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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2018 – 19 E 763/18

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1109.19E763.18.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihr Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung im Einzelnen wird auf die erstinstanzliche Eilentscheidung vom 1. August 2018 sowie den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 19 B 1232/18 Bezug genommen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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