Rechtsprechung · OVG Saarland
OVG Saarland, Beschluss vom 29.09.2026 – 2 A 107/25
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSL:2026:0929.2A107.25.00
Leitsatz
1. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist unter anderem eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die diesbezügliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen des Antragstellers zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
2. Wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag letztlich nur gegen die Sachverhaltssowie Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht wird hiermit kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2025 – 6 K 733/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eheleute, türkische Staatsangehörige und kurdischer Volkszugehörigkeit.
Der Kläger zu 1.) reiste nach eigenen Angaben am 3.1.2023, die Klägerin zu 2) – gemeinsam mit ihren Kindern, den Klägern zu 3.) bis 7) aus dem Verfahren erster Instanz – am 28.12.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger stellten für sich und ihre gemeinsamen Kinder am 23.1.2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) Asylanträge.
Zur Begründung des Asylbegehrens gab der Kläger zu 1.) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 9.2.2023 im Wesentlichen an, er habe die letzten fünf Jahre mit seiner Familie, seinen Schwiegereltern und seiner Schwägerin in einem eigenen Haus in der Region Mersin gelebt. Ein Teil seiner Familie sei weiterhin in der Türkei. Er sei seit 20 Jahren als LKW-Fahrer tätig. Im Oktober 2021 habe er – wegen seiner Berufstätigkeit – einen Reisepass erhalten. Seine wirtschaftliche Situation sei gut. Er besitze ein Haus und habe auch sonst keine Probleme. Er sei kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation, sei jedoch für die kurdische Partei gewesen und habe jene durch Geldspenden sowie vor und während der Wahlen durch eine Teilnahme an Demonstrationen unterstützt, zuletzt im Jahr 2019. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und zum Schutz seiner Kinder habe er sich aber im Übrigen immer von der Partei distanziert. Seine Ehefrau und ihre Familie seien Mitglieder der kurdischen Partei. Die Türkei habe er am 1.1.2023 legal verlassen. Er sei nicht zusammen mit seiner Familie ausgereist, da er im Libanon gewesen sei, als seine Ehefrau sich entschieden habe auszureisen. Seine Ehefrau sei Mitglied der HDP und deren Bruder sei Mitglied der YPG in Syrien. Es habe mehrere Razzien in ihrem Haus gegeben, zuletzt am 15.12.2022. Hierüber habe ihn seine Frau telefonisch unterrichtet, als er beruflich im Libanon gewesen sei. Er sei sodann von dort ausgereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe befragt, erklärte der Kläger zu 1.), dass er aufgrund seiner Ehefrau ausgereist sei. Deren Familie sei Mitglied der HDP. Sein Schwiegervater sei bereits vor ihrer Ehe verhaftet und misshandelt worden. Dies sei der Grund gewesen, weshalb sich der Schwager der YPG angeschlossen habe. Der Vater sei damals vor den Augen seiner Kinder geschlagen, in eine Decke gehüllt und mitgenommen worden. Ab Juni 2010 sei es dann immer wieder zu Razzien gekommen. Ab ihrer Heirat und dem Hausbau sodann auch bei ihnen, da sie ja zusammenlebten. Die letzte Razzia sei im Dezember vor ihrer Ausreise gewesen. Es sei immer wieder nach dem Bruder der Ehefrau gefragt worden. Seine Frau sei bei der letzten Razzia auch vor den Kindern schlecht behandelt und rumgeschubst worden. Deswegen habe ihr Vater ihr nahegelegt auszureisen. Der Vater habe Angst gehabt, dass sie festgenommen werde. Es habe bis dahin monatlich Razzien gegeben. Hauptsächlich sei es um den Bruder der Ehefrau gegangen. Man habe sich aber auch hinsichtlich der Tätigkeit der Familie für die HDP erkundigt. Seine Schwiegermutter habe zum Beispiel manchmal Tee oder Essen gekocht. Seine Ehefrau habe Broschüren verteilt und andere Haushalte gefragt, ob sie Hilfe bräuchten. Sie habe jedoch keine richtige Funktion in der Partei gehabt. Nach der Razzia am 15.12.2022 habe sein Schwiegervater der Klägerin zu 2.) gesagt, dass sie irgendwann festgenommen werde. Sein Schwiegervater sei selbst Mitglied der Partei und unterstütze diese indirekt. Er verteile Broschüren und nehme an Demonstrationen teil. Gegen ihn selbst – den Kläger zu 1.) – liege kein Haftbefehl vor. Im Januar 2023 seien jedoch zwei Mal Zivilpolizisten bei ihnen zu Hause gewesen und hätten sich nach seiner Ehefrau erkundigt. Deswegen gehe er davon aus, dass gegen sie ein Haftbefehl vorliege. Dies habe er vom Schwiegervater erfahren. Man werfe ihr vor, Mitglied der HDP sein. Zudem gehe es wieder um den Bruder. Auf die Frage, wieso der Schwiegervater noch zu Hause leben könne, obwohl er selbst Mitglied der HDP sei und sein Sohn der YPG angehöre, erklärte der Kläger zu 1.), dass dieser schon zu genüge „fertig gemacht“ worden sei. Mit dem Verhalten solle nur die jüngere Generation „fertig gemacht“ werden, um diese von der Partei fernzuhalten. Die Familie sei seit Jahren auf dem Radar des Staates. Hätten sie früher die Möglichkeit gehabt zu fliehen, hätten sie dies getan. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass sie – beziehungsweise die Klägerin zu 2.) – verhaftet würden und die Kinder ohne ihre Eltern aufwachsen müssten.
