Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2020 – 4 A 4652/19.A
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0916.4A4652.19A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung und seiner Situation in Pakistan genügen auch sinngemäß nicht ansatzweise, um einen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Frist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 6.11.2019 mit Ablauf des 6.12.2019.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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