Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2026 – 6 B 321/26
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1023.6B321.26.00
- Normenkette
- LBG NRW § 33 Abs. 1; BeamtStG § 26 Abs. 1
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, der sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
1. Das Beschwerdevorbringen, die Erkrankung des Antragstellers vermöge eine Dienstunfähigkeit nicht zu begründen; die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei bei "einem ungestörten Therapieverlauf (…) unzweifelhaft gegeben", bleibt ohne jede Erläuterung, insbesondere ohne jeden Beleg, und ist deshalb ungeeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.
2. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller ferner, die Untersuchungsanordnung vom 11.6.2025 sei rechtswidrig gewesen. Es begegnet daher keinen Rechtsbedenken, dass der Antragsgegner aus dem Umstand, dass der Antragsteller der Anordnung nicht Folge geleistet hat, auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen hat.
a. Zunächst greift der Vortrag nicht durch, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung seien für ihn, den Antragsteller, nicht erkennbar gewesen. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 3.9.2025 - 2 L 2926/25 -, auf den es im angegriffenen Beschluss Bezug genommen hat, zutreffend dargestellt, dass die im Einzelnen aufgeführte Umschreibung der Bestandteile der vorgesehenen Untersuchung hinreichend konkret gewesen sei und dem Antragsteller ein nachvollziehbares Bild der anstehenden Untersuchungen vermittelt habe. Daran ändert der - schon nicht weiter erläuterte - Hinweis der Beschwerde nichts, bestimmte Untersuchungsbestandteile hätten nur "erforderlichenfalls" bzw. "eventuell" vorgenommen werden sollen. Es unterliegt keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn der Dienstherr in die Anordnung der in Aussicht genommenen Untersuchung vorsorglich auch einzelne mögliche Untersuchungsbestandteile aufnimmt, von denen noch nicht sicher ist, sondern sich im Verlauf der durchgeführten Untersuchung und auf der Grundlage der dann vorliegenden Ergebnissee erst ergibt, ob ihre Durchführung tatsächlich erforderlich ist.
b. Fehl geht ferner das Vorbringen, der Dienstherr habe angesichts der vorliegenden Erkenntnisse zur Erkrankung des Antragstellers nicht bei einer offenen "internen polizeiamtsärztlichen" Untersuchung verbleiben dürfen, vielmehr hätten die vorliegenden Erkenntnisse zur Erkrankung des Antragstellers eine Eingrenzung der Untersuchung auf den psychiatrisch-psychotherapeutischen Untersuchungsbereich geboten. Der Antragsteller verkennt insoweit schon, dass eine genaue körperliche, d.h. neurologische und internistische Untersuchung unerlässlicher Bestandteil jeder psychiatrischen Beurteilung ist, weil bei der psychiatrischen Diagnostik dem Ausschluss einer organischen Erkrankung erhebliche Bedeutung zukommt.
Vgl. nur https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/diagnostik/koerperliche-untersuchung/, abgerufen am 22.10.2026.
3. Vergeblich rügt die Beschwerde ferner, die Wahrnehmung des anberaumten Untersuchungstermins sei dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen.
a. Es greift nicht durch, wenn die Beschwerde hierzu (wiederholend) darauf verweist, von der Teilnahme an dem Untersuchungstermin sei von fachärztlicher Seite abgeraten worden, da die Gefahr einer Retraumatisierung und eine Gefährdung des laufenden Therapieerfolges bestanden habe. Dabei erübrigt es sich, auf die Zweifel daran näher einzugehen, inwieweit es - von Fällen der Reise- bzw. Transportunfähigkeit abgesehen - überhaupt zur Unzumutbarkeit der Befolgung der Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, führen kann, dass ein Privatarzt
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
diese aus gesundheitlichen Gründen für nicht angezeigt hält. Denn jedenfalls lässt es die Beschwerde an jeder Auseinandersetzung mit den (überzeugenden) Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlen, die Ausführungen in der - ohnehin erst nach dem Untersuchungstermin erstellten - Bescheinigung vom 16.9.2025, wonach polizeiärztliche Untersuchungen ausschließlich unter psychiatrischer Expertise und an einer neutralen Örtlichkeit erfolgen sollten, um weitere Traumatisierungen zu vermeiden, seien nicht hinreichend plausibilisiert. Es sei nicht erfindlich, inwiefern die polizeiamtsärztliche Untersuchung durch eine nicht psychiatrisch ausgebildete Polizeiamtsärztin die Gefahr einer Traumatisierung bergen sollte. Ferner fehle es an einer nachvollziehbaren Herleitung der Prognose, dass die Untersuchung durch eine Polizeiamtsärztin des polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums N. in den dortigen Räumlichkeiten zu einer Traumatisierung führen könnte. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller als Auslöser für seine psychischen Beschwerden Konflikte mit Personen in seiner Stammdienststelle verbunden mit Erinnerungen an frühere Einsätze im Spezialeinsatzkommando beschreibt, leuchte nicht ein, inwiefern das Betreten der Räumlichkeiten des Polizeiärztlichen Dienstes eines anderen Polizeipräsidiums und die Untersuchung durch eine nicht seiner Stammdienststelle angehörenden und zur Unabhängigkeit und Neutralität verpflichteten Polizeiamtsärztin eine Traumatisierung zur Folge haben könnten.
