Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2025 – 4 A 1330/25.A
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2025:0527.4A1330.25A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.4.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, die angefochtene Entscheidung weiche von obergerichtlichen sowie höchstrichterlichen Entscheidungen ab und leide an einem Verfahrensmangel, reicht hierzu ebenso wenig aus wie die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.10.2017 – 4 A 2149/17.A –, juris, Rn. 1 f., und vom 29.5.2018 – 4 A 1911/18.A –, juris, Rn. 1 f., jeweils m. w. N.
Die fehlende Einhaltung dieses Erfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die Frist für die Vorlage der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 10.4.2025 mit Ablauf des 12.5.2025, einem Montag.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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