Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2026 – 6 B 1303/25
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1023.6B1303.25.00
- Normenkette
- LBG NRW § 33 Abs. 1; BeamtStG § 26 Abs. 1
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Oberstudienrätin, die sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (19 K 2374/25) gegen die Zurruhesetzungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 4.3.2025, deren sofortige Vollziehung mit Verfügung vom 16.4.2025 angeordnet wurde, wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse - angenommen, die Zurruhesetzungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner habe zu Recht aus der Weigerung der Antragstellerin, sich der angeordneten und von der Amtsärztin für erforderlich erachteten fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen, nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung auf deren Dienstunfähigkeit geschlossen. Die Untersuchungsanordnung vom 2.10.2023 sei rechtmäßig und die Antragstellerin daher zur Mitwirkung verpflichtet gewesen. Der Anordnung lägen tatsächliche Feststellungen zugrunde, die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin begründeten. Sie verweise eingehend auf eine Vielzahl an Konflikten mit allen am Schulalltag involvierten Personengruppen, die angesichts der beschriebenen Art und Häufigkeit die Annahme nahelegten, dass es der Antragstellerin an der für die Dienstausübung erforderlichen Einsichts- und Konfliktfähigkeit mangele. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung seien zutreffend festgelegt worden. Der Antragsgegner habe die Durchführung einer allgemeinen körperlichen Untersuchung und ein ausführliches Arztgespräch unter Erhebung anamnestischer Daten sowie eine neurologische Untersuchung einschließlich einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung angeordnet. Die Untersuchung solle der Prüfung dienen, ob die gezeigten Verhaltensauffälligkeiten kausal auf bestimmte psychische Erkrankungen zurückzuführen seien, oder etwa neurologische oder sonstige Erkrankungen vorlägen. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet gewesen, den konkreten Ablauf oder die zur Anwendung kommenden Untersuchungsmethoden detailliert zu bezeichnen. In der Anordnung der fachpsychiatrischen Untersuchung liege keine unzulässige (Vorab-)Delegation von allein dem Dienstherrn zustehenden hoheitlichen Befugnissen auf den um eine Begutachtung gebetenen (Amts-)Arzt. Wenn dieser nach seiner (ersten Grund-)Untersuchung zu der Auffassung gelange, dass ihm eine abschließende medizinische Aussage über die Dienstfähigkeit des Beamten nicht möglich ist, etwa weil eine Zusatzbegutachtung durch einen Facharzt erforderlich sei, komme der Dienstherr regelmäßig ohnehin nicht umhin, sich dieser Einschätzung anzuschließen, weil ihm selbst die medizinische Sachkunde fehle. Der Antragsgegner sei auch nicht gehalten gewesen, eine amtsärztliche Erläuterung zur Erforderlichkeit der fachpsychiatrischen Begutachtung einzuholen. Bei einer (amts-)ärztlichen Untersuchung handele es sich um eine einheitliche Ermittlung der medizinischen Befundtatsachen, bei der Zwischeninformationen weder sinnvoll noch notwendig seien.
Diese näher begründeten Feststellungen zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Untersuchungsanordnung lägen hinreichende tatsächliche Feststellungen zugrunde, die die Annahme der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin als naheliegend erscheinen ließen. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, das Gericht habe verkannt, dass sie die in der Untersuchungsanordnung genannten Vorwürfe von Beginn an vehement bestritten habe. Diese habe der Antragsgegner zu keiner Zeit ausreichend bewiesen. Es erscheine so, als werde Anschuldigungen Dritter ohne weitere Überprüfung Glauben geschenkt. In der behördlichen und gerichtlichen Nicht-Überprüfung liege eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Vorgaben zur Beweiswürdigung (§ 108 VwGO).
Damit ist den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Das pauschale Bestreiten der Antragstellerin ist ersichtlich nicht geeignet, die Tragfähigkeit der in der Untersuchungsanordnung im Einzelnen genannten und dort sowie zum Teil in der in Bezug genommenen Stellungnahme des Schulleiters vom 26.8.2023 näher beschriebenen Vorfälle (etwa: Beschwerden über Kollegen ohne Versuch der unmittelbaren und selbständigen Klärung, Verhalten in der Konferenz vom 29.3.2023, Unkenntnis über etablierte Strukturen auch nach einem Schulhalbjahr, Vorfall vom 31.8.2023 in der Klasse 7f, Erkundigungen bei Schülern über Privatadressen und Berufe der Eltern) in Zweifel zu ziehen. Inwiefern der vom Antragsgegner jeweils zugrunde gelegte Sachverhalt unzutreffend sein könnte, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Angesichts dessen ist auch nicht erkennbar, dass überhaupt weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hat, den der Antragsgegner bzw. das Verwaltungsgericht unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes übergangen haben könnten.
