Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2018 – 4 A 4017/18.A
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:1030.4A4017.18A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Dies gilt auch, soweit der Kläger die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und die Zulassung der Berufung nach Art. 78 Abs. 3 AsylG nicht rechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., m. w. N.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 78 AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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