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Rechtsprechung · OVG Saarland

OVG Saarland, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 A 121/15

Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Mandatskündigung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSL:2016:0727.1A121.15.0A

Leitsatz

Liegt ein triftiger Grund dafür vor, das Mandat eines beigeordneten Rechtsanwalts zu kündigen, ist durch Änderungsbeschluss ein anderer Anwalt beizuordnen, eventuell anfallende Mehrkosten sind von der Staatskasse zu tragen.(Rn.1)

Tenor

Der Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 29. Juni 2015 wird dahingehend geändert, dass die Beiordnung des bisherigen Prozessbevollmächtigten, des ehemaligen Rechtsanwalts F., A-Stadt, aufgehoben und Rechtsanwältin B., A-Stadt, als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beigeordnet wird.

Gründe

Randnummer 1

Die Beiordnung des bisherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 48 Abs. 2 BRAO aufzuheben, da nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Ausführungen der sich als Prozessbevollmächtigte der Klägerin bestellenden Rechtsanwältin B. der bisher beigeordnete Rechtsanwalt F. seine Anwaltszulassung aus Altergründen zurückgegeben hat und daher ein wichtiger Grund für die Aufhebung seiner Beiordnung vorliegt. Gemäß dem Antrag der Klägerin ist Rechtsanwältin B. als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beizuordnen. Die Beiordnung ist nicht unter Ausschluss der bisher angefallenen Gebühren anzuordnen, da die Klägerin die Änderung der Anwaltswahl nach der Beiordnung nicht mutwillig herbeigeführt hat, vielmehr aus den dargelegten Gründen hierfür ein triftiger Grund allein schon deshalb besteht, weil der bisher beigeordnete Prozessbevollmächtigte mit Blick auf den im Verwaltungsrechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO bestehenden Vertretungszwang aus rechtlichen Gründen nicht mehr zur Vertretung in der Lage ist. Daher müssen auch die durch den Änderungsbeschluss eventuell anfallenden Mehrkosten von der Staatskasse getragen werden

Randnummer 2

siehe Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage Rdnr. 538; Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage, § 121 Rdnr. 3; Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 121 Rdnr. 35; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.1996 16 WF 33/96 Juris, Rdnr. 7 ff..

Randnummer 3

Es ist daher wie erkannt zu entscheiden.

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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