Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2021 – 4 E 68/21
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:0216.4E68.21.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.1.2021 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Fehl geht die Annahme des Klägers, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei nicht formell ordnungsgemäß ergangen. Entgegen seiner Ansicht bedarf es der Zustellung einer handschriftlich von dem Richter zu unterschreibenden Ausfertigung gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 329 Abs. 1 und 2 ZPO und § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nicht. Ebenso wenig bedurfte es einer Bestätigung der Mitwirkung der Richter mit dem Zusatz "gez.".
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2020 – 4 B 1125/20 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Auch im Übrigen ist die Beschwerde erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Streitwertkatalog 2013 –.
Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013.
Nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Ist – wie hier – darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich, so erhöht sich der Streitwert nach Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 um 5.000,00 Euro auf insgesamt 20.000,00 Euro.
Vgl. zur Streitwertpraxis des Senats z. B. OVG NRW, Beschluss vom 12.8.2019 – 4 E 609/19 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 68 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 52 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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