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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2025 – 19 A 1562/24.A

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0502.19A1562.24A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

Randnummer 4

Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Randnummer 5

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Randnummer 6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Randnummer 7

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Randnummer 8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

Randnummer 9

Dies vorausgesetzt führen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,

Randnummer 10

1. Ist für jeden Nigerianer bei Beantragung des Passes die Registrierung der NIN Nummer erforderlich?,

Randnummer 11

2. Ist für die Beantragung einer Telefonkarte in Nigeria die Vorlage einer NIN Nummer erforderlich?,

Randnummer 12

3. Wird die NIN Registrierung in Datenbanken gespeichert?,

Randnummer 13

4. Haben die Behörden wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Militär oder Regierungsbehörden Zugriff auf die NIN Registrierungsdaten?,

Randnummer 14

5. Werden Insassen von nigerianischen Gefängnissen misshandelt?,

Randnummer 15

6. Ist die Unterbringung in nigerianischen Gefängnissen inhuman?,

Randnummer 16

7. Droht einem Beschuldigten, wie der Kläger einer ist, die Gefahr einer Dauerinhaftierung?,

Randnummer 17

nicht zur Zulassung der Berufung. Sie sind nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Das Zulassungsvorbringen richtet sich ausdrücklich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Für die Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten sind die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich gewesen. Die Fragen 1. bis 4.betreffen nicht § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, sondern den in der Sache den selbständig tragenden Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne internen Schutz im Sinn von § 3e AsylG in zahlreichen Großstädten der südwestlichen Bundesstaaten Nigerias finden, weil er angesichts der Fläche des Landes und dem trotz Existenz der "National Identity Database" (NID) faktisch fehlenden Meldewesen nicht landesweit auffindbar sei (Urteilsabdruck, S. 5 ff.). Aber auch wenn man die Fragen 1. bis 4. zugunsten des Klägers als auf diese Feststellung bezogen ansehen würde, käme eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Der Kläger hat den weiteren selbständig tragenden Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, ihm drohe keine Verfolgung im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG (Urteilsabdruck, S. 5) und kein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (Urteilsabdruck, S. 7), weil nach über sieben Jahren kein Verfolgungsinteresse mehr an seiner Person bestehe, nicht mit Zulassungsrügen angegriffen. Wird die angefochtene Entscheidung auf mehrere, den Ausspruch jeweils für sich tragende rechtliche Erwägungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Begründungselemente ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.

Randnummer 18

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 196 m. w. N.

Randnummer 19

Die Fragen 5. bis 7. sind nicht entscheidungserheblich gewesen, weil dem Kläger nach den soeben genannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei einer Rückkehr nach Nigeria keine Inhaftierung droht.

Randnummer 20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Randnummer 21

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3e AsylG, § 4 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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