Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2020 – 19 A 762/20.A
- Spruchkörper
- 19. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0423.19A762.20A.00
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig.
Der Kläger hat die Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG versäumt. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Hier lief diese Frist mit dem 11. März 2020 ab, weil das Verwaltungsgericht das angefochtene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Februar 2020 zugestellt hat. Der Zulassungsantrag ist am 11. März 2020 jedoch nicht beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den an das Oberverwaltungsgericht adressierten Zulassungsantrag noch am 11. März 2020 per Fax an das Oberverwaltungsgericht versandt. Der Eingang des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht wahrte angesichts der eindeutigen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung des § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG nicht die Frist nach Satz 1 dieser Vorschrift.
OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 13 A 4/18.A ‑, juris, Rn. 1 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 ‑ 5 ZB 19.33539 ‑, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.
Weil der Zulassungsantrag erst um 22.40 Uhr beim Oberverwaltungsgericht einging, war eine Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht noch am 11. März 2020 nicht möglich. Auf diese Umstände ist der Kläger seitens des Senats hingewiesen worden.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitierte Vorschriften
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