist. Unabhängig von einer etwaigen Kostentragungspflicht wird dem Fischereiausübungsberechtigten damit neben der in § 9 Abs. 1 DVO-FischG statuierten Pflicht, verschiedene Mittel zur Bekämpfung von Fischsterben (kostenlos) zur Verfügung zu stellen, eine konkrete (Mitwirkungs-) Pflicht auferlegt.
Der Kläger ist überdies Zustandsverantwortlicher gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SOG LSA. Das ihm im Wege des Fischereipachtvertrages übertragene Fischereiausübungsrecht stellt eine „andere Berechtigung“ im Sinne dieser Norm dar, die sowohl dingliche als auch schuldrechtliche Berechtigungen an einer Sache erfasst. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass mit einem Fischereipachtvertrag weder das Fischereirecht noch das Gewässer selbst, sondern gemäß § 20 FischG LSA lediglich das aus dem Fischereirecht abgeleitete dingliche Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei (vgl. § 2 Nr. 5 FischG LSA) verpachtet wird. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die polizeirechtliche Zustandsverantwortung darauf beruht, dass eine Gefahr auf den Zustand einer Sache zurückgeht, ist der Fischereiausübungsberechtigte als Pächter eines Rechts gleichwohl als Zustandsverantwortlicher anzusehen. Der Regelung in § 8 SOG LSA liegt zum einen die Annahme zugrunde, dass der Inhaber der tatsächlichen Gewalt typischerweise zu einer besonders effektiven Abwehr von Gefahren befähigt (und berechtigt) ist, die von der Sache ausgehen. Zum anderen fußt die Norm auf der Maxime, dass derjenige, der eine Sache entweder effektiv nutzt oder sie rechtlich nutzen darf, auch die Lasten zu tragen hat, die dabei in Gestalt der Abwehr von Gefahren entstehen, die von der Sache für andere ausgehen (vgl. zur im Wortlaut identischen Regelung in § 5 PolG NRW Barczak, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Möstl/Kugelmann, 35. Edition, Stand: 15.07.2026, § 5 Rn. 1). Diese Anforderungen sind im Hinblick auf den Fischereiausübungsberechtigten jedenfalls im Falle des hier zu beurteilenden Fischsterbens erfüllt. Sowohl angesichts der mit dem Fischereiausübungsrecht verbundenen Pflicht zur Hege der Fische gemäß § 4 FischG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 FischG LSA als auch aufgrund des damit einhergehenden Rechts zur Ausübung der Fischerei, die gemäß § 2 Nr. 3 FischG LSA das Hegen, Nachstellen, Fangen, Sichaneignen und Töten von Fischen umfasst, ist der Fischereiausübungsberechtigte tatsächlich und rechtlich in der Lage, auf das Gewässer dergestalt einzuwirken, dass die von den toten Fischen ausgehende Gefahr beseitigt wird. Dass der Kläger als Fischereiausübungsberechtigter überdies in der Lage ist, die Gefahr effektiv zu beseitigen, stellt er selbst nicht in Abrede. Allein der Umstand, dass hohe Temperaturen und Sauerstoffmangel, mithin der Zustand des Gewässers, das Fischsterben verursacht haben mögen, lässt vor diesem Hintergrund einen Zurechnungszusammenhang zur Zustandsverantwortlichkeit des Klägers nicht entfallen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den dogmatisch losgelösten Einwand der Zulassungsbegründung, die verendeten Fische seien herrenlos, zumal der Kläger mit dieser Erwägung außer Acht lässt, dass er ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ohnehin gemäß § 9 Abs. 2 DVO-FischG zur Beseitigung toter Fische verpflichtet ist.
Unbehelflich ist insoweit ferner die Argumentation des Klägers, das einschlägige Fachrecht, insbesondere § 36 Abs. 2 FischG LSA in Verbindung mit § 9 Abs. 2 DVO-FischG, weise dem Fischereiausübungsberechtigten keine umfassende Risikosphäre zu, da § 9 DVO-FischG lediglich dessen Mitwirkungspflichten regele, ohne eine Handlungs- oder Zustandsverantwortlichkeit zu begründen. Denn die Zustandsverantwortlichkeit folgt nicht per se aus der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes, sondern wie ausgeführt im Fall des Fischsterbens (auch) aus der besonderen Rechtsstellung des Fischereiausübungsberechtigten.
