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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2026 – 4 B 1183/25

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1014.4B1183.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13.10.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unbegründet.

Randnummer 2

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge,

Randnummer 3

die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 5188/25 (VG Minden) erhobenen Klage gegen den Schlussbescheid vom 4.9.2021 (Az.: 34.Soforthilfe2020-143795) anzuordnen, hilfsweise wiederherzustellen,

Randnummer 4

dem Antragsgegner nach § 123 VwGO zu untersagen, aus dem Stundungsbescheid vom 23.8.2025 Zahlungsfälligkeiten oder Verzugsfolgen herzuleiten, bis über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden ist, hilfsweise ihm aufzugeben, Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Stundungsbescheid zu unterlassen,

Randnummer 5

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehle das Rechtsschutzinteresse, weil die am 17.9.2025 erhobene Klage verfristet sei. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW a. F. gelte der am 4.9.2021 elek­tronisch an die vom Antragsteller angegebene E-Mail-Adresse übermittelte Schlussbescheid am 7.9.2021 als bekanntgegeben. Vor dem Hintergrund, dass die gesamte Kommunikation zwischen Antragsteller und Antragsgegner erfolgreich über diese E-Mail-Adresse geführt worden sei, sei die Behauptung des Antragstellers, den Schlussbescheid nicht erhalten zu haben, nicht plausibel. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass in seinem Spam- oder Junkordner kein Eingang der E-Mail vom 4.9.2021 zu verzeichnen gewesen sei. Das schlichte Bestreiten des Zugangs genüge in diesem Fall nicht, um die Zugangsvermutung zu widerlegen. Aber auch wenn man davon ausginge, dass der Schlussbescheid nicht am 7.9.2021 als zugegangen gelte, sei die Klagefrist nicht gewahrt. Denn mit E-Mail vom 3.6.2025 habe der Antragsgegner dem Antragsteller den Schlussbescheid mit Bekanntgabewillen erneut zugesandt, nachdem dieser telefonisch mitgeteilt habe, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Ein Fehlschlag auch dieser Übermittlung sei auszuschließen, weil der Antragsteller bereits am 5.6.2025 auf die E-Mail vom 3.6.2025 reagiert habe. Die Ansicht des Antragstellers, erstmals durch den Stundungsbescheid vom 23.8.2025 über die Forderung „konkret“ in Kenntnis gesetzt worden zu sein, sei unzutreffend.

Randnummer 6

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag abzulehnen ist, weil die Klage verfristet erhoben worden ist.

Randnummer 7

Auf sich beruhen kann, ob die Bezirksregierung Detmold den Schlussbescheid bereits am 4.9.2021 erfolgreich an den Antragsteller elektronisch übermittelt hat und dieser daher gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW a. F. am dritten Tag nach der Absendung, also am 7.9.2021, als bekanntgegeben galt. Ein etwaiger Bekanntgabemangel ist jedenfalls durch die erneute Übersendung des Schlussbescheids mit E-Mail der Bezirksregierung Detmold vom 3.6.2025 geheilt worden.

Randnummer 8

Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut der E-Mail der Bezirksregierung Detmold vom 3.6.2025 („Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die erneute Übersendung keine Bekanntgabe des Schlussbescheides darstellt.“) einen Bekanntgabewillen der Antragsgegnerin angenommen, der Voraussetzung für die wirksame Bekanntgabe des Schlussbescheids sei, greift im Ergebnis nicht durch.

Randnummer 9

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, auf die sich der Antragsteller selbst beruft, kann ein schriftlicher Verwaltungsakt gegenüber einem Adressaten wirksam werden, wenn dieser ohne Wissen und Wollen der erlassenden Behörde ein Schriftstück zur Kenntnis nimmt, das den vollständigen Inhalt des Verwaltungsakts enthält. Allerdings setzt dies voraus, dass die Behörde ihren Willen, dem Verwaltungsakt Geltung zu verschaffen, bereits vor dieser Kenntnisnahme unter Beweis gestellt hat. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn eine von der Behörde betriebene Bekanntgabe fehlgeschlagen ist, d. h. nicht zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts geführt hat.

Randnummer 10

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.2021 - 6 C 26.19 -, BVerwGE 171, 156 = juris, Rn. 43.

Randnummer 11

So liegt es hier. Der Schlussbescheid ist mit ihrem Wissen und Wollen in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben worden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem aktenkundigen Bekanntgabeversuch per E-Mail vom 4.9.2021. Zur Heilung ist nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Bekanntgabewillen der Behörde erfasst wird.

Randnummer 12

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 = juris, Rn. 29.

Randnummer 13

Der Antragsteller hat unter dem 24.10.2025 eidesstattlich versichert und zum Gegenstand seiner Beschwerdebegründung gemacht, die E-Mail der Bezirksregierung Detmold vom 4.9.2021 und den Schlussbescheid vom selben Tag nicht erhalten und erstmals durch die E-Mail der Bezirksregierung Detmold vom 3.6.2025, die den vorsorglichen Hinweis enthielt, die erneute Übersendung stelle keine Bekanntgabe des Schlussbescheids dar, sichere und vollständige Kenntnis von dem Schlussbescheid erhalten zu haben. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete damit gemäß den §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB spätestens am 3.7.2025.

Randnummer 14

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich auf eine Verjährung des Anspruchs. Die Verjährungsfrist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entsprechend § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nach Erlass eines Schlussbescheids beginnt nicht vor der Festsetzung des endgültigen Zuwendungsbetrags durch den Schlussbescheid zu laufen. Vor Erlass des Schlussbescheids war die Erstattungsforderung nicht durchsetzbar. Aufgrund des vorläufigen (bestandskräftigen) Bewilligungsbescheids bestand zunächst ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen. Die Forderung konnte daher zuvor nicht verjähren.

Randnummer 15

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.3.2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rn. 17 f., vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 16.

Randnummer 16

Die bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Schlussbescheids gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gehemmte Verjährungsfrist beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW 30 Jahre und ist unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt schon abgelaufen.

Randnummer 17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 19

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 41 VwVfG NRW, § 53 VwVfG NRW, § 47 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 68 GkG NRW, § 49a VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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