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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2019 – 19 B 1396/19

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1128.19B1396.19.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2019 betreffend seinen Personalausweis und seinen Reisepass abgelehnt hat.

Randnummer 3

Die Beschwerdebegründung des Antragstellers erschöpft sich in der Mitteilung, dass er seit dem 30. September 2019 auch kein türkischer Staatsangehöriger mehr sei, der Übermittlung der an diesem Tag ausgehändigten Entlassungsurkunde des türkischen Innenministeriums, sowie der pauschalen Behauptung, wenn er nun kein Ausweisdokument mehr habe, widerspreche dies „den passrechtlichen Voraussetzungen.“

Randnummer 4

Diese Umstände lassen die Verlustfolge des § 25 Abs. 1 StAG sowie deren pass- und personalausweisrechtlichen Auswirkungen unberührt. Seine Passpflicht als Ausländer aus § 3 AufenthG kann der Antragsteller erfüllen, indem er entweder erneut einen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit und ein türkisches Ausweisdokument oder aber eines der in § 4 AufenthV vorgesehenen deutschen Ausweisdokumente beantragt.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 6

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 GKG. Die Bedeutung des Aussetzungsantrags gegen die Sicherstellungsverfügung betreffend seinen Personalausweis und seinen Reisepass für den Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat mit 5.000,00 Euro. Der Senat verdoppelt in ständiger Praxis den in Anlehnung an Nr. 30.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 10) herangezogenen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, wenn zwei Ausweisdokumente Gegenstand des Rechtsstreits sind.

Randnummer 7

OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 19 B 367/11 ‑, juris, Rn. 7, sowie nicht veröffentlichte Beschlüsse vom 12. Februar 2010 - 19 B 1818/07 - und vom 25. Juni 2009 - 19 A 1077/09 ‑.

Randnummer 8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GkG NRW, § 4 AufenthV, § 47 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 25 StAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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