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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2021 – 19 B 1181/20

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.19B1181.20.00

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 12. August 2020 wird hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren teilweise geändert.

Die Festsetzung zu zahlender Monatsraten wird aufgehoben.

Gründe

Randnummer 2

Der Senat entscheidet über die Änderung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3, § 166 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Randnummer 3

Der Senat hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren insoweit zu ändern, als die Antragsteller eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt und eine entsprechende Änderung des Beschlusses des Senats vom 12. August 2020 beantragt haben (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 120a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO).

Randnummer 4

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Ratenzahlungsanordnung in diesem Beschluss mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Antragsteller können die Kosten der Prozessführung auf der Grundlage der am 12. Januar 2021 eingereichten Unterlagen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr aufbringen.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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