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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2023 – 4 B 148/24

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0321.4B148.24.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.2.2024 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß begründet. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 2.2.2024 zugestellt. Die Begründungsfrist lief danach am Montag, dem 4.3.2024 ab. Die im Beschwerdeschriftsatz vorbehaltene Begründung ist bei Gericht nicht eingegangen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 4

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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