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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2023 – 4 B 284/23

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0516.4B284.23.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.2.2023 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller hat seine Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß begründet. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 6.3.2023 zugestellt. Die Begründungsfrist lief danach am 6.4.2023 ab. Eine Begründung der Beschwerde ist bei Gericht nicht eingegangen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht in ihrer Höhe der nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.

Randnummer 4

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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