Fehl geht auch die Rüge, der bloße Verweis auf "Konflikte mit allen am Schulalltag Beteiligten" bleibe pauschal und erlaube keine nachvollziehbare Verbindung zwischen konkretem Verhalten und etwaigen gesundheitlichen Defiziten. Die Antragstellerin verkennt hierbei, dass es sich bei dem von ihr Zitierten lediglich um eine Zusammenfassung des Verwaltungsgerichts handelt, wohingegen die eine Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin aus Sicht des Antragsgegners rechtfertigenden Konflikte und Vorfälle in der Untersuchungsanordnung vom 2.10.2023 im Einzelnen benannt und erläutert sind. Es trifft im Übrigen auch nicht zu, dass anhand der dort benannten Ereignisse keine Verbindung zwischen ihrem Verhalten und dem Verdacht auf etwaig bei ihr bestehende gesundheitliche Defizite hergestellt wird. Im Gegenteil ist den Ausführungen des Antragsgegners in der Untersuchungsanordnung sehr deutlich zu entnehmen, dass die geschilderten Verhaltensweisen auffällig seien, eine "einfache Renitenz" gegenüber dienstlichen Pflichten überschritten und auch in Anbetracht der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Antragstellerin in gezeigtes Fehlverhalten krankheitsbedingte Ursachen nicht ausgeschlossen werden könnten.
Ins Leere geht das Beschwerdevorbringen, soweit es beanstandet, es werde ohne jeden Nachweis bzw. ohne objektive Grundlage angenommen, eine Schülerin sei durch die Antragstellerin verletzt worden und der Verbleib der Antragstellerin im Schuldienst könne das öffentliche Ansehen des Schulwesens beeinträchtigen. Derartige Feststellungen bzw. Vorwürfe sind der inmitten stehenden Untersuchungsanordnung von 2.10.2023 nicht zu entnehmen. Im Übrigen entbehrt die Einschätzung der Antragstellerin, sie habe den Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß § 2 SchulG NRW "nachweislich stets mit großem Engagement und in enger Orientierung am Wohl der Schülerinnen und Schüler erfüllt" in Anbetracht der Art und Vielzahl der allein in der Untersuchungsanordnung vom 2.10.2023 sowie der Stellungnahme des Schulleiters vom 26.8.2023 dokumentierten und von der Antragstellerin nicht substantiiert bestrittenen Verfehlungen im Umgang mit ihren Schülern offensichtlich einer Grundlage.
2. Erfolglos rügt die Beschwerde ferner eine "unzulässige Delegation hoheitlicher Befugnisse". Sie führt hierzu aus, die Anordnung enthalte mehrere Passagen, die belegten, dass der Amtsarzt nicht lediglich die medizinisch-fachliche Umsetzung einer behördlichen Entscheidung vornehme, sondern selbst umfangreiche Leitentscheidungen über Art und Notwendigkeit weiterer Untersuchungen treffen solle. Die Anordnung enthalte lediglich die Mitteilung, dass es "voraussichtlich" zu einer fachpsychiatrischen Begutachtung kommen werde, und dass der Amtsarzt entsprechend der vorliegenden Befunde über die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen entscheide. Demnach habe der Antragsgegner nur unverbindliche Vorüberlegungen ("voraussichtlich") gemacht und die Antragstellerin nicht erkennen können, welchen Untersuchungen sie sich zu unterziehen habe.
Damit wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe Art und Umfang der angeordneten Untersuchung zutreffend festgelegt und dabei auch eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung angeordnet, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Denn die Untersuchungsanordnung vom 2.10.2023 enthält auf Seite 2 die Feststellung, dass es aus Sicht des Antragsgegners notwendig sei, "im Rahmen einer erneuten amtsärztlichen und insbesondere fachpsychiatrischen Untersuchung zu prüfen, ob gezeigte Verhaltensauffälligkeiten kausal auf bestimmte psychische Erkrankungen zurückzuführen sind oder ob etwa neurologische oder sonstige Erkrankungen vorliegen", die die Antragstellerin in ihrer Steuerungsfähigkeit einschränken, und ob sie dadurch daran gehindert wird, ihre Amtspflichten zu erfüllen (Hervorhebung durch den Senat). Dem lässt sich die Anordnung einer fachpsychiatrischen Untersuchung durch den Antragsgegner entnehmen. Dass er an anderer Stelle die Inhalte der durchzuführenden Untersuchung bzw. die anzuwendenden Methoden nur beispielhaft erwähnt und unter den Vorbehalt der amtsärztlicherseits zu beurteilenden Erforderlichkeit gestellt hat, dient - im Interesse der Antragstellerin - der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil der Amtsarzt ggf. von der Durchführung zwar angeordneter, sich dann aber nach ärztlicher Einschätzung nicht als notwendig erweisender Untersuchungen absehen kann, und begegnet daher auch mit Blick auf das Erfordernis der vorherigen Festlegung von Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen keinen rechtlichen Bedenken.
