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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2024 – 7 B 658/24

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1029.7B658.24.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29.4.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid, mit dem ein Zwangsgeld i. H. v. 8.000 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 16.000 € angedroht worden sei, sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei der Anordnung in der vollziehbaren Grundverfügung nicht nachgekommen. Der Zwangsgeldfestsetzung stehe summarischer Prüfung zufolge auch kein Vollstreckungshindernis entgegen.

Randnummer 4

Gründe für eine Änderung dieser Entscheidung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Randnummer 5

Soweit sich der Antragsteller auf Vollstreckungshindernisse mit Blick auf zivilrechtliche Eigentumspositionen einer Frau W. beruft, die die Container gekauft habe, ist das aus den Gründen des Beschlusses - 7 B 417/24 - vom heutigen Tage nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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