b) Die Zulassungsbegründung zieht ferner die Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Ersatzanspruch stehe dem Kläger ebenso wenig aus § 69 Abs. 3 SOG LSA zu, nicht ernstlich in Zweifel. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung des Verwaltungsgerichts beanstandet, er habe nicht als Notstandspflichtiger oder Nothelfer, sondern ausschließlich im Rahmen eigener öffentlich-rechtlicher Verantwortlichkeit gehandelt, lässt die Antragsschrift unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Anspruchs aus § 69 Abs. 3 SOG LSA zudem auf die Annahme gestützt hat, dass es an einer Zustimmung des Beklagten im Sinne dieser Vorschrift fehle. Mit diesem selbstständig tragenden Argument setzt sich die Zulassungsgründung in keiner Weise auseinander und zeigt in der Folge keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung auf. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass eine Zustimmung im Sinne von § 69 Abs. 3 SOG LSA im Fall des Klägers nicht gegeben war. Unabhängig von der Frage, welche Anforderungen an eine Zustimmung im Sinne von § 69 Abs. 3 SOG LSA zu stellen sind und ob insbesondere eine konkludente Zustimmung schon im unwidersprochenen Gewährenlassen des Helfers zu erblicken sein könnte, ist eine Zustimmung wie hier jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die Hilfeleistung als solche nicht wahrnimmt oder sonst nicht erkennt und diese somit auch nicht dulden kann. Dann handelt der Helfer auf eigenes Risiko (vgl. Gamp, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Auflage 2026, Kapitel 11 Rn. 32).
Auf die von der Zulassungsbegründung sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob der Kläger gemäß § 69 Abs. 3 SOG LSA „bei der Erfüllung von Aufgaben dieser Behörden“ tätig geworden ist, kommt es in der Folge nicht entscheidungserheblich an. Entsprechendes gilt in Bezug auf die von dem Kläger beanstandete Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach angesichts der Regelung in § 9 Abs. 1 DVO-FischG und allgemeiner ordnungsrechtlicher Grundsätze auch die Kosten der Beseitigung des Fischsterbens vom Fischereiausübungsberechtigten selbst zu tragen seien.
Ohne Erfolg wendet der Kläger im Hinblick auf Auslegung von § 9 DVO-FischG ferner ein, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Argumentation zur Gesetzesbegründung der fischereirechtlichen Vorschriften nicht auseinandergesetzt. Soweit der Kläger dieses Antragsvorbringen dem geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnet, vermag dies schon dem Grunde nach nicht zur Zulassung der Berufung zu führen. Denn der damit konkludent verbundene Einwand eines Verfahrensfehlers in Gestalt der Gehörsrüge ist nicht geeignet, eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schlüssig zu begründen, sondern allenfalls den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Eine Berufungszulassung wegen Verfahrensmängeln gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO macht der Kläger nicht ausdrücklich geltend. Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung indes nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Zur Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist.
Mit dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zur Gesetzesbegründung übergangen, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden, da sich die Zulassungsbegründung schon nicht zu der Frage verhält, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Unabhängig davon hat die Antragsbegründungsschrift einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG in ständiger Rechtsprechung, Beschlüsse vom 14. Juni 1960 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220] und vom 30. Oktober 1990 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146] und vom 17. November 1992 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).
Das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich des angefochtenen Urteils mit dem Klagevorbringen befasst. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht lediglich auf einzelne Gesichtspunkte nicht ausdrücklich eingegangen ist, kann nicht schon geschlossen werden, es sei seiner Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht nicht nachgekommen. Der Kläger legt auch nicht anhand besonderer Umstände dar, dass das Verwaltungsgericht abweichend von der vorgenannten Grundannahme seiner Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht nicht nachgekommen wäre.
c) Die weitergehende Annahme der Vorinstanz, ein Erstattungsanspruch des Klägers sei desgleichen deshalb zu verneinen, weil die Voraussetzungen eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht vorlägen, greift die Zulassungsbegründung schon nicht ausdrücklich an.