Auch der - ohnehin außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist noch erfolgte - Vortrag, die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Untersuchungsanordnung habe "nicht losgelöst von dem (…) dienstlichen Konflikt- und Belastungszusammenhang beurteilt werden" dürfen, setzt sich mit den vorgenannten Feststellungen nicht auseinander und zieht sie damit auch nicht in Zweifel.
b. Ohne Erfolg macht die Beschwerde daneben geltend, die polizeiamtsärztliche Untersuchung sei nicht als angemessen anzusehen; insbesondere stelle sie nicht das mildeste Mittel zur Feststellung der Dienst(un-)fähigkeit des Antragstellers dar. Es kann dahinstehen, inwieweit die Untersuchung durch einen Privatarzt gegenüber der polizeiamtsärztlichen Untersuchung überhaupt ein milderes Mittel darstellt; jedenfalls wäre es nicht als gleich geeignet anzusehen. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt einer amts- bzw. polizeiärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten in der Regel eine vorrangige Bedeutung zu. Diese Annahme findet ihre Rechtfertigung nicht nur in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, sondern auch darin, dass dieser - und zumal der Polizeiarzt - regelmäßig mit den dienstlichen Erfordernissen und Gegebenheiten besser vertraut sein als ein Privatarzt und über größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit verfügen wird.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2024
- 6 A 1476/22 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die konkret gewählte Untersuchung damit keineswegs "rechtlich und fachlich angreifbar", sondern als "geeigneter und verhältnismäßiger Weg der Sachaufklärung" anzusehen und ändert es an dem Umstand, dass der Antragsteller die Sachverhaltsaufklärung durch die Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins vom 5.9.2025 verweigert hat, nichts, wenn er - was mit der Beschwerde allerdings auch unzureichend dargelegt ist - angeboten haben mag, sich der Begutachtung durch einen externen Facharzt zu stellen.
c. Erst recht geht das Beschwerdevorbringen fehl, die Wahrnehmung des Untersuchungstermins vor der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung sei "nicht geboten" gewesen. Der angegriffene Beschluss sei dem Antragsteller erst am 4.9.2025 um 11.03 Uhr zugestellt worden. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass ein Eilrechtsschutzantrag gestellt ist, nicht zur Unzumutbarkeit der Befolgung einer Untersuchungsanordnung führt; erforderlich ist vielmehr die entsprechende einstweilige Anordnung, die hier nicht ergangen ist. Dementsprechend ist es unbeachtlich, dass der Antragsteller den auf den 5.9.2025 verlegten Untersuchungstermin am 4.9.2025 um 7.15 Uhr unter Hinweis auf das anhängige Eilverfahren abgesagt hat.
Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 3.9.2026 die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung vom 11.6.2025 unter Zugrundelegung des (zunächst) auf den 4.9.2025 terminierten Untersuchungstermin festgestellt hat; dies in Unkenntnis dessen, dass der Termin mit Schriftsatz vom 17.7.2025 bereits auf den 5.9.2025 verlegt worden war. Der - ohnehin kaum verständliche - Einwand des Beschwerdevorbringens, "wenn der ablehnende gerichtliche Beschluss einen Termin vom 04.09.2025 betraf, während nach dem weiteren Verfahrensstoff tatsächlich mit einem Termin vom 05.09.2025 operiert wurde, durfte das Verwaltungsgericht seiner späteren Würdigung nicht ohne weitere Aufklärung die schlichte Annahme zugrunde legen, der Beschwerdeführer habe sich einem maßgeblichen Untersuchungstermin trotz gerichtlicher Ablehnung entzogen" verfängt nicht. Denn die Untersuchungsanordnung vom 11.6.2025 umfasste selbstverständlich auch den auf den 5.9.2025 verlegten Termin; dies musste auch dem Antragsteller bewusst sein. Den Termin vom 5.9.2025 hätte der Antragsteller nach Kenntnisnahme des seinen gegen die Untersuchungsanordnung gerichteten Antrag ablehnenden Beschluss vom 3.9.2025 dementsprechend wahrnehmen können und müssen. Die Absage rechtfertigende Gründe hat er - wie ausgeführt - nicht dargelegt. Überdies hat das Verwaltungsgericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im hier streitgegenständlichen Beschluss vom 10.3.2026 auch nicht ausgeführt, der Antragsteller habe sich einem maßgeblichen Untersuchungstermin trotz gerichtlicher Anordnung entzogen. Vielmehr hat es angeführt, dass allein der Umstand, dass zum Zeitpunkt der polizeiamtsärztlichen Untersuchung zwei von dem Antragsteller gegen diese eingereichte Remonstrationen noch nicht bearbeitet waren, und die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes diesen nicht von der Pflicht zur sofortigen Ausführung einer Weisung entbanden.
