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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2022 – 7 B 1399/21

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0530.7B1399.21.00

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Beschlusses vom 21.4.2022 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Der mit Schriftsatz vom 13.5.2022 gestellte Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Beschlusses vom 21.4.2022 ist unbegründet.

Randnummer 3

Das Begehren der Antragsteller ist auf eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 21.4.2022 gemäß §§ 119 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO gerichtet. Sie begehren, die „Darlegung der tatsächlichen Fakten zu korrigieren“, und machen damit der Sache nach eine sonstige Unrichtigkeit oder Unklarheit im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO geltend (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 4

Eine solche ist in dem Beschluss des Senats vom 21.4.2022 jedoch nicht enthalten. Die Antragsteller beanstanden ohne Erfolg, der Senat führe irrig aus, sie hätten die Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen „gewünscht“, obwohl sie diese tatsächlich „beantragt“ hätten. Mit dieser sinngemäßen Formulierung ist ihr Begehren weder unrichtig noch unklar wiedergegeben. Aus ihr ist ersichtlich, dass die Antragsteller eine Entscheidung des Senats über die Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen anstrebten. Über dieses Begehren hat der Senat auch - ablehnend - befunden, indem er dargelegt hat, dass und weshalb es der Einholung nicht bedurfte (Beschlussabdruck, S. 4).

Randnummer 5

Eine mündliche Verhandlung über den Berichtigungsantrag hält der Senat vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO).

Randnummer 6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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