Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2021 – 4 A 448/21.A
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:0224.4A448.21A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.1.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
G r ü n d e :
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Die Frist für die Vorlage der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen, ohne dass trotz des rechtzeitigen Hinweises des Senats eine weitere, hinreichende Zulassungsbegründung bei Gericht eingegangen wäre. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 21.1.2021 mit Ablauf des Montag, den 22.2.2021. Die in dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben vom 20.2.2021, eingegangen am 22.2.2021, enthaltenen Ausführungen zum Sachverhalt verbunden mit der Bitte um weitere Sachaufklärung sind bereits wegen des vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO geltenden Vertretungserfordernisses unbeachtlich.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG NRW in 4 A 448/21.A entschieden?“