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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2026 – 19 A 1861/26.A

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0812.19A1861.26A.00

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht ein­gelegt worden ist.

Randnummer 3

Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Mo­nats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Hier lief diese Frist mit dem 29. Juni 2026 ab, weil das Ver­waltungsgericht das angefochtene Urteil der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Mai 2026 zugestellt hat. Der Zulas­sungs­antrag ist jedoch erst am Dienstag, dem 30. Juni 2026, und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen. Über die Rechtsmittelfrist hat das Verwal­tungsgericht den Kläger in der Rechts­mittelbelehrung zum angefochtenen Urteil ord­nungsgemäß belehrt.

Randnummer 4

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO scheidet aus.

Randnummer 5

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist ge­hindert war. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaf­ten und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzu­muten ist.

Randnummer 6

So die ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 9. September 2025 - 1 C 1.25 - juris Rn. 10, m. w. N.

Randnummer 7

Der Kläger war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Stellung des Zulassungsantrags gehindert.

Randnummer 8

Er macht geltend, er habe die Abschrift des erstinstanzlichen Urteils erst am 5. Juni 2026 in der zentralen Unterbringungseinrichtung Bonn physisch ausgehändigt be­kommen. Da er mit dem deutschen Rechtssystem nicht vertraut sei, habe er fälschli­cherweise angenommen, dass die Antragsfrist erst ab diesem Tag zu laufen begin­ne. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Beauftragung seiner neuen Prozess­bevollmächtigten am 30. Juni 2026 noch rechtzeitig erfolgt sei.

Randnummer 9

Die von dem Kläger geltend gemachte Fehlvorstellung über den Zeitpunkt des Frist­beginns ist nicht unverschuldet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge­richts ist anerkannt, dass mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen kann. Berechnet nämlich ein Rechtsunkundiger den Ablauf einer Rechtsmittelfrist selbst, so läuft er Gefahr, die Rechtsmittelfrist zu versäumen und muss daher die Folgen einer unrichtigen Berechnung der Rechtsmittelfrist auf sich nehmen. Gleiches gilt für die Frage, wann eine Rechtsmittelfrist zu laufen be­ginnt.

Randnummer 10

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 - 4 B 38.17 - juris Rn. 6.

Randnummer 11

Angesichts der Umstände, dass der Kläger bereits erstinstanzlich anwaltlich vertre­ten gewesen ist und ihm nach Aushändigung des erstinstanzlichen Urteils noch mehr als drei Wochen bis zum Fristablauf zur Verfügung standen, gilt im vorliegenden Fall nichts anderes. Dem Kläger ist es als somalischer Staatsangehöriger, der nicht mit dem deutschen Rechtssystem vertraut ist, ebenso wie einem rechtsunkundigen deut­schen Staatsangehörigen zumutbar, rechtlichen Rat einzuholen.

Randnummer 12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Randnummer 13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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