Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2022 – 4 B 259/22
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2022:0314.4B259.22.00
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Das Verfahren wird an das Landgericht B. , Strafvollstreckungskammer verwiesen.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, um die es bei dem von dem inhaftierten Antragsteller beanstandeten Verbot des Besuchsempfangs mit Körperkontakt in der JVA X. geht, ist wegen anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gegen die streitgegenständliche Maßnahme kann nach § 109 Abs. 1 StVollzG gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Der Antragsteller wendet sich gegen Beschränkungen des Besuchsrechts in der Justizvollzugsanstalt X. . Zuständig ist daher nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht B. .
Eine Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 110 StVollzG NRW, § 109 StVollzG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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