Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2018 – 4 A 3016/17.A
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0412.4A3016.17A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2017 ergangene Urteil wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu verwerfen, weil die Kläger nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG die Gründe dargelegt haben, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17.11.2017 zugestellt worden. Damit endete die einmonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags mit dem Ablauf des 18.12.2017 (Montag) gemäß §§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB. Die Begründung des Zulassungsantrags der Kläger ist indes erst am 15.1.2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Damit fehlt es an einem fristgerechten Eingang beim Verwaltungsgericht.
Den Klägern ist auch nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Antragsbegründung zu gewähren. Sie haben trotz des ihnen am 5. Januar 2018 erteilten Hinweises des Gerichts auf die Fristversäumnis weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, noch Umstände vorgetragen, die Anlass zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen geben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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