Vgl. zu den Anforderungen an die Angaben zu Art und Umfang der Untersuchung: OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 24 ff. m. w. N.
3. Die Einwände der Beschwerde gegen die "Vorab-Ermächtigung" zur Einholung eines fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens verhelfen ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie macht geltend, es habe kein rechtlicher oder medizinischer Grund für eine solche Zusatzbegutachtung vorgelegen; insbesondere habe die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 27.2.2024 und auch in weiteren Schriftstücken die Notwendigkeit einer weiteren fachpsychiatrischen Begutachtung nicht ausreichend begründet, was sich auch in den mehrfachen diesbezüglichen Nachfragen des Antragsgegners gezeigt habe. Insofern habe sich der vom Verwaltungsgericht herangezogene "Erfahrungsgrundsatz", wonach der Dienstherr regelmäßig ohnehin nicht umhin könne, sich der Einschätzung des Amtsarztes anzuschließen, im Streitfall gerade nicht als zutreffend erwiesen.
Dem ist nicht zu folgen. Wie vorstehend ausgeführt, hat der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 2.10.2023 die fachpsychiatrische Begutachtung der Antragstellerin selbst angeordnet. Hierzu bestand schon in Anbetracht der darin im Einzelnen - wenn auch längst nicht erschöpfend - geschilderten Verhaltensauffälligkeiten der Antragstellerin sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei ihr bereits im Jahr 2014 eine rezidivierende psychiatrische Erkrankung festgestellt worden war, ein hinreichender Anlass. Angesichts dessen kann auf sich beruhen, ob aus den (internen) Ausführungen vom 27.2.2024 bzw. weiteren Schreiben der Amtsärztin die Notwendigkeit einer fachpsychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin so deutlich hervorgeht, wie dies zu fordern wäre, wenn die Anordnung einer solchen Untersuchung durch den Dienstherrn erst noch erfolgen müsste.
Anders als die Antragstellerin möglicherweise geltend machen will, führen die Feststellungen der Amtsärztin auch nicht dazu, dass der Anlass zu einer weitergehenden fachpsychiatrischen Untersuchung nachträglich wieder entfallen wäre. Den an die externen Gutachterinnen gerichteten Beauftragungsschreiben sowie dem Schreiben vom 15.5.2024 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Amtsärztin die "erkennbare Diskrepanz" zwischen der Einschätzung der Antragstellerin, sie sei "absolut dienstfähig in Vollzeit" bzw. "dienstfähiger als viele andere" einerseits und der Verhaltensschilderung durch die Schulleitung sowie den geschilderten Problemen im kollegialen Zusammenarbeiten und im Umgang mit Schülern andererseits für medizinisch relevant hielt; sie hat angesichts dessen ausdrücklich die Notwendigkeit der diagnostischen Abklärung festgestellt und die beauftragten Gutachterinnen um Beantwortung der Frage gebeten, ob bei der Antragstellerin aktuell eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung vorliegt. Dass die Amtsärztin keine Anhaltspunkte für eine weitergehende psychische Erkrankung bzw. für die Notwendigkeit einer weiteren fachpsychiatrischen Untersuchung festgestellt habe, wie die Antragstellerin meint, trifft daher nicht zu.
4. Ist demnach mit dem Verwaltungsgericht von der Rechtmäßigkeit der auch eine fachpsychiatrische Begutachtung umfassenden Untersuchungsanordnung vom 2.10.2023 auszugehen, kann dahinstehen, ob die Antragstellerin auch aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 26.9.2022 bzw. in Ansehung des von ihr unter dem 5.4.2024 schriftlich erklärten, ihrem Vorbringen nach später indes widerrufenen Einverständnisses verpflichtet gewesen wäre, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde erübrigt sich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Der sich daraus ergebende Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.
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