Die Klägerin zu 2) legte im Rahmen ihrer Anhörung am 9.2.2023 laut dem Protokoll zur Anhörung u.a. ein Foto des Strafregisters ihres Vaters, ein Foto eines Mitgliederformulars der HDP mit ihrem Namen sowie ein Foto vor, das ein Dokument zeigte, wonach das „Friedensgericht“ festgestellt habe, dass ihr Bruder seit dem Jahr 2014 als verschollen gelte. Auf Nachfrage gab sie an, vor etwa 2 Jahren habe sie in der Türkei eine ID erhalten; Schwierigkeiten habe es hierbei nicht gegeben. Auf die Frage, wie das Verfahren betreffend ihren Bruder aus dem Jahr 2014 ausgegangen sei, teilte die Klägerin zu 2.) mit, dass sie erst später erfahren hätten, dass ihr Bruder sich der YPG angeschlossen habe. Einmal seien sie und ihre Familie zur Wache geladen worden, um eine verstorbene Person zu identifizieren, weil man vermutet habe, dass dies ihr Bruder sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Dabei sei auch ihr Vater – getrennt von ihnen – zwei Stunden befragt worden. Später habe man ihnen gesagt, dass es wohl eine falsche Meldung gewesen sei. Anschließend sei nichts mehr passiert. Ihr Mobil-Telefon sei auf dem Weg nach Deutschland kaputt gegangen. Sie habe hier eine neue SIM-Karte gekauft. In der Türkei sei sie Hausfrau gewesen. Ihre wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Sie selbst sei HDP-Mitglied gewesen. Sie habe ab und zu für Parteimitglieder gekocht oder Broschüren verteilt. Sie habe die Partei indirekt unterstützt. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten das gleiche gemacht. Mit ihren Kindern sei sie am 23.12.2022 – mithilfe von Schleusern, die ihr Vater kontaktiert habe – ausgereist. Die Ausreise habe 30.000 Dollar gekostet. Dies sei aus Ersparnissen bezahlt worden. Sei seien zu Fuß und hauptsächlich mit dem Pkw gereist. Sie sei mit ihren Kindern in einem Kofferraum gewesen, daher könne sie nichts zur Strecke nach Deutschland sagen. Am 28.12.2022 seien sie in Deutschland angekommen. Ihr Vater habe die Schleuser nach einer Razzia in ihrem Haus am 15.12.2022 kontaktiert. Anschließend sei sie direkt zu einer Freundin gegangen. Auf die Frage, was ihr vor ihrer Ausreise in der Türkei widerfahren sei, teilte die Klägerin zu 2.) zunächst mit, dass nach dem Verschwinden ihres Bruders immer wieder zivile Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen seien. Dies sei „bis Ende 2018“ erfolgt. 2018 sei es ja zu der erwähnten Falschmeldung betreffend ihren Bruder gekommen. Auch ihre Nachbarin habe sich der YPG angeschlossen und sei nach 3-4 Jahren wieder zurückgekommen. Sie sei anschließend inhaftiert und wieder frei gelassen worden. Sicher habe diese in der Haft auch über die Familie der Klägerin zu 2.) gesprochen; dies liege schon 3-4 Jahre zurück. Die Polizei sei öfter gekommen und gegangen. Sie habe gewusst, dass sie HDP-Mitglieder seien. Ihre Eltern hätten ihr geraten, die Türkei zu verlassen. In e-Devlet liege allerdings nichts gegen sie vor. Sie befürchte bei ihrer Rückkehr verhaftet zu werden, weil sie „seit kurzem offiziell“ Mitglied der HDP-Partei sei. Ihre Schwester sei zwar auch Parteimitglied, könne aber wegen ihrer Schuppenflechte nicht ausreisen beziehungsweise sie wolle nicht ausreisen. Die Frage, ob der Klägerin zu 2.) konkret etwas zugestoßen sei, verneinte diese. Auf die Frage, wie sich erkläre, dass ihre Familie im Übrigen nicht dieselben Probleme habe, erklärte sie, zwar lebten ihre Eltern und ihre Schwester weiterhin an der bisherigen Adresse, aber man unterstelle nur ihr – der Klägerin zu 2.) –, dass sie wisse, wo ihr Bruder sei.
