Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.02.2020 – 1 L 30/20
- Spruchkörper
- 1. Senat
Leitsatz
§ 67 Abs. 4 VwGO über den Vertretungszwang bei den Oberverwaltungsgerichten findet auch in Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO Anwendung.(Rn.2)
Gründe
Sie wurde nicht in der gesetzlichen Form durch einen im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO Postulationsfähigen erhoben, sondern durch den Kläger selbst, der zu keinem der in § 67 Abs. 4 Satz 3, 7 und 8 VwGO genannten Personenkreise gehört. Die gesetzlichen Regelungen des § 67 Abs. 4 VwGO über den Vertretungszwang bei dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Oberverwaltungsgerichten gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 5 B 4.10 -, juris Rn. 5 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 18. September 2015 10 ZB 15.1827 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Januar 2014 10 CS 13. 2521 -, juris Rn. 2 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2013 13 D 28/13 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 11. Dezember 2008 12 E 1548/08 -, juris Rn. 1; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. August 2010 5 E 37/10 -, juris Rn. 4).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Anhörungsrügeverfahren bedurfte es wegen des in Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festbetrages in Höhe von 60,00 € nicht.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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