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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2023 – 12 E 381/23

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0505.12E381.23.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.

Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 441/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin bestanden haben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Randnummer 1

12 E 381/23

Randnummer 2

25 L 646/23 Köln

Randnummer 3

Beschluss

Randnummer 4

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Randnummer 5

wegen Kinder- und Jugendhilferechts (Herausgabe des Kindes);

Randnummer 6

hier: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren

Randnummer 7

hat der 12. Senat des

Randnummer 8

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Randnummer 9

am 5. Mai 2023

Randnummer 10

durch

Randnummer 11

den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Rauschenberg,

Randnummer 12

die Richterin am Oberverwaltungsgericht Suchodoll,

Randnummer 13

die Richterin am Verwaltungsgericht Grieger

Randnummer 14

auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. April 2023

Randnummer 15

beschlossen:

Randnummer 16

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Randnummer 17

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.

Randnummer 18

Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 441/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin bestanden haben.

Randnummer 19

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Randnummer 20

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Randnummer 21

Rauschenberg | Suchodoll | Grieger

Zitierte Vorschriften

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