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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2018 – 4 A 2521/18.A

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0730.4A2521.18A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.4.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

Randnummer 3

Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die bloße Behauptung, die Sache leide an Verfahrensmängeln insbesondere im Zusammenhang mit der Überprüfung nationaler Abschiebungsverbote, reicht hierfür nicht aus.

Randnummer 4

Die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 3.5.2018 mit Ablauf des 4.6.2018, einem Montag.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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