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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2026 – 15 E 394/26

Spruchkörper
15. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0626.15E394.26.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 28. April 2026 ist als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 3

Mit ihr wendet sich der Kläger bei verständiger Würdigung seines Vorbringens dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihm, nachdem er und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Klageverfahrens auferlegt hat. Eine solche isolierte Kostenentscheidung ist nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

Randnummer 4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 5

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Beschwerde eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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