Mit Bescheid vom 10.5.2023 lehnte die Beklagte es ab, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte den Klägern unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es sei insbesondere unglaubhaft, dass nur der Klägerin zu 2.) in ihrem Heimatland eine Verfolgung drohen solle, ihre Schwester und ihre Eltern jedoch dort unbehelligt weiterleben könnten, obwohl alle eine zumindest gleichwertige familiäre Bindung zu dem Bruder aufweisen, welcher Mitglied bei der YPG sein solle. Insgesamt bestünden in der Gesamtbetrachtung erhebliche Zweifel an einer den Klägern in ihrem Heimatland drohenden flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch staatliche Akteure.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger zu 1.) und 2.) sowie ihre Kinder – im Verfahren erster Instanz die Kläger zu 3.) bis 7.) – am 24.5.2023 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.05.2023 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG,
hilfsweise ihnen den subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem die Einzelrichterin die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört hat, hat das Gericht die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2025 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Im Ergebnis sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2.), auf deren Verfolgungsschicksal sich der Kläger zu 1.) sowie die Kläger zu 3.) bis 7.) bezögen, nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie in der Türkei politisch verfolgt worden sei oder mit einer solchen Verfolgung rechnen müsse. Auch im vorliegenden Verfahren habe die Klägerin zu 2.) dem Gericht keine andere Überzeugung vermitteln können. Die durch die Kläger geschilderte Razzia am 15.12.2022 erreiche jedenfalls für sich allein betrachtet kein flüchtlingsrechtlich relevantes Maß. Zudem sei zweifelhaft, wie oft tatsächlich Razzien im Haus der Kläger stattgefunden hätten; insofern variierten die diesbezüglichen klägerischen Angaben erheblich und widersprächen sich teilweise. Ohnehin sei der Vortrag der Klägerin zu 2.) hinsichtlich des Ablaufs, des Umfangs und der Anzahl der Razzien detailarm, oberflächlich und vage sowie überdies im Verhältnis zu ihrer Anhörung im Vorbringen gesteigert. Auffällig sei zudem, dass die Klägerin zu 2.) im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt den Eindruck erweckt habe, das vornehmliche Ziel der Razzien sei es gewesen, Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des Bruders zu erlangen, der sich der YPG in Syrien angeschlossen haben solle, wohingegen sie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung mehrfach das Interesse der Polizei an ihrer eigenen Person und ihrem Engagement für die HDP betont habe. Überdies habe sie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor Gericht erstmals und in Abweichung zu ihrer Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass sie selbst erlebt habe, wie ihr Vater, der ebenfalls HDP-Mitglied sei und wegen seiner politischen Aktivitäten bereits inhaftiert worden sei, bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert worden sei. Insgesamt sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin zu 2.) in ihrem Heimatland in den landesweiten Fokus der Polizei bzw. staatlichen Behörden geraten sein könnte. Ein derart niedrigschwelliges Engagement für die HDP könne ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte regelmäßig nicht die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht rechtfertigen. Dies gelte auch betreffend das Vorbringen der Klägerin zu 2), wonach ihre gesamte Familie politisch aktiv gewesen sein soll bzw. sei. Zum einen sei bereits insoweit eine Diskrepanz und Steigerung des Vorbringens der Klägerin zu 2.) im Laufe des Verfahrens erkennbar. Zum anderen überzeuge es in diesem Zusammenhang nicht, dass die übrigen Familienmitglieder – anders als die Klägerin zu 2.) – weiterhin unbehelligt in der Türkei leben könnten. Die von den Klägern insoweit angeführten Begründungen verfingen nicht. In dieses Bild füge sich nahtlos ein, dass die Klägerin zu 2.) im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt im Februar 2023 bestätigt habe, dass sie über einen e-Devlet Zugang verfüge und dass gegen sie nichts vorliege. Daran ändere nichts, dass die Klägerin zu 2.) in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass ihr e-Devlet Zugang nunmehr nicht mehr funktioniere und sie vermute, dass dieser gesperrt worden sei. Dieses Vorbringen sei unglaubhaft. Zudem habe keiner der Kläger Probleme bei der Beschaffung von Ausweispapieren gehabt. In jedem Fall seien die Kläger auf eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e AsylG zu verweisen. Die durch die Kläger beschriebenen Maßnahmen – hier als wahr unterstellt – hätten erkennbar nur den Zweck gehabt, allgemein Druck zu erzeugen und ein Klima der Angst zu schaffen. In den westlichen Landesteilen würde sich die Situation der Kläger ebenso darstellen wie die Lage von vielen anderen – auch nicht assimilierten – kurdischen Volkszugehörigen. Zudem scheide – aus den bereits dargelegten Gründen – ein Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG aus. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von den Klägern weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Schließlich begegne auch die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Kläger zu 1.) und zu 2.) begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses – ihrer Prozessbevollmächtigten am 23.5.2025 zugestellte – Urteil.
