Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2026 – 7 B 335/26

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0804.7B335.26.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 23 K 1149/26 - gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 3.2.2026 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 9.12.2025 sei gemäß §§ 64, 55ff. VwVG NRW nicht zu beanstanden.

Randnummer 4

Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Randnummer 5

Die Antragstellerin macht geltend, es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, wenn am 8.12.2025 ein ursprünglicher Bescheid aufgehoben und einen Tag später ein weiterer Bescheid erlassen werde und das auch noch unter demselben Aktenzeichen. Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Zwangsgeldfestsetzung der Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 9.12.2025 dient, und dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden können, nicht durchgreifend erschüttert.

Randnummer 6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2023

Randnummer 7

- 7 B 660/23 -, juris, Rn. 9 m. w. N.

Randnummer 8

Deshalb bleibt auch das Vorbringen, es sei nicht erkennbar, in welcher Art und Weise das Ermessen neu ausgeübt worden sei, ohne Erfolg.

Randnummer 9

Soweit die Antragstellerin des Weiteren sinngemäß rügt, die an sie gerichtete Zustellung der Ordnungsverfügung bzw. des Zwangsgeldbescheids sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da die Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten bereits mandatiert gewesen sei, führt das ebenso wenig zum Erfolg der Beschwerde; etwaige Mängel der Zustellung wären jedenfalls gemäß § 8 LZG NRW zwischenzeitlich geheilt.

Randnummer 10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 11

Die Bemessung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Randnummer 12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 8 LZG NRW, § 55 VwVG, § 64 VwVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG NRW in 7 B 335/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten