Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 01.04.2026 – 5 A 587/26.A
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0401.5A587.26A.00
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Das seitens des anwaltlich nicht vertretenen Klägers eingelegte Rechtsmittel ist trotz der Bezeichnung als „Berufung“ als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen.
Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO). Dies gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie in der Verfügung des Senats vom 9. März 2026 hingewiesen worden.
Die fehlende Einhaltung dieses Formerfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die einmonatige Rechtsmittelfrist aus § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist nach der am 27. Februar 2026 erfolgten Zustellung des Urteils mit Ablauf des 27. März 2026 verstrichen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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