Soweit der Kläger ohne normativen und dogmatischen Bezug zu einer konkreten Anspruchsgrundlage einwendet, die besondere Sachnähe allein trage eine endgültige Kostenzurechnung nicht, zumal nicht geklärt sei, „ob das Fischereiausübungsrecht tatsächlich eine umfassende, einer Zustandsverantwortlichkeit vergleichbare Kostenzurechnung für sämtliche durch Naturereignisse, klimatischen Wandel oder gar vom Gewässereigentümer verursachten Gefahren“ begründe, mag dies allenfalls sinngemäß den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen der Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zuzuordnen sein. Damit zieht die Antragsschrift die Annahme des Verwaltungsgerichts indes nicht durchgreifend in Zweifel, wonach eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht eingetreten sei, da der Kläger keine Leistung an den Beklagten erbracht, sondern angesichts seiner besonderen Sachnähe sowie öffentlich-rechtlichen Stellung als Fischereiausübungsberechtigter eigene Aufwendungen zur Wahrnehmung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem von ihm bewirtschafteten Gewässer getätigt habe.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus allgemeinen Grund-sätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind (vgl. etwa § 12 BBesG), denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 9 B 36.07 -, juris Rn. 12 [m. w. N.]). Voraussetzung für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist demnach zunächst die vollzogene Vermögensverschiebung und das Fehlen oder spätere Wegfallen des rechtlichen Grundes für die Vermögensverschiebung. Die Vermögensverschiebung kann durch Leistung oder in sonstiger Weise erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 530 ff.). Ungeachtet der Frage, ob eine Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten jedenfalls deshalb anzunehmen sein könnte, weil er einen Vermögensvorteil in Gestalt ersparter Aufwendungen erlangt haben könnte, hat der Beklagte diesen Vermögensvorteil weder durch Leistung des Klägers noch in sonstiger Weise erlangt. Ein individuelles Leistungsverhältnis besteht zwischen den Beteiligten nicht. Soweit eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung unter anderem dann im Betracht kommt, wenn an Stelle des leistungspflichtigen Hoheitsträgers ein anderer Hoheitsträger oder Privater tätig geworden ist (vgl. zur sog. Verwendungskondiktion Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 543 f.), bestehen vorliegend keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe eine Handlungspflicht des Beklagten übernommen. Zum einen ist eine (vorrangige) gefahrenabwehrrechtliche Verpflichtung des Beklagten weder mit der Zulassungsbegründung dargelegt noch sonst ersichtlich. Zum anderen ist der Kläger als Fischereiausübungsberechtigter auch nach seiner eigenen Rechtsauffassung ohnehin kraft Gesetzes gemäß § 9 Abs. 2 DVO-FischG zur Beseitigung der von den toten Fischen ausgehenden Gefahr verpflichtet. Wer eine gesetzliche Eigenpflicht erfüllt, handelt indes nicht im Pflichtenkreis einer Behörde, sondern erfüllt schlicht seine eigene Pflicht.
Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte sei jedenfalls für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte zuständig, und diesbezüglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist, wonach der Landkreis Anhalt-Bitterfeld bei Gewässern mit einem Nutzungsrecht für die Allgemeinheit von einer Entsorgungszuständigkeit des Landkreises ausgehe und dabei an das Tierische-Nebenprodukte-Recht beziehungsweise einen ministeriellen Erlass anknüpfe, genügt eine solche Bezugnahme schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsbegründungsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 14. September 2020 1 L 97/18 -, juris Rn. 54 [m. w. N.]). Ungeachtet dessen legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass es sich bei den entsorgten Fischen um tierische Nebenprodukte im Sinne der VO (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, welches der Durchführung dieser Verordnung dient, handelt.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. März 2001 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschlüsse vom 24. Februar 2020 1 L 58/18 -, juris Rn. 29, und vom 17. Juni 2020 1 L 33/20 -, juris Rn. 55 [m. w. N.]).
Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher wie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Soweit in der Zulassungsbegründung verschiedene Rechtsfragen benannt werden, umreißt der Kläger damit lediglich die rechtliche Ausgangslage des Falles, ohne plausibel darzulegen, welche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten diese aufgeworfenen Problemkreise im vorliegenden Fall bereiten sollten. Es wird insbesondere nicht begründet, warum die Beantwortung der jeweils benannten Problematik unter tatsächlichen bzw. rechtlichen Gesichtspunkten hier besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen sollte. Mit dem pauschalen Verweis, „die Rechtssache“ erfordere eine systematische Abgrenzung und das Zusammenwirken mehrerer Rechtsgebiete, legt der Kläger nicht in der gebotenen Weise dar, dass und vor allem aus welchen konkreten Gründen die Beantwortung seiner im Einzelnen aufgeworfenen Rechtsfragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursacht. Ebenso wenig weist der Begründungsaufwand der erstinstanzlichen Entscheidung auf eine besondere Komplexität des Verfahrens hin. Unabhängig davon lässt der Zulassungsantrag auch eine Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen für den konkreten Rechtsstreit vermissen.
