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Rechtsprechung · OVG Saarland

OVG Saarland, Beschluss vom 12.03.2012 – 3 A 264/10

Russische Föderation - Sippenhaftgefährdung tschetschenischer Volkszugehöriger
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSL:2012:0312.3A264.10.0A

Leitsatz

Eine außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Förderation landesweit praktizierte generelle Sippenhaft an Angehörigen (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.(Rn.12)

Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes 2 K 538/09 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens tragen die Klägerinnen.

Gründe

Randnummer 1

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag der Klägerinnen, die Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenische Volkszugehörige aus dem Herkunftsgebiet Inguschetien sind, auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2010 ergangene und ihnen am 30.7.2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes 2 K 538/09 -, mit dem ihre auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist unbegründet.

Randnummer 2

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerinnen in der am 30.8.2010 bei Gericht eingegangenen Antragsbegründung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor.

Randnummer 3

Die Klägerinnen bezeichnen als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob in der Russischen Föderation Sippenhaft praktiziert wird.

Randnummer 4

Das Verwaltungsgericht habe dies mit der Begründung verneint, dass keine Berichte über entsprechende Vorfälle vorlägen und dass es lediglich für Tschetschenien Erkenntnisse über Gewaltanwendung gegenüber Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen gebe, um diese zur Aufgabe zu zwingen bzw. dass in einigen Fällen auch deren Wohnhäuser abgebrannt würden. Auch wenn Berichte über Vorfälle in der Russischen Föderation, die als Sippenhaft gewertet werden könnten, nicht vorlägen, besage dies nicht, dass es entsprechendes Vorgehen der russischen Behörden nicht gebe. Insoweit sei auf das Phänomen der sogenannten „Schwarzen Witwen“ zu verweisen, deren Ehemänner als islamische Kämpfer in Tschetschenien und weiteren kaukasischen Gebieten ums Leben gekommen seien. Um den Tod der Ehemänner zu rächen, verübten diese Selbstmordanschläge. Deshalb gingen russische Sicherheitskräfte general- und spezialpräventiv gegen Ehefrauen getöteter islamistischer Kämpfer wie die Klägerin zu 1. vor. Um die aufgeworfene Grundsatzfrage zu beantworten, müsse im Berufungsverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Randnummer 5

Mit diesem Vorbringen haben die Klägerinnen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

Randnummer 6

Dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn wie hier hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus der Tatsachenlage nicht beantwortbare, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfen. Bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfrage muss die Antragsbegründung erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll. Dazu bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse -, die den Schluss rechtfertigen, dass die erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind

Randnummer 7

hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.5.2008 3 A 434/07 - und vom 11.7.2007 1 A 317/07 -.

Randnummer 8

Diesen Anforderungen wird das pauschal gehaltene Zulassungsvorbringen der Klägerinnen nicht gerecht. Vielmehr wird im Gesamtkontext der Ausführungen eine landesweit in der Russischen Föderation praktizierte präventive Sippenhaft gegenüber Ehefrauen getöteter islamistischer Kämpfer lediglich gemutmaßt.

Randnummer 9

Hinreichend objektivierbare Hinweise oder Belege in Gestalt einer der vorgenannten Erkenntnisquellen, die eine von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, haben die Klägerinnen nicht benannt. Vielmehr verweisen sie lediglich auf ein ihrer Auffassung nach in einem Berufungsverfahren erst noch einzuholendes Sachverständigengutachten.

Randnummer 10

Dies genügt dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht.

Randnummer 11

Auch ungeachtet dessen bedarf die von den Klägerinnen als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, soweit sie wie dargelegt die Klärungsbedürftigkeit einer landesweiten generellen Sippenhaftgefährdung von Verwandten getöteter mutmaßlicher islamistischer Kämpfer betrifft, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie bereits aufgrund der vorliegenden Erkenntnislage beantwortet werden kann.

Randnummer 12

Aus dem dem Senat vorliegenden Dokumentationsmaterial ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine außerhalb Tschetscheniens landesweit in der Russischen Föderation praktizierte generelle Sippenhaft gegenüber Angehörigen mutmaßlicher Widerstandskämpfer. Vielmehr ist nach sämtlichen aktuellen Erkenntnisquellen

Randnummer 13

vgl. hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.9.2011; Bundesasylamt, Russische Förderation: Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 20.4.2011; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Russische Förderation vom 7.3.2011 508.516.80/3 RUS; Voswinkel in Die Zeit vom 6.5.2010 und Gannuschkina in amnesty journal vom 1.8.2010

Randnummer 14

die Annahme einer Sippenhaft im Sinne einer Kollektivbestrafung oder geiselähnlichen Gefährdung von Angehörigen mutmaßlicher Widerstandskämpfer, zumeist mit dem Ziel, dieser habhaft zu werden, auf das Gebiet der Teilrepublik Tschetschenien beschränkt.

Randnummer 15

Weder für das Herkunftsgebiet der Klägerinnen, Inguschetien, in dem die Klägerin zu 1) ab 1996 und die Klägerin zu 2) ab ihrer Geburt im Jahr 2000 bis Mitte 2006 mit dem zu diesem Zeitpunkt verhafteten und Ende Mai 2008 getöteten Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) zusammen gelebt haben, noch für andere Landesteile der Russischen Förderation außerhalb des Nordkaukasus, auf die sich die Klägerinnen als Gebiete der internen Schutzalternative zumutbar verweisen lassen müssten, wird demgegenüber von entsprechenden Bedrohungen und Vorfällen berichtet

Randnummer 16

vgl. hierzu etwa auch VGH München, Urteile vom 21.6.2010 11 B 08.30103 - und vom 24.10.2007 11 B 03.30711 -, mit zahlreichen Nachweisen im Fall des Bruders und der Großmutter von tschetschenischen Widerstandskämpfern, zitiert nach juris; siehe in diesem Zusammenhang auch Beschluss des Senats vom 26.3.2009 3 A 36/08 zur Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Aufenthaltsnahme von Angehörigen nordkaukasischer Minderheiten im Gebiet der Russischen Föderation außerhalb ihrer Herkunftsgebiete.

Randnummer 17

Auch der Umstand, dass sich die Klägerinnen seit dem 15.6.2006 bis zum 30.3.2009 also nahezu drei Jahre unbehelligt in der Region Stavropol aufhalten konnten, spricht mit Gewicht für die Einschätzung, dass Angehörige mutmaßlicher Widerstandskämpfer (die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrags der Klägerinnen einmal unterstellt) in den Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens bzw. des Nordkaukasus allein wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen generell keinen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind.

Randnummer 18

Nach allem liegt der geltend gemachte Zulassungstatbestand der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vor und ist der Zulassungsantrag der Klägerinnen zurückzuweisen.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 20

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Randnummer 21

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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