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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2026 – 4 A 825/26.A

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0608.4A825.26A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.2.2026 ergangene Urteil des Verwaltungsge­richts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

1. Die vom Kläger benannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Rich­tigkeit des Urteils und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkei­ten stellen keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG dar und rechtfertigen bereits deshalb nicht die Zulassung der Berufung.

Randnummer 4

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Be­deutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Randnummer 5

Grundsätzliche Be­deutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder ei­ne im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher ober­gerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfah­ren stellen würde und die im Interesse der Einheitlich­keit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

Randnummer 6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2024 - 4 A 442/24.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

Randnummer 7

Einen entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarf hat der Kläger hin­sichtlich der sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage,

Randnummer 8

welche Anforderungen an die Annahme einer inländischen Fluchtalternative bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Pakistan zu stellen seien,

Randnummer 9

auch bezogen auf eine Verfolgung durch die TTP nicht aufgezeigt. Gerade ange­sichts der einzelfallbezogen und mit Zulassungsgründen nicht angegriffenen Würdi­gung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er sich auf­grund der Schenkung eines Grundstücks an eine christliche Familie derart exponiert habe, dass er auch in anderen Landesteilen erkannt und die TTP dadurch in die La­ge versetzt würde, ihn landesweit ausfindig zu machen, genügt hierfür die bloße - nicht näher präzisierte - Bezugnahme auf einen behaupteten „Widerspruch zu aktu­ellen Berichten internationaler Organisationen (z. B. UNHCR, Amnesty International), die auf die anhaltende Gefährdungslage für religiöse Minderheiten und deren Unter­stützer in ganz Pakistan hinweisen“, insoweit nicht.

Randnummer 10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Randnummer 11

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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