Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2018 – 4 A 2584/18.A
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0822.4A2584.18A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.6.2018 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierfür nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Auch die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG NRW in 4 A 2584/18.A entschieden?“