Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2018 – 3d E 1072/18.BDG
- Spruchkörper
- Disziplinarsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:1130.3D.E1072.18BDG.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller entgegen § 3 Abs. 1 BDG, § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, 7 VwGO nicht durch einen der in § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Dieser Mangel kann nach Ablauf der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gemäß § 3 Abs. 1 BDG, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr behoben werden. Insbesondere kann dem Antragsteller ungeachtet seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht im Hinblick auf seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 3 Abs. 1 BDG, § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Er war nicht ohne sein Verschulden an der fristgerechten Einlegung einer den formellen Anforderungen genügenden Beschwerde gehindert. Er hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Deshalb konnte er nicht mit einer positiven Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrags rechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 3 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3 BDG, § 3 LDG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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