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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2022 – 19 E 762/22

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1205.19E762.22.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist bereits unstatthaft, weil prozessleitende Verfügungen gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Dazu gehört auch die hier angegriffene Mitteilung, dass eine weitere Fristverlängerung nicht gewährt werde und die Kammer erwäge, einen Gerichtsbescheid zu erlassen, und Gelegenheit gegeben werde, sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Beteiligten, prozessleitende Verfügungen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Hauptsachenentscheidung zum Gegenstand einer Verfahrensrüge, etwa wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG, zu machen.

Randnummer 3

Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, VwGO § 146 Rn. 11c.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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