Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2026 – 2 D 43/24.NE
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1012.2D43.24NE.00
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 15. September 2026 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag gemäß §, 119 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Gemäß § 119 Abs. 1 VwGO kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser andere - nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende - Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Unrichtigkeit eines Tatbestands kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts und aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2015 - 16 A 1494/14 -, juris Rn. 2, und vom 9. Januar 2013 - 9 A 2054/07 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Der Tatbestand des Urteils enthält eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands seinem wesentlichen Inhalt nach im Sinne von § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Er beschränkt sich auf die Tatsachenfeststellungen, die zum Verständnis des nach der Rechtsauffassung des Senats entscheidungserheblichen Streitstoffs erforderlich sind. Die Antragstellerin zeigt keine entscheidungserheblichen Unrichtigkeiten oder Unklarheiten auf. Sämtliche Rügen der Antragstellerin betreffen schon nicht die entscheidungstragenden Annahmen des Senats, dass die Immissionsbelastung im Plangebiet ca. 3 dB (A) unter der an der südöstlich des Betriebs der Antragstellerin gelegenen Bestandsbebauung liegt, die dort vorhandenen Wohngebäude an der B.-straße 22 und 24 Bestandteil eines faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiets sind, das sich bis zur parallel östlich zur B.-straße verlaufenden Y.-straße erstreckt, und die in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung der Antragstellerin, für den Schutzanspruch dieser Wohnbebauung sei insbesondere wegen der Nähe zu ihrem Betrieb ein Zwischenwert in einer Mischgebietswerten entsprechenden Größenordnung von nachts 45 dB (A) zu bilden, unter Berücksichtigung der hier gegebenen Verhältnisse jeder Grundlage entbehrt.
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, der Senat lasse einen der Antragstellerin erteilten Vorbescheid aus dem Jahre 2010 unerwähnt. Dieser Vorbescheid ist, wie sich schon aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht entscheidungserheblich. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass weder im Aufstellungsverfahren noch im Normenkontrollverfahren vorgetragen oder sonst ersichtlich geworden ist, dass dieser Vorbescheid zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder derzeit noch Rechtswirkungen entfalten könnte. Dass der Senat im vorbereitenden Verfahren den von der Antragstellerin angesprochenen, aber zunächst nicht vorgelegten Vorbescheid im Volltext angefordert hat, ändert daran nichts.
Soweit die Antragstellerin eine Ergänzung begehrt, dass hinsichtlich der nordöstlichen Wohnbebauung (K.-straße) auch der Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom Schutzcharakter eines Mischgebiets ausgehe, handelt es sich ebenfalls nicht um eine entscheidungserhebliche Unklarheit oder Unvollständigkeit, wie sich aus den oben genannten Gründen ergibt.
Die Antragstellerin rügt ebenfalls schon im Ansatz keine unrichtige oder unklare Tatsachenfeststellung, soweit sie beanstandet, der Tatbestand enthalte nicht ihren Vortrag, sie habe (nochmals in der mündlichen Verhandlung) auf die neueren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen aus den Jahren 2010 und 2023 mit Mischgebietsausweisung der B.-straße hingewiesen. Abgesehen davon, dass eine Genehmigung aus dem Jahre 2010 nicht in Rede steht und der Vorbescheid und die Genehmigung keine Mischgebietsausweisungen enthalten, hat der Senat im Tatbestand und den Entscheidungsgründen, soweit erheblich, den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin hinreichend dargestellt.
Schließlich sind auch tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen in Bezug auf die Genehmigung vom 7. Februar 1975 nicht zu ergänzen. Unklarheiten ergeben sich insoweit nicht. Der Senat hat bereits im Tatbestand den Regelungsgegenstand der Genehmigung beschrieben. Zur Entscheidungserheblichkeit kann im Übrigen ebenfalls auf das Vorstehende Bezug genommen werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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