II.
Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 733/23 –, mit dem ihre Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) bzw. hilfsweise des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger in der Antragsbegründung vom 23.6.2025 rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.1vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N.vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss darüber hinaus erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Zulassungsantragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind.2vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23–, juris, Rn. 8, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23–, juris, Rn. 7vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23–, juris, Rn. 8, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23–, juris, Rn. 7
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die Kläger halten es für grundsätzlich bedeutsam,
„ob türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, die bereits wegen einer YPG-Mitgliedschaft eines Angehörigen in das Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten sind, im Falle einer zwangsweisen Rückführung, bereits anlässlich der Einreisekontrollen am Flughafen, asylerhebliche Repressalien drohen“,
wobei sie hierzu weiter ausführen, dass das Gericht sie auf eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e AsylG verwiesen und ferner den Vortrag der Klägerin zu 2.) insofern als wahr unterstellt habe, dass das Interesse der Behörden dem Aufenthaltsort des Bruders gegolten habe, der sich der YPG in Syrien angeschlossen habe. Das Auswärtige Amt gehe davon aus, dass die türkische Regierung die Sicherheit des Staates auf vielfache Weise gefährdet sehe, u. a. durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) und die aus türkischer Sicht mit der PKK verbundenen Organisationen, wie die YPG in Syrien („Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.07.2022“). Wenn insbesondere die Klägerin zu 2.) aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Bruders in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei, seien asylerhebliche Repressalien bereits anlässlich der Einreisekontrollen zu befürchten. Entsprechendes habe das Verwaltungsgericht Stuttgart in Bezug auf die Beziehungen naher Angehöriger zur HDP in einem Urteil vom 6.11.2024 – Az.: A 10 K 5334/22 – festgestellt. Gleiches gelte für Angehörige von Personen, die sich der YPG angeschlossen hätten.
Dieser Vortrag wird dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon nicht gerecht.
Es mangelt bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils. Hierbei ist insbesondere festzustellen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung eingehend begründet hat, warum es zu dem Schluss gekommen ist, dass die türkischen Sicherheitsbehörden gerade kein besonderes Interesse an die Klägerin zu 2.) – auf deren Situation der Kläger zu 1.) verweist – haben und aus welchen Gründen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Schilderungen bestehen. Mit diesen Feststellungen befasst sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht.
Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist überdies eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.3vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2025 – 2 A 81/25 –, juris, Rn. 25vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2025 – 2 A 81/25 –, juris, Rn. 25 Insoweit ist der bloße Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2024, die eine andere Fallkonstellation betraf, sowie ein Hinweis auf einen Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2022 auch angesichts der durch das Verwaltungsgericht benannten aktuelleren Quellen ebenfalls nicht ausreichend.
Letztlich wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag gegen die Sachverhaltssowie Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Hiermit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (§ 78 Abs. 3 AsylG). Die Frage, ob die Beurteilung des zur gerichtlichen Entscheidung stehenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend ist oder nicht, ist eine Frage des materiellen Rechts. Eine – etwaig – fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz indes nur dann i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO erheblich, wenn darin zugleich ein spezifischer Gehörsverstoß liegt, etwa weil das Tatsachengericht seiner Entscheidung einen unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.4vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.1.2026 – 4 LZ 287/25 OVG –, juris, Rn. 10 11, m.w.N.vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.1.2026 – 4 LZ 287/25 OVG –, juris, Rn. 10 11, m.w.N. Einen solchen spezifischen Gehörsverstoß legt der Zulassungsantrag allerdings nicht dar. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Daher kommt die begehrte Rechtsmittelzulassung insgesamt nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG)
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 4 AsylG, § 3e AsylG
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