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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2025 – 4 E 404/25

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0828.4E404.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 5.6.2025 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.7.2025 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 2

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobene Beschwerde ist – ungeachtet der Tatsache, dass sich der Antragsteller bei der Einlegung entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen hat – bereits gemäß § 146 Abs. 3 VwGO unzulässig.

Randnummer 3

Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten wegen Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro nicht übersteigt. Der Wert des vorliegenden Beschwerdegegenstands liegt unterhalb dieser Schwelle. Die Höhe der nach dem angefochtenen Beschluss dem Antragsgegner zu 1. vom Antragsteller zu erstattenden Kosten beträgt lediglich 20,00 Euro.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 5

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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