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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2019 – 12 E 488/18

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0121.12E488.18.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 2

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Eilverfahren gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG zutreffend auf 4.241,76 € festgesetzt. Es hat sich dabei hinsichtlich der begehrten Gewährung von Pflegewohngeld an dem Jahresbetrag der geforderten Leistung orientiert und diesen Betrag abschließend wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert. Diese Vorgehensweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Insbesondere ist demnach der in einem Hauptsacheverfahren maßgebende Betrag in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur zur Hälfte zur Bestimmung des Gegenstandswertes heranzuziehen.

Randnummer 4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2013

Randnummer 5

- 12 E 178/13 -, und vom 23. April 2004 - 12 E 338/04 -.

Randnummer 6

Der vorläufige Charakter der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zeigt sich insbesondere daran, dass das auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung zunächst Zuerkannte unter den Voraussetzungen des § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO, etwa nach einer Klärung im Hauptsacheverfahren, zurückzuerstatten ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Ziffer 1.5 - Satz 2 - des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) erscheint es wegen des Rückzahlungsvorbehalts grundsätzlich nicht als angemessen, den Wert über den für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgeschlagenen hälftigen Wert hinaus anzuheben.

Randnummer 7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004

Randnummer 8

- 12 E 338/04 -.

Randnummer 9

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, es habe hier nur geringe Synergieeffekte gegeben und er habe aufgrund der Dringlichkeit der Sache seinen geordneten Kanzleibetrieb unterbrechen müssen. Diese Umstände sind für die Gegenstandswertbemessung unerheblich, denn sie knüpfen nicht an wertbestimmende Faktoren an, die im Rahmen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG berücksichtigungsfähig wären.

Randnummer 10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

Randnummer 11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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