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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2025 – 7 B 1385/25.NE

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1222.7B1385.25NE.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Soweit sich der Antrag gegen den im November 2023 bekannt gemachten sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ auch insoweit richtet, als er nicht auf eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angelegt ist, ist der Antrag bereits unstatthaft.

Randnummer 4

Vgl. zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit entsprechender Anträge: OVG NRW, Beschlüsse vom 7.3.2025 - 8 B 730/24.NE -, juris, Rn. 5f. sowie vom 30.8.2024 - 7 B 618/24.NE -, juris, Rn. 4.

Randnummer 5

Soweit sich der Antrag gegen die Ausschlusswirkung des sachlichen Teilflächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet, ist er unbegründet.

Randnummer 6

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Randnummer 7

Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.

Randnummer 8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025

Randnummer 9

- 7 B 158/25.NE -, BauR 2025, 879 = juris, Rn. 5, m. w. N.

Randnummer 10

Die Antragstellerin hat solche schweren Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht aufgezeigt. Die bloße Anwendung einer Ausschlussplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt ebenso wenig wie der Vollzug eines Bebauungsplans für sich genommen einen schweren Nachteil dar, der die Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt.

Randnummer 11

Die begehrte Außervollzugsetzung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen geboten.

Randnummer 12

Aus anderen wichtigen Gründen geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bauleitplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist.

Randnummer 13

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage dieser zweiten Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich die streitige Norm bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die Anordnung deshalb dringend geboten ist.

Randnummer 14

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2025

Randnummer 15

- 7 B 158/25.NE -, BauR 2025, 879 = juris, Rn. 10, m. w. N.

Randnummer 16

Die begehrte Anordnung ist danach nicht aus anderen Gründen erforderlich.

Randnummer 17

Hierzu fehlt es bereits an einer offensichtlichen Unwirksamkeit des angegriffenen Plans.

Randnummer 18

Mit Blick auf die Gründe der Antragserwiderungen der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren - 7 D 177/24.NE - vom 14.3.2025 und 24.7.2025 vermag der Senat jedenfalls nicht festzustellen, dass sich aus den Antragsbegründungen der Antragstellerin im Verfahren 7 D 177/24.NE vom 13.11.2024 bzw. 14.4.2025 offensichtliche formelle oder materielle Mängel des in Rede stehenden sachlichen Teilflächennutzungsplans ergeben. Die abschließende Überprüfung des angegriffenen Plans muss gegebenenfalls dem anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Randnummer 19

Soweit es bei den danach hier anzunehmenden offenen Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags auf eine ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung ankommen sollte,

Randnummer 20

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2025

Randnummer 21

- 8 B 730/24.NE -, juris Rn. 95 ff.,

Randnummer 22

fiele eine solche Folgenabwägung hier nicht zugunsten der Antragstellerin aus.

Randnummer 23

Bei einem Verweis auf die abschließende Klärung der noch offenen Fragen im Hauptsacheverfahren drohte der Antragstellerin nach ihrem Vorbringen zwar bei zwischenzeitlichem Erreichen der Flächenziele des § 5 WindBG ein Verlust der Privilegierung nach § 249 Abs. 2 BauGB und damit möglicherweise ein dauerhafter Verlust des nach ihrem Vorbringen gegenwärtig noch bestehenden Genehmigungsanspruchs. Ein solcher bei der Antragstellerin eintretender Nachteil wirtschaftlicher Natur wäre indes kein irreparabler, sondern ein im Wege der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs ausgleichbarer Schaden. Demgegenüber drohten bei einer Außervollzugsetzung der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erhebliche bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft und damit eine langfristige Konterkarierung der durch die Konzentrationswirkung angestrebten Bauleitplanung der Antragsgegnerin.

Randnummer 24

Vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2025 - 8 B 730/24.NE -, juris, Rn. 95f.

Randnummer 25

Eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der gesetzlichen Bewertung der Windenergienutzung in § 2 Sätze 1 und 2 EEG.

Randnummer 26

Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien, zu denen auch die Windenergie zählt (vgl. § 3 Nr. 21 lit. b) EEG), als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Denn diese Wirkung des § 2 EEG hat der Gesetzgeber für den Fall der Erreichung der Flächenbeitragswerte bzw. Teilflächenziele nach § 5 WindBG, wie sich aus § 249 Abs. 2 BauGB ergibt, in maßgeblicher Weise relativiert.

Randnummer 27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 5 WindBG, § 2 EEG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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