Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 A 206/20.A
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0121.4A206.20A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.11.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reicht insoweit nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2018 ‒ 4 A 2135/18.A ‒, juris, Rn. 1, m. w. N.
Die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 11.12.2019 mit Ablauf des 13.1.2020 (einem Montag).
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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