Abgesehen davon ist der Einwand des Antragstellers, ihm sei die Wahrnehmung des im Beschluss angeführten Termins vom 4.9.2025, 8.00 Uhr, angesichts dessen, dass ihm der - ablehnende - Beschluss erst nach Ablauf dieses Termins zugestellt worden sei, zum einen bereits deshalb unverständlich und jedenfalls unbeachtlich, weil der Termin auf den 5.9.2025 verlegt worden war, ohne dass der Antragsteller diesem sodann gefolgt ist. Überdies erwiese sich der Einwand - eine etwaige Relevanz einmal unterstellt - auch im Übrigen als - in hohem Maß - rechtsmissbräuchlich. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, war es schon als rechtsmissbräuchlich anzusehen, dass der Eilantrag gegen die bereits seit Wochen - nämlich seit dem 23.6.2025 - bekannte Untersuchungsanordnung erst am 1.9.2025 gestellt worden ist. Nachdem für diese außerordentlich kurzfristige Antragstellung kein nachvollziehbarer Grund benannt worden ist, liegt die Annahme nahe, dass sie in der Absicht erfolgt ist, dem Verwaltungsgericht eine anforderungsgerechte Prüfung der Angelegenheit unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren, um auf diese Weise den Erlass eines Hängebeschlusses zu erzwingen. Erst recht rechtsmissbräuchlich ist es unter den Gegebenheiten des Streitfalls allerdings, sich - ausgehend vom vorstehenden Zulassungsvorbringen bei einer auf den 4.9.2025 terminierten Untersuchung - auf die Zustellung des Beschlusses erst am 4.9.2025 zu berufen. Denn das Verwaltungsgericht hat den Beschluss auf den am 1.9.2025 gestellten Antrag bereits am 3.9.2025 gefasst und beiden Beteiligten elektronisch übermittelt; der Antragsgegner hat ihn demgemäß auch bereits am 3.9.2025 um 10.28 Uhr abgerufen. Es liegt auf der Hand, dass sich der Antragsteller auf die Zustellung an ihn erst am 4.9.2025 nicht in rechtlich beachtlicher Weise berufen könnte, wenn seine Prozessbevollmächtigte es trotz der Antragstellung erst am 1.9.2025 und - ausgehend von dem vorstehenden Zulassungsvorbringen - trotz eines für den Morgen des 4.9.2025 anstehenden Untersuchung versäumt hätte, noch am 3.9.2025 (vormittags) eingegangene Beschlüsse abzurufen.
d. Der Hinweis darauf, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 18.8.2025 und 22.8.2025 zu der Untersuchungsanordnung Stellung genommen und mit Schreiben vom 26.8.2025 sowie vom 29.8.2025 gegenüber dem LJPA hiergegen remonstriert hat, ohne dass diese Eingaben - so der Antragsteller - ordnungsgemäß bearbeitet worden wären, ist ebenfalls ohne erkennbare Relevanz für den Streitfall.
4. Nicht zum Erfolg führt ferner die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz bzw. - sinngemäß - auf rechtliches Gehör verletzt, indem es am 10.3.2026 entschieden habe, ohne der Prozessbevollmächtigten - die sich am 3.3.2026 bestellt hatte - die angeforderte Akteneinsicht gewährt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt zu haben.
Zunächst kann das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich nicht mit der Behauptung von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts begründet werden. Denn es eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz, so dass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 2.3.2026
- 1 B 810/25 -, juris Rn. 8 f. m. w. N., und vom 2.9.2022 - 6 B 694/22 -, juris Rn. 3.
Ungeachtet dessen liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Denn der Prozessbevollmächtigten ist antragsgemäß bereits am 4.3.2026 Akteneinsicht gewährt worden. Dabei hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ab dem 9.3.2026 mit einer Entscheidung über den Eilantrag gerechnet werden müsse. Einen Antrag auf Fristverlängerung für eine Stellungnahme hat die Prozessbevollmächtigte darauf nicht gestellt.
5. Dass und inwieweit der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.7.2026
- 2 BvR 36/26 - von Belang für die Entscheidung im Streitfall wäre, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
6. Dasselbe gilt schließlich für die ebenfalls erst außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobene Beanstandung, es überwiege das Interesse des Antragstellers daran, bis zur Klärung in der Hauptsache von den Folgen der sofort vollziehbaren Zurruhesetzung verschont zu bleiben. Wie ausgeführt, weckt das Beschwerdevorbringen keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, aus welchen Gründen auch die Interessenabwägung im engeren Sinne zu Lasten des Antragstellers ausfalle, verhält sich die Beschwerde schon in keiner Weise.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
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