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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2026 – 4 E 200/26

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0318.4E200.26.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Tren­nungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.3.2026 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift können Beschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem hier angefochtenen Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.3.2026. Der Antrag­steller ist in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser unanfechtbar ist.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 3

Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallende Gerichtsgebühr in Höhe von 72,00 Euro nicht von der Höhe des Streitwerts abhängig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG).

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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