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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2018 – 4 A 2135/18.A

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0621.4A2135.18A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.4.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reicht insoweit nicht aus.

Randnummer 3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2018 ‒ 4 A 1911/18.A ‒, nrwe, Rn. 1.

Randnummer 4

Die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 3.5.2018 mit Ablauf des 4.6.2018, einem Montag.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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