Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2018 – 4 A 2521/18.A
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0730.4A2521.18A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.4.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die bloße Behauptung, die Sache leide an Verfahrensmängeln insbesondere im Zusammenhang mit der Überprüfung nationaler Abschiebungsverbote, reicht hierfür nicht aus.
Die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 3.5.2018 mit Ablauf des 4.6.2018, einem Montag.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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