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Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 02.08.2019 – 21 A 2994/18

Spruchkörper
21. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0802.21A2994.18.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Berufungszulassungsverfahren wird auf 341,25 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Der zulässige Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.

Randnummer 3

Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. August 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO werden bereits nicht hinreichend dargelegt, d. h. nachvollziehbar erläutert.

Randnummer 4

Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis sinngemäß damit begründet, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 2016 vorgenommene Neufestsetzung des Elternbeitrags für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2014 einschließlich der damit einhergehenden Beitragsnachforderung rechtmäßig sei, weil der festgesetzte Beitrag dem maßgeblichen Jahresbruttoeinkommen der Kläger entspreche und bei der Berechnung dieses Einkommens nach der zugrundeliegenden Elternbeitragssatzung des Beklagten zulässigerweise auch Elterngeld berücksichtigt worden sei. Dem setzen die Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt.

Randnummer 5

Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legen sie nicht hinreichend dar. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, ihre von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung zu verlautbaren, dass Elterngeld nicht berücksichtigt werden dürfe, ohne sich mit der vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung gegebenen Begründung auseinanderzusetzen und ohne für ihre Auffassung ein Argument vorzubringen. Dies gilt auch, soweit sie die Rechtmäßigkeit der Elternbeitragssatzung der Beklagten in Abrede stellen, weil auch insoweit eine über ihre Auffassung, Elterngeld dürfe nicht berücksichtigt werden, hinausgehende Begründung nicht gegeben wird.

Randnummer 6

Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legen die Kläger nicht dar. Es fehlt bereits an der Ausformulierung einer klärungsbedürftigen Tatsachen- oder Rechtsfrage. Geht man zu ihren Gunsten davon aus, dass es ihnen um die Frage nach der Berücksichtigung von Elterngeld im hier gegebenen Zusammenhang geht, zeigen sie nicht auf, dass in Ansehung der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung noch Klärungsbedarf besteht.

Randnummer 7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Randnummer 8

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Randnummer 9

Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 47 GkG NRW, § 52 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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