3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Zulassungsgrund ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dargelegt im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 17. Juni 2020 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils [m. w. N.]). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer mithin (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. März 2021 14 ZB 20.31824 -, juris Rn. 3 [m. w. N.]).
In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.
Er hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
1. ob § 9 Abs. 2 DVO-FischG LSA neben der Pflicht zur Räumung und unschädlichen Beseitigung toter Fische zugleich eine endgültige Pflicht des Fischereiausübungsberechtigten, sämtliche notwendigen Fremdentsorgungskosten selbst zu tragen, begründet und ob die Behörde aufgrund von § 9 DVO-FischG LSA vom Fischereiausübungsberechtigten kostenlos die Beseitigung der Folgen eines Fischsterbens verlangen darf, obwohl er das Fischsterben nicht verursacht hat,
2. ob § 9 Abs. 2 DVO-FischG LSA Ausgleichsansprüche nach § 69 SOG LSA auch dann ausschließt, wenn das Fischsterben nicht vom Fischereiausübungsberechtigten verursacht wurde und die Beseitigung zugleich der Abwehr erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit dient,
3. ob eine unmittelbar kraft Gesetzes bestehende Pflicht zur unverzüglichen Gefahrenbeseitigung im Rahmen des § 69 Abs. 1 SOG LSA einer behördlichen Inanspruchnahme gleichstehen kann, wenn das Abwarten einer behördlichen Verfügung mit der gebotenen unverzüglichen Gefahrenbeseitigung nicht vereinbar wäre,
4. in welchem Verhältnis die Pflichten des Fischereiausübungsberechtigten nach
§ 9 Abs. 2 DVO-FischG LSA zu öffentlich-rechtlichen Entsorgungszuständigkeiten des Landkreises nach dem Recht der tierischen Nebenprodukte stehen.
Zwar hat der Kläger damit konkrete Rechtsfragen formuliert. Er hat indes eine allgemeine Klärungsbedürftigkeit nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Der unsubstantiierte Hinweis darauf, dass Fischsterben infolge von Hitze, Sauerstoffmangel oder anderen natürlichen Einwirkungen vermehrt in einer Vielzahl gepachteter oder anderweitig bewirtschafteter Gewässer auftreten würden, macht einen Klärungsbedarf im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung nicht plausibel. Allein aus dem von dem Kläger in Bezug genommen Umstand, dass nicht nur die Beteiligten, sondern auch ein anderer Landkreis unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, lässt sich eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung ebenso wenig herleiten. Aus welchen konkreten Gründen die Klärung der Rechtsfragen im Allgemeininteresse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung liegt, zeigt die Zulassungsbegründung damit nicht auf.
Überdies legt die Antragsschrift die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar und genügt bereits aus diesem Grund den oben genannten Maßstäben an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung nicht. Soweit der Kläger unter dem Aspekt der Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die „geltend gemachten Zulassungsgründe“ vorträgt, der Erstattungsanspruch sei erneut zu prüfen, sofern sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts als unzutreffend oder ergänzungsbedürftig erweisen sollten, zeigt er mit diesem unspezifischen Vorbringen eine Entscheidungserheblichkeit nicht auf.
Schließlich ist die ergänzende Bezugnahme auf „die Argumente und Darlegungen aus der Klageschrift sowie aus dem den Termin vorbereitenden Schriftsatz vom 17. Juli 2026 einschließlich der im Termin dargestellten Argumente“ für die Darlegung eines Zulassungsgrunds im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ungeeignet. Ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen wird wie ausgeführt den in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 69 SOG LSA, § 9 DVO-FischG ST, § 8 SOG LSA, § 2 FischG ST, § 12 BBesG, § 20 FischG ST, § 36 FischG ST, § 4 FischG ST, § 42 FischG ST, § 40 GKG-LSA, § 47 GKG-LSA, § 52 GKG-LSA, § 66 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA, § 10 SOG LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG Sachsen-Anhalt in 1 L 86